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Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen

281.112.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/281-112-1/de/verordnung-des-ejpd-uber-die-elektronische-ubermittlung-im-betreibungswesen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Dec 1, 2019.

Enacted by: Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (AS 2011 643)

281.112.1

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

vom 9. Februar 2011 (Stand am 1. Januar 2018)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 14 Absätze1 und 2 der Verordnung vom18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 272.1
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 6. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4489).

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).

Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis

Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden natürliche und juristische Personen sowie Betreibungs- und Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erscheinen.3

Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1 der Verordnung vom22. November 20064 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.

AS 2011 643

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
  2. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 6. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4489).
  3. [4] SR 281.11

2. Abschnitt Technische Bestimmungen

Art. 3 Zustellplattform

Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.

Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.

Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.

Die Oberaufsicht SchKG richtet für die Betreibungs- und Konkursämter auf www.betreibungsschalter.ch je einen elektronischen Behördenbriefkasten für Einzeleingaben ein.

Art. 4 Elektronische Signatur

Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.

Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.

Art. 5 eSchKG-Standard

Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen auf drei Ebenen:

  1. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;

  2. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;

  3. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.

Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

a. dem XML-Schema für eSchKG, Version2.1.01 vom August 20155;

Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

V des EJPD

b.6 dem Blue Book (Schema Version2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference Schema Version2.1.01 vom September 2017)7.

Erläuterungen und Empfehlungen zum Standard sind in den folgenden Handbüchern8 enthalten:

  1. White Book vom September 2017;

  2. Orange Book vom September 2017;

  3. Green Book vom September 2017;

  4. Red Book vom September 2017.9

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).

3. Abschnitt:10 Lieferung statistischer Daten

Art. 6 Allgemeine statistische Daten

Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin:

  1. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Betreibungsbegehren;

  2. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister;

  3. die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9.

Die elektronische Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.

Die Daten sind innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.

Art. 6a Gebührenerhebung

Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am 5. Dezember des betreffenden Jahres auf.

Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 5. Dezember.

Das Blue Book (inkl. Appendix) wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

4. Abschnitt Teilnahme am eSchKG-Verbund

Art. 7 Beitritt

Sämtliche Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.

Natürliche und juristische Personen können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu verwenden.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).

Art. 812 Ausschluss

Natürliche und juristische Personen, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren oder Auslagen in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung zur Fassung vom9. Februar 201113

Verfügt ein Betreibungsamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über keine eSchKG-fähige Software, so kann mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde bis längstens 31. Dezember 2012 ein anderes Amt, sofern sich dieses einverstanden erklärt, damit beauftragt werden, den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013 (AS 2013 2391). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2391).

Art. 9a14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom14. April 201415

Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. Juni 2014 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.16

Ist es einem Betreibungsamt nicht möglich, seine Software rechtzeitig anzupassen, so kann es bei der Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts V des EJPD für Justiz ein Gesuch um Fristverlängerung bis längstens 31. Dezember 2014 stellen.17

Dem begründeten Gesuch ist eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde genehmigte verbindliche Einführungsplanung beizulegen.

Bis ein Betreibungsamt seine Software angepasst hat, meldet es die Zahl der Betreibungsbegehren gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mittels des auf www.eschkg.ch veröffentlichten Formulars.

Die Betreibungsämter sind weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Standard1.1a zu verarbeiten und zu beantworten. Dieser setzt sich zusammen aus:

  1. 18 dem XML-Schema für eSchKG, Version1.1a vom Juni 201119;

  2. dem Blue Book, Version1.1a vom Juni 2011, inkl. Appendices1 (Version 1.1a vom Juni 2011) und 2 (Version1.1a vom Juni 2011)20;

  3. dem Dokument Einschränkungen bei der Entwicklung von Gläubigersoftware für eSchKG vom12. Juni 201221.

Der eSchKG-Standard1.1a darf nur von Gläubigern verwendet werden, die vor dem 30. Juni 2013 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden.

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2391).
  2. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897).
  3. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897).
  4. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897).

Art. 9b22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom6. November 2015

Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. Juni 2016 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.

Sie sind bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Standard1.1a gemäss Artikel 9a Absatz 5 sowie gemäss eSchKG-Standard 2.0.014 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard2.0.014 setzt sich zusammen aus:

  1. dem XML-Schema für eSchKG, Version2.0.014 vom März 201423;

  2. dem