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Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

221.415 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 1, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/221-415/de/verordnung-uber-das-schweizerische-handelsamtsblatt

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Sep 1, 2015.

Repealed by: Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (AS 2006 573)

Enacted by: Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (AS 2006 573)

221.415

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB)

vom 15. Februar 2006 (Stand am 1. März 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 931 Absätze 2bis und 3 des Obligationenrechts1, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 220

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) dient der Veröffentlichung amtlicher Informationen und gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen sowie der Publikation von Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie.

2. Abschnitt Inhalt

Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen

Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen folgende Rubriken:

  1. Handelsregister;

  2. Konkurse;

  3. Nachlassverträge;

  4. Schuldbetreibungen;

  5. Schuldenrufe;

  6. abhanden gekommene Werttitel;

  7. …2

  8. Edelmetallkontrolle;

  9. Bilanzen;

  10. andere gesetzliche Publikationen.

AS 2006 573

Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen

Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen können im SHAB veröffentlicht werden, wenn ihr Inhalt von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft.

Für diese Bekanntmachungen führt das SHAB die Rubrik Infoservice.

Art. 4 Unternehmensanzeigen

Im SHAB können Unternehmensanzeigen in der gleichnamigen Rubrik veröffentlicht werden.

Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist für das Anzeigengeschäft zuständig.

3. Abschnitt Herausgeber

Art. 5

Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben.

4. Abschnitt Erscheinungsweise und massgebende Fassung

Art. 6 Erscheinungsrhythmus

Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der elektronischen Veröffentlichung.3

Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen. Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag.

Das SECO kann aus wichtigen Gründen an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des SHAB verzichten.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

Art. 7 Sprache

Bekanntmachungen werden in der Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen.

Bekanntmachungen können in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.

Art. 8 Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Das SHAB wird in elektronischer und gedruckter Form veröffentlicht. Die elektronische Veröffentlichung erfolgt vor der gedruckten Publikation.4

Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur versehen. Die Signatur muss auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20035 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur beruhen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
  2. [5] SR 943.03

Art. 9 Massgebende Fassung

Die elektronische Fassung ist massgebend.

5. Abschnitt Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB

Art. 10

Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elektronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit.

Das SECO kann mit Meldestellen, welche wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten.

Meldungen können in anderer elektronischer Form zugestellt werden, falls kein interaktives Formular und keine direkte Schnittstelle zur Verfügung stehen.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

6. Abschnitt Formen der elektronischen Veröffentlichung

Art. 11 Veröffentlichung im Internet

Das SECO veröffentlicht das SHAB im Internet.

Es führt ein Online-Archiv mit einem auf maximal drei Jahre beschränkten Suchzeitraum. Meldungen über Privatkonkurse sind maximal während einem Jahr zugänglich.

Es stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen.

Meldungen, die nicht mehr im Online-Archiv zugänglich sind, können bei der Schweizerischen Nationalbibliothek7 eingesehen werden.8

http://e-helvetica.nb.admin.ch

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form

Das SECO bietet Abonnements von SHAB-Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form an.

Es ermöglicht eine Auswahl der zu abonnierenden Rubriken, des Intervalls der Zustellung und des Formats der Daten.

…9

Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten

Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die folgenden Auflagen:

  1. …10

  2. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

  3. Die Daten sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden.

  4. Angaben, welche das SECO zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Für die Verwertung von Daten, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, gelten zusätzlich folgende Auflagen:

  1. Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die vom SECO mit einer elektronischen Signatur versehenen SHAB-Daten.»

  2. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.

7. Abschnitt Gebühren

Art. 14 Gebührenpflicht

Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:

  1. gesetzlich vorgeschriebene Meldungen zur Bekanntgabe zustellt;

  2. das SHAB in gedruckter Form abonniert;

  3. elektronisch aufbereitete Daten im Abonnement bezieht.

Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen keine Gebühren.

Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen

Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenregelungen für Veröffentlichungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200411.

Footnotes

  1. [11] SR 172.041.1

Art. 16 Abonnementsgebühren

Die Gebühren für die Abonnements des SHAB in gedruckter oder elektronischer Form bestimmen sich nach der Verordnung vom 23. November 200512 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes.

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden beziehen Abonnements des SHAB gebührenfrei.

Footnotes

  1. [12] SR 172.041.11

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Juni 193713 über das Schweizerische Handelsamtsblatt wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2006 in Kraft.

[BS 2 725; AS 2000 187 Art. 21 Ziff. 2] Anhang14 (Art. 15) Gebühren für Veröffentlichungen Die Gebühren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen)

Generell Mittels interaktiver Formulare Tarif pro Meldungsart: angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 1) Konkurse Fr. 20.– Nachlassverträge Fr. 30.– Schuldbetreibungen Fr. 25.– Schuldenrufe Fr. 30.– Abhanden gekommene Werttitel Fr. 20.– In anderer elektronischer Form Grundgebühr: Fr. 60.– (inkl. angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 3) 650 Zeichen) Je weitere 50 Zeichen: Fr.5.–

Schnittstellen Meldestellen mit direkter elektronischer Schnittstelle gemäss Artikel 10 Absatz 2 zahlen ermässigte Pauschalbeträge.

Handelsregistereintragungen Die Gebühren für die Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen im SHAB sind in den Handelsregistergebühren gemäss der Verordnung vom3. Dezember 195415 über die Gebühren für das Handelsregister enthalten.

Bilanzen nach Art. 2 Die Gebühr für die Veröffentlichung von Bilanzen beläuft sich auf 200 Franken pro Bilanz und Sprache.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit1. März 2011 (AS 2011 529).

Footnotes

  1. [15] SR 221.411.1

Footnotes

  1. [2] Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
  2. [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
  3. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).