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Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

232.16 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 1, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/232-16/de/bundesgesetz-uber-den-schutz-von-pflanzenzuchtungen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2011.

232.16

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)

vom 20. März 1975 (Stand am 1. September 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom15. Mai 19743, beschliesst:

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [3] BBl 1974 I 1469

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

... 4

Art. 15 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz von neuen Sorten in Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom2. Dezember 19616 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
  3. [6] SR 0.232.161/.163

Art. 27 Begriffe

Als Sorte gilt eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die:

  1. durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann;

  2. durch die Ausprägung zumindest eines der Merkmale nach Buchstabe a von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann; und

  3. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

AS 1977 862

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Gliederungstitel aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom5. Okt. 2007, mit Wirkung

Als im Wesentlichen von einer anderen Sorte (Ursprungssorte) abgeleitet gilt eine Sorte, wenn sie:

  1. vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, abgeleitet ist;

  2. sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet; und

  3. abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht.

Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 3 Inlandsvertreter

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter in der Schweiz bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Büro für Sortenschutz (Art. 23) und in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 4 Vorbehalt von Staatsverträgen

Schutzbewerber und Schutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

1. Abschnitt:9 Wirkungen des Sortenschutzes

Art. 5 Grundsatz

Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte:

  1. erzeugen, vermehren oder für Vermehrungszwecke aufbereiten darf;

  2. anbieten darf;

  3. verkaufen oder sonst vertreiben darf;

  4. aus- oder einführen darf;

e. zu einem der erwähnten Zwecke nach den Buchstaben a–d aufbewahren darf.

Absatz 1 gilt auch für:

  1. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist;

  2. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen;

  3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert;

  4. Erntegut der geschützten Sorte oder einer Sorte nach den Buchstaben a–c, wenn zu dessen Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

Art. 6 Ausnahmen

Die Zustimmung des Sortenschutzinhabers ist nicht notwendig für Handlungen nach

Artikel 5 :

  1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken;

  2. zu Versuchszwecken;

  3. zum Zweck der Schaffung neuer Sorten unter Verwendung einer geschützten Sorte sowie für Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit diesen Sorten, es sei denn, es betreffe Sorten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c.

Art. 7 Landwirteprivileg

Landwirte, die durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung Vermehrungsmaterial einer geschützten landwirtschaftlichen Sorte erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

Der Bundesrat regelt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

Art. 8 Nichtigkeit von Abreden

Vertragliche Abmachungen, welche die Ausnahmen vom Sortenschutz nach den Artikeln6 und 7 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

Art. 8a Erschöpfung des Sortenschutzes

Der Sortenschutz nach Artikel 5 ist erschöpft, wenn Material durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben wird.

Der Sortenschutz ist nicht erschöpft, wenn:

  1. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte stattfindet, ohne dass das Material bei der Abgabe dazu bestimmt war;

  2. eine Ausfuhr von Material der Sorte in ein Land erfolgt ist, das die Sorten der betreffenden Art nicht schützt, und das ausgeführte Material nicht zum Endverbrauch bestimmt ist.

2. Abschnitt:10 Schutzfähige Sorten

Art. 8b

Der Schutz wird für alle Sorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind.

Die Sorte ist neu, wenn kein Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte in der Schweiz mehr als ein Jahr und im Ausland mehr als vier Jahre vor dem Tag der Anmeldung zum Sortenschutz durch den Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zweck der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde. Für Bäume und Reben, die im Ausland verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurden, beträgt die Frist sechs Jahre.

Die Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, von der am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist, dass es sie gibt.

Die Sorte ist homogen, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind, hinreichend einheitlich ist.

Die Sorte ist beständig, wenn ihre wesentlichen Merkmale nach mehreren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

3. Abschnitt Recht auf Sortenschutz

Art. 9 Grundsatz

Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Artikel 332 des Obligationenrechts11 gilt sinngemäss.12

Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet, steht ihnen das Recht gemeinsam zu.

Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet, so steht das Recht demjenigen zu, der sich auf die frühere Anmeldung oder die Priorität berufen kann.

Footnotes

  1. [11] SR 220
  2. [12] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 10 Stellung des Sortenschutzbewerbers

Wer eine Sorte anmeldet, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt, den Schutz zu beantragen.

Art. 1113 Priorität

Wer eine Sorte innerhalb von zwölf Monaten anmeldet, seitdem er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals im Ausland vorschriftsgemäss angemeldet hat, geniesst die Priorität der ersten Anmeldung. In diesem Fall können der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden. Das Büro für Sortenschutz kann Unterlagen, die die Erstanmeldung belegen, verlangen.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

4. Abschnitt:14 Sortenbezeichnung und Marke

Art. 12 Sortenbezeichnung

Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu versehen.

Die Sortenbezeichnung darf nicht:

  1. irreführend oder mit einer anderen Sortenbezeichnung verwechselbar sein, die für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art in einem Staat oder in einer zwischenstaatlichen Organisation, der oder die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist, angemeldet oder eingetragen ist;

  2. gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;

  3. ausschliesslich aus Zahlen bestehen, es sei denn die Bezeichnung mit Zahlen ist eine feststehende Praxis für Sorten.

Wurde die gleiche Sorte bereits in einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation nach Absatz 2 Buchstabe a angemeldet oder eingetragen, so ist die dort verwendete Sortenbezeichnung zu übernehmen, sofern sie nicht aus sprachlichen oder andern Gründen ungeeignet ist.

Art. 13 Benützung der Sortenbezeichnung

Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, muss die Sortenbezeichnung benützen, auch wenn die Schutzdauer abgelaufen ist.

Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 13a Änderung der Sortenbezeichnung

Nach der Erteilung des Sortenschutzes darf das Büro für Sortenschutz die Sortenbezeichnung nur ändern:

  1. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils;

  2. wenn ein Dritter ein entgegenstehendes Recht glaubhaft macht und der Sortenschutzinhaber in die Änderung einwilligt.

Art. 13b Marke

Eine geschützte Sorte darf zusätzlich mit einer Marke oder einer anderen Handelsbezeichnung, die sich deutlich von der Sortenbezeichnung unterscheidet, in Verkehr gebracht werden. Dabei muss klar erkennbar sein, welches die Sortenbezeichnung ist.

5. Abschnitt Änderungen im Bestand des Sortenschutzes

Art. 1415 Ablauf der Schutzdauer

Der Sortenschutz endet mit dem25., bei Sorten von Reben und Bäumen mit dem 30. vollen Kalenderjahr nach der Erteilung des Schutzes.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 15 Vorzeitiges Erlöschen

Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber dem Büro für Sortenschutz schriftlich seinen Verzicht erklärt.16

Solange das Büro für Sortenschutz den Verzicht nicht veröffentlicht hat, kann er widerrufen werden.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 16 Nichtigerklärung

Der Richter erklärt den Sortenschutz auf Klage hin als nichtig, wenn sich herausstellt, dass:

  1. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht neu oder nicht unterscheidbar war;

  2. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht homogen oder nicht beständig war und der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund der vom Schutzbewerber gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen erteilt wurde;

  3. der Sortenschutz einer nicht berechtigten Person erteilt wurde und diese ihn nicht der berechtigten Person übertragen hat.17 2 Klageberechtigt ist jeder, der ein Interesse an der Nichtigerklärung nachweist.

...18

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [18] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 17 Aufhebung

Das Büro für Sortenschutz hebt den Sortenschutz auf, wenn:

  1. der Sortenschutzinhaber innert der vom Büro für Sortenschutz festgelegten Frist trotz Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung notwendig sind, nicht beibringt;

  2. der Sortenschutzinhaber eine Jahresgebühr auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt;

  3. festgestellt wird, dass die Sorte nicht mehr homogen oder nicht mehr beständig ist.19 2 Die Aufhebung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung im Sortenschutzregister wirksam.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

6. Abschnitt Änderung im Recht auf Sortenschutz und im Recht

am Sortenschutz

Art. 18 Übergang

Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz ist ganz oder teilweise übertragbar und vererblich.

