211.412.110
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)
vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19911 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),2 verordnet:
1. Abschnitt Ertragswert
Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode
Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente), zum mittleren Satz für erste Hypotheken, bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.
Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.
Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 1994–2010. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von4,41 Prozent.3
Art. 24 Schätzung5
Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes findet sich im Anhang 1.6 AS 1993 2904
Die im Anhang 1 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich.7
Bei der Schätzung sind die mit den Gewerben und Grundstücken verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Protokoll festzuhalten.
1a. Abschnitt:8 Berechnung der Standardarbeitskraft
Art. 2a
Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19989. Bis zum1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten.10
Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss
andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss
Kartoffeln 0,045 SAK/ha
Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha
Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha
Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha
Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha
Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,060 SAK/Are
Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
Sprossenproduktion in Gebäuden 1,000 SAK/Are
produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha
Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha
n. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha.11 3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.12 4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.13 5 Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen1 und 2 sinngemäss anwendbar.14
2. Abschnitt Anmerkung im Grundbuch
Art. 3 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht
Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)15 bewilligt wurde.
Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 BGBB gehören, unterstehen der Anmerkungspflicht immer.
Art. 4 Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen
Die Behörden, die nach dem RPG16 Nutzungspläne erlassen, ordnen die Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen an, wenn diese aufgrund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden.
Die Behörden, die Bewilligungen nach Artikel 60 Buchstabe a BGBB erteilen, ordnen die Löschung der Anmerkungen für die neuen Grundstücke von Amtes wegen an, soweit diese gegenstandslos werden.
3. Abschnitt Verfahrenskoordination und Rechtspflege17
Art. 4a18 Verfahrenskoordination
Im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und im Verfahren um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung oder einer solchen über die Nicht-Anwendbarkeit des BGBB stellt die Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG19, die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird.
Die Verfahrenskoordination erübrigt sich, wenn offensichtlich ist, dass:
keine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB erteilt werden kann; oder
das betroffene Grundstück dem BGBB unterstellt bleiben muss.
Art. 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz20
Das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder auf das Bundesgesetz vom4. Oktober 198521 über die landwirtschaftliche Pacht stützen.22
Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 28. Dezember 195123 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts;
die Verordnung vom16. November 194524 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
die Verordnung vom16. November 194525 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften;
die Artikel 37–44 der Verordnung vom 30. Oktober 191726 betreffend die Viehverpfändung.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
…27
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.
[AS 1951 1287, 1979 804, 1986 975]
[BS 9 112, AS 1952 1120, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4]
[BS 9 145]
Die Änderungen können unter AS 1993 2904 konsultiert werden.
Anhang 128
Der Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht, kann aber beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden (AS 1995 5147, 2003 4539).
Anhang 229