272.81
Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)
vom 16. April 2020 (Stand am 26. September 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,2 verordnet:
1. Abschnitt Präventionsmassnahmen bei Verhandlungen
und Einvernahmen
Art. 1
Bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, haben Gerichte und Behörden die angesichts der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten.
2. Abschnitt Zivilverfahren
Art. 2 Einsatz von Videokonferenzen
In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)3 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
AS 2020 1229
Seit dem 26. Sept. 2020: auf Art. 7 des Covid-19-Gesetzes vom 25. Sept. 2020 (SR 818.102).
Es besteht eine besondere Dringlichkeit.4 2 In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.5 3 In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden.
Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.
Art. 36 Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren
In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO7 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.
Art. 4 Grundsätze für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen
Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass:
a. die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt;
bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und
der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.
Art. 58
Art. 6 Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes
In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbuches9 können persönliche Anhörungen durch ein einzelnes Mitglied oder eine Delegation der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde oder der gerichtlichen Beschwerdeinstanz erfolgen und mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Artikel 4 durchgeführt werden. Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
3. Abschnitt Betreibungs- und Konkursverfahren10
Art. 7 Zustellung ohne Empfangsbestätigung
In Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn:
ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist; und
die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist.12 2 Der Zustellnachweis gemäss Absatz 1 tritt an die Stelle der Bescheinigung gemäss
Artikel 72 Absatz 2 SchKG.
Art. 8 Wiederherstellung
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 4 SchKG13 obliegt der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst wurde.
Art. 9 Versteigerung über Online-Versteigerungsplattform
In Abweichung von den Artikeln 125–129 und 257–259 SchKG14 kann die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neben der öffentlichen Versteigerung und dem Freihandverkauf auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform erfolgen.
Die Modalitäten der Online-Versteigerung werden vom Betreibungsbeamten so festgelegt, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Der Betreibungsbeamte informiert die Schuldnerin oder den Schuldner, die Gläubigerin oder den Gläubiger sowie die beteiligten Dritten vorgängig über die Online- Versteigerung und ihre Modalitäten.
Die Artikel 127, 128 und 129 Absatz 2 SchKG gelten sinngemäss.
4. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 10
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2020.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.15