281.112.1
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
vom 9. Februar 2011 (Stand am 1. August 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 14 Absätze1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.
Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis
Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erscheinen.
Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 20062 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.
2. Abschnitt Technische Bestimmungen
Art. 3 Zustellplattform
Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.
AS 2011 643
Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.
Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.
Die Oberaufsicht SchKG richtet für die Betreibungs- und Konkursämter auf www.betreibungsschalter.ch je einen elektronischen Behördenbriefkasten für Einzeleingaben ein.
Art. 4 Elektronische Signatur
Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.
Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.
Art. 5 eSchKG-Standard
Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen auf drei Ebenen:
Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;
Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;
Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.
Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
dem XML-Schema für eSchKG, Version2.0 vom Mai 20133;
dem Blue Book, Version2.0 vom Mai 2013, inkl. Appendices1 (Version2.0 vom Mai 2013) und 2 (Version2.0 vom Mai 2013)4.5 3 Erläuterungen und Empfehlungen zum Standard sind in den folgenden Handbüchern6 enthalten:
Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
Das Blue Book (inkl. Appendices) wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
White Book vom Mai 2013;
Orange Book vom Mai 2013;
Red Book vom Mai 2013.7
3. Abschnitt:8 Meldung der Anzahl Begehren im eSchKG-Verbund
Art. 6
Die Betreibungsämter melden dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle jeweils per Quartalsende die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten:
Betreibungsbegehren;
Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister.
Sie übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder der beauftragten Stelle zudem auf deren elektronische Anfrage hin die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9. Die Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.
4. Abschnitt Teilnahme am eSchKG-Verbund
Art. 7 Beitritt
Sämtliche Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.
Gläubigerinnen und Gläubiger können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu verwenden.
Art. 8 Ausschluss
Gläubigerinnen und Gläubiger, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung zur Fassung vom9. Februar 20119
Verfügt ein Betreibungsamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über keine eSchKG-fähige Software, so kann mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde bis längstens 31. Dezember 2012 ein anderes Amt, sofern sich dieses einverstanden erklärt, damit beauftragt werden, den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen.
Art. 9a10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Juli 2013
Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 31. Dezember 2013 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
Ist es einem Betreibungsamt nicht möglich, seine Software rechtzeitig anzupassen, so kann es bei der Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz ein Gesuch um Fristverlängerung bis längstens 30. Juni 2014 stellen.
Dem begründeten Gesuch ist eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde genehmigte verbindliche Einführungsplanung beizulegen.
Bis ein Betreibungsamt seine Software angepasst hat, meldet es die Zahl der Betreibungsbegehren gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mittels des auf www.eschkg.ch veröffentlichten Formulars.
Die Betreibungsämter sind weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Standard1.1a zu verarbeiten und zu beantworten. Dieser setzt sich zusammen aus:
dem Datenmodell eSchKG, Version1.1a vom Juni 201111;
dem Blue Book, Version1.1a vom Juni 2011, inkl. Appendices1 (Version 1.1a vom Juni 2011) und 2 (Version1.1a vom Juni 2011)12;
dem Dokument Einschränkungen bei der Entwicklung von Gläubigersoftware für eSchKG vom 12. Juni 201213.
Der eSchKG-Standard1.1a darf nur von Gläubigern verwendet werden, die vor dem 30. Juni 2013 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2011 in Kraft.
Das Datenmodell wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
Das Dokument wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.