232.148
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)
vom 28. April 1997 (Stand am 2. November 1999)
Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1997
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung gilt für die Gebühren, die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Topographiengesetz vom9. Oktober 19922, dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19923, dem Bundesgesetz vom 30. März 19004 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, dem Patentgesetz vom 25. Juni 19545 und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind (Gebühren), sind im Anhang festgesetzt.
Für besondere Anträge kann das Institut eine Entschädigung verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.
Art. 3 Zahlung
Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen.
Die Bestimmungen des Topographiengesetzes vom9. Oktober 19926, des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927, des Bundesgesetzes vom 30. März 19008 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, des Patentgesetzes vom 25. Juni 19549 und der zugehörigen Verordnungen bleiben vorbehalten.
AS 1997 2173
Art. 4 Zahlungsarten
Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
durch Belastung eines beim Institut bestehenden Kontokorrents;
durch jede andere vom Institut als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 5 Angaben über die Zahlung
Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.
Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts.
Wird eine Zahlung nach dem vom Institut angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel einer schweizerischen Poststelle auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument einer schweizerischen Poststelle nachgewiesen ist.
Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin (Art. 3) gilt Absatz 2 nicht.
Die Zahlung durch Check ist nur gültig, wenn der Check von der Bank, auf die er gezogen ist, eingelöst wird.
Art. 7 Rechtzeitige Zahlung
Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Reicht das Guthaben am Tag der Belastung des Kontos nicht aus, so gilt die Zahlung als ausgeführt, wenn der Gesamtbetrag am Tag der Zahlung gedeckt war und der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.
Art. 8 Rückerstattung von Zahlungen
Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Institut eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; diese beträgt 10 Prozent des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Art. 8a10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation
DasInstitut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
Die Reduktion darf 20 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 100 Franken betragen.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung eintrat, richten sich nach altem Recht.
Wird eine Gebühr zu Unrecht nach altem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.
Für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Oktober 199511 der Patentverordnung vom 19. Oktober 197712 (PatV) eingereicht worden sind, ist keine Prüfungsgebühr im Sinne von Artikel 61a PatV zu zahlen. Artikel 71 Absatz 3 PatV ist nicht anwendbar.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
AS 1995 5164. Diese Änderung trat am1. Jan. 1996 in Kraft.
I. Gebühren für Marken
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 MSchG14 Hinterlegungsgebühr 800.– Art. 18 Abs. 1 MSchV15 Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.– Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.– Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.– Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 800.– Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.– Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Übertragung oder 100.– Lizenz Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer sonstigen Änderung 100.– Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Vertreteränderung 100.– Art. 33 MSchV Gebühr für Berichtigung einer Eintragung 100.– Berichtigung beantragt wird 50.– Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Markeneintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–
Gegenstand Fr.
Gebühr für Einsichtnahme ins Aktenheft erledigter Eintragungsgesuche – für jede Marke, in deren Aktenheft Einsicht genommen wird 10.– – Mindestbetrag 100.– Gebühr für Einsichtnahme ins Markenregister – für jede Marke 10.– – Mindestbetrag 100.– Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche und den Inhalt des Markenregisters – für jedes Gesuch und jede Marke, über die Auskunft verlangt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Gebühr für Registerauszüge verlangt wird 100.– wird 10.– Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges verlangt wird 100.– Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Weiterbehandlungsgebühr 200.– Nationale Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung 400.– Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–