Rechte Dritter sind gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 19 Abtretung

Wurde die Anmeldung von einem Unberechtigten eingereicht, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung oder des bereits erteilten Sortenschutzes klagen.

Die Klage ist innert zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes einzureichen. Die Klage gegen einen Bösgläubigen ist jederzeit möglich.

Wird die Klage gutgeheissen, so fallen die Rechte dahin, die der Beklagte Dritten eingeräumt hat.

Art. 20 Enteignung

Wenn es die Landesversorgung erfordert, kann der Bundesrat den Sortenschutz ganz oder teilweise enteignen.

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung. Diese wird im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt. Der II. Abschnitt des Bundesgesetzes vom20. Juni 193020 über die Enteignung gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. [20] SR 711

7. Abschnitt Lizenzen

Art. 21 Vertragliche Lizenzerteilung21

Der Schutzinhaber kann einen andern zur Nutzung der geschützten Sorte ermächtigen (Lizenzerteilung). Gehört die Sorte mehreren gemeinsam, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Beteiligten erteilt werden.

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz sind entgegenstehende Lizenzen nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 2222 Lizenz im öffentlichen Interesse

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann die Person, deren Lizenzgesuch vom Sortenschutzinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt wurde, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen und nicht übertragbaren Lizenz klagen.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 22a23 Lizenz für abhängiges Patent

Kann ein Patent für eine Erfindung, die biologisches Material betrifft, ohne Verletzung eines früher erteilten Sortenschutzrechtes nicht benutzt werden, so hat der Patentinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung seines Patents erforderlichen Umfang, sofern die Erfindung einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der geschützten Pflanzensorte darstellt.

Im Gegenzug hat der Sortenschutzinhaber Anspruch darauf, dass ihm der Patentinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Patentrechtes erteilt.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 22b24 Richterliche Durchsetzung

Die Lizenzen nach den Artikeln22 und 22a werden erteilt, wenn Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

Umfang und Dauer der Lizenzen sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt wurden.

Die Lizenzen können nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

Die Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.

Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.

Der Sortenschutzinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhörung des Beklagten die Lizenz unter Vorbehalt des rechtskräftigen Urteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet.

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

2. Kapitel Organisation und Verfahren

1. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten

Art. 2325 Büro für Sortenschutz

Für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen ist das Büro für Sortenschutz zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 2426 Prüfungsstelle

Das Büro für Sortenschutz beauftragt für die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt oder eine andere geeignete Stelle.

Es kann Prüfungsergebnisse einer ausländischen Stelle anerkennen, soweit deren Prüfungsmethoden den Anforderungen dieses Gesetzes und den darauf gestützten Bestimmungen entsprechen.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 2527

Footnotes

  1. [27] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

2. Abschnitt Anmeldung, Prüfung der Sorte und Erteilung des Sortenschutzes28

Art. 26 Form und Zeitpunkt der Anmeldung

Wer eine Sorte schützen lassen will, hat sie dem Büro für Sortenschutz in der vorgeschriebenen Form und mit den verlangten Angaben und Unterlagen anzumelden und die Anmeldegebühren zu bezahlen.

Als Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem alle erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die Anmeldungsgebühr bezahlt sind.

Art. 27 Beanstandungsverfahren

Eine mangelhafte Anmeldung ist auf Verlangen des Büros für Sortenschutz zu verbessern. Es kann jederzeit weitere Beanstandungen erlassen.

Werden die Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Art. 28 Bekanntmachung der Anmeldung

Die ordnungsgemäss eingereichte Anmeldung wird vom Büro für Sortenschutz öffentlich bekannt gemacht. Es sind mindestens zu veröffentlichen:

  1. Datum der Anmeldung;

  2. Name oder Firma und Adresse des Bewerbers und gegebenenfalls seines Vertreters;

  3. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Bewerber ist;

  1. Vorschlag für eine Sortenbezeichnung;

  2. Gattung oder Art, zu welcher die angemeldete Sorte gehört;

  3. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

Wird eine Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung zurückgezogen oder zurückgewiesen oder der bekannt gemachte Inhalt einer Anmeldung nachträglich geändert, so ist dies ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 29 Einwendungen

Jedermann kann innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntmachung beim Büro für Sortenschutz gegen die Anmeldung Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Als Beweismittel angerufene Urkunden und Pflanzen sind beizulegen oder namhaft zu machen.

Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 8b oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 12 unzulässig.29

Der Schutzbewerber kann zu den Einwendungen Stellung nehmen. Er soll erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, ändert oder zurückzieht.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 3030 Sortenprüfung

Der Schutzbewerber hat der Prüfungsstelle innert der festgelegten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial zuzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Wenn er die Priorität der Anmeldung nach

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Artikel 11 beansprucht, muss er das Vermehrungsmaterial innert zwei Jahren nach

Ablauf der Prioritätsfrist beibringen.

Die Prüfungsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht fest. Ist die Sorte schutzfähig, so beschreibt sie in einer offiziellen Sortenbeschreibung ihre Merkmale.

Nimmt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau vor, so kann der Bewerber Einblick in die Versuche nehmen und sich zum Ergebnis der Prüfung äussern.

Art. 31 Erteilung des Sortenschutzes

Nach der Prüfung erteilt das Büro den Sortenschutz, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls weist es die Anmeldung zurück.

Der Sortenschutz wird durch Eintragung in das Sortenschutzregister ohne Gewährleistung des Bundes erteilt. Der Bewerber erhält als Schutztitel einen Auszug aus dem Register (Sortenschutzschein).

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der erteilte Schutz als zu Recht bestehend und der Inhaber als der Berechtigte.

Art. 31a31 Ausländische Sortenschutztitel

Der Bundesrat regelt die Anerkennung von Sortenschutztiteln, die von Staaten mit vergleichbaren Anforderungen erteilt worden sind.

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

3. Abschnitt Sortenschutzregister, Veröffentlichungen und Gebühren

Art. 32 Inhalt des Sortenschutzregisters

Das Büro für Sortenschutz führt das Register, worin der Schutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere:

  1. die Sortenbezeichnung;

  2. die Sortenbeschreibung;

  3. Name oder Firma und Adresse des Schutzinhabers und seines allfälligen Vertreters;

  4. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist;

  5. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung;

  6. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes oder im Recht am Sortenschutz. Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Büro für Sortenschutz von den Gerichten in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

Das Büro für Sortenschutz kann unter vorheriger Benachrichtigung des Schutzinhabers die Beschreibung einer Sorte ergänzen, sofern die Beschreibung einer andern Sorte dies notwendig macht.

Art. 33 Veröffentlichung

Das Büro für Sortenschutz veröffentlicht die im Sortenschutzregister vorgenommenen Eintragungen.

Die Einwendung, dass jemand einen Registereintrag nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 34 Öffentlichkeit des Registers

Gegen Entrichtung einer Gebühr kann jedermann in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen oder über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

Die Registerunterlagen sind mit Ausnahme des Berichtes der Prüfungsstelle vertraulich. Dritten darf nur mit Einwilligung des Schutzinhabers Einsicht gewährt werden. Gerichte bedürfen dieser Einwilligung nicht.

Art. 35 Aktenaufbewahrung

Das Büro für Sortenschutz verwahrt die Sortenschutzakten im Original oder in Wiedergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Schutzes, das Sortenschutzregister unbegrenzt.

Art. 36 Gebühren

Die zuständigen Stellen erheben im Zusammenhang mit der Erteilung des Sortenschutzes folgende Gebühren:

  1. eine Anmeldungsgebühr;

  2. Gebühren für die Sortenprüfung;

  3. Jahresgebühren während der Dauer des Schutzes.

Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen und so anzusetzen, dass sie die Aufwendungen decken.