II. Gebühren für Muster und Modelle Artikel Gegenstand Fr.
Art. 10 MMG18 Hinterlegungsgebühr Art. 15 Abs. 2 – für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr) Ziff. 2 MMG – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Art. 1 Ziff. 3 MMV19 Modell oder das erste Muster oder Modell Art. 20bis MMV eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.– Art. 11 MMG Schutzverlängerungsgebühr Art. 8 Abs. 1 MMV – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr) Art. 20 Abs. 3 MMV und die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), Art. 21 MMV je: Art. 21bis MMV – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell oder das erste Muster oder Modell eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.– Art. 13 Abs. 4 MMV Gebühr für die Eintragung einer Änderung im Recht an einer Muster- oder Modellhinter- 100.– legung – für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Art. 13 Abs. 5 MMV Gebühr für Änderungen in der Person des Vertreters 100.– – für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Art. 11 Abs. 2 MMG Gebühr für Wiederherstellung Art. 14 Abs. 7 – eines Hinterlegungsgesuchs, einer Bst. b MMV Hinterlegung eines Gesuchs um Verlängerung des Schutzes wegen Fristversäumnis 200.– Art. 21bis MMV – einer Hinterlegung, die wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Schutzverlängerungsgebühr erloschen ist 200.– Art. 15 Abs.
2 MMV Gebühr für eine dem Institut nachträglich zukommende Rechtsnachfolgeerklärung 100.–
Gegenstand Fr.
Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung 10.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Gebühr für Registerauszüge Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft und in die offen hinterlegten Muster oder Modelle – für jede Hinterlegung 10.– Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges Beleges, das im selben Auftrag verlangt
Gegenstand Fr.
Anmeldegebühr 200.–
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch Bst. b PatV an, für jeden Patentanspruch 50.– Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 PatV Art. 51 Abs. 4 PatV Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.– Art. 17a Abs. 2 Bst. a PatV Art. 55 Abs. 1 PatV Art. 60 Abs. 1 Art. 121 PatV Art. 125 Abs. 3 und 4 PatV Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.– Art. 61 Abs. 1 PatV Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.– Bst. c PatV Art. 61a PatV Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr Bst. e PatV ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum Art. 18 Abs. 1 PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 420.– Art. 18a Abs. 3 PatV Art. 18b PatV Art. 18c PatV Art. 18d PatV Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 200.– Art. 18a Abs. 3 PatV Art. 18c Abs. 3 PatV Art. 19a Abs. 4 PatV Art. 118 Abs. 2 PatV Art. 130 Abs. 2 Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 37 Abs. 1 PatV Gebühr für die Berichtigung der Erfindernennung 100.– Art. 43a PatV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges Beleges, das im selben Auftrag verlangt Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.– Art. 91 Abs. 1 PatV Auskunftsgebühr – für jedes Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat, über das Auskunft verlangt oder das vom Institut ermittelt und in die Auskunft einbezogen wird 10.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Art. 90 Abs. 1 Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft 100.– Art. 90 Abs. 7 PatV – für die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien 200.– Art. 95 Abs. 1 PatV Gebühr für die Einsichtnahme ins Patentregister – jedes Patentgesuch, Patent oder Zertifikat 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 95 Abs. 2 PatV Gebühr für einen Auszug aus dem Patentregister verlangt wird 100.– wird 10.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.– Art. 104 Abs. 2 PatV Gebühr für eine Änderung im Aktenheft oder Art. 105 Abs. 5 PatV im Patentregister 100.– Art. 106 PatV – jedes zusätzliche Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat des gleichen Änderung beantragt wird 50.– Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.– Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutz-
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 127b Abs. 2 PatV zertifikate Art. 127l PatV für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 420.– Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 200.– Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.– Art. 121 Abs. 1 PatV
IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG22 Anmeldegebühr 450.– Art. 12 Abs. 2 ToV23 Gebühr für eine Änderung der Eintragung – für jede Topographie 100.– – für jede zusätzliche Topographie des gleichen Art. 16 ToG Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft – für jede Topographie 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 16 ToG Gebühr für Registerauszüge Art. 14 ToV – für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird 100.– wird 10.– Art. 16 ToG Gebühr für Auskünfte – für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–
V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.
Übermittlung per Telefax, pro Seite – im Inlandverkehr 2.– – im Auslandverkehr 4.– – Mindestbetrag 8.– Bescheinigungen (mit Ausnahme von Prioritätsbelegen) 30.– – dazu für Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien für besondere Anträge nach Art. 2 Abs. 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr 10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 50.–