Der Bundesrat stellt Vorschriften auf über Höhe und Fälligkeit der Gebühren sowie über die Zahlungsfristen. Er kann weitere Verrichtungen der mit dem Sortenschutz beauftragten Stellen gebührenpflichtig erklären.

3. Kapitel Zivilrechtlicher Schutz

... 32

Art. 37 Unterlassungs- und Beseitigungsklage33

Wer in seinem Recht aus dem Sortenschutz oder in seinem Recht an der Sortenbezeichnung bedroht oder verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

...34

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [34] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 38 Klagerecht vor Erteilung des Sortenschutzes

Nach der Bekanntmachung der Anmeldung kann der Bewerber schon vor Erteilung des Sortenschutzes auf Unterlassung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen, wenn er der Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet.

Die Schadenersatzklage kann er erst nach Erteilung des Schutzes erheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung der Anmeldung schuldhaft verursacht hat.

Gliederungstitel aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom5. Okt. 2007, mit Wirkung

Art. 39 Feststellungsklage

Wer ein Interesse nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Rechtsverhältnisses klagen.

Art. 40 Wahrung des Produktions- und Geschäftsgeheimnisses

Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 4135

Footnotes

  1. [35] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

Art. 42 Einzige kantonale Instanz

Jeder Kanton bezeichnet für Klagen aus dem Gesetz ein kantonales Gericht als einzige Instanz.

…36 ... 37

Art. 4338 Vorsorgliche Massnahmen

Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an einer Sorte oder der Sortenbezeichnung verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte bezeichnet ist, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist zuständig:

  1. der Richter am Ort, an dem die Klage hängig ist;

  2. falls noch keine Klage hängig ist, der nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200039 zuständige Richter.

Gliederungstitel aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom5. Okt. 2007, mit Wirkung

Im Übrigen gelten die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches40 sinngemäss.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [39] SR 272
  3. [40] SR 210

Art. 44 −4641

Art. 4742

4. Kapitel Strafrechtlicher Schutz

Art. 48 Sortenschutzverletzungen

1.43 Wer unberechtigt Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit Vermehrungsmaterial oder Erntegut einer geschützten Sorte oder einer Sorte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c vornimmt oder dieses Material zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem der Täter dem Verletzten bekannt wurde.

Sortenschutzberühmung und andere Übertretungen 1. Wer in der Werbung, auf Geschäftspapieren oder in Verbindung mit Erzeugnissen, die er in Verkehr setzt, Angaben macht, die zu Unrecht den Eindruck erwecken, dass ein Sortenschutz besteht, wer die Sortenbezeichnung bei gewerbsmässigem Vertrieb von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte nicht benützt, wer die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art gewerbsmässig benützt, wer in anderer Weise gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstösst, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 50 Einziehung von Gegenständen

Der Richter kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von widerrechtlich hergestellten Erzeugnissen verfügen.

Art. 51 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 52 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom11. April 188944 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [44] SR 281.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Art. 132 Abs. 2

… 2. Das Bundesgesetz vom16. Dezember 194345 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 100 Bst. n

…

Art. 5346 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. Oktober 2007

Abweichend von Artikel 8b Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom5. Oktober 2007 Sorten auch dann als neu, wenn deren Vermehrungsmaterial oder Erntegut seit weniger als einem Jahr vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Schweiz mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde.

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 197942, 198031 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029

Footnotes

  1. [42] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1,

2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für im Wesentlichen abgeleitete Sorten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom5. Oktober 2007 bekannt waren.

Art. 54 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5547

Footnotes

  1. [47] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 197748

Footnotes

  1. [48] Abs. 2 des BRB vom 11. Mai 1977 (AS 1977 879)

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  2. [9] Ursprünglich 2. Abschn. des 1. Kap. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  3. [10] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  4. [14] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  5. [36] Aufgehoben durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
  6. [41] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  7. [43] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).
  8. [46] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897 3908; BBl 2004 4155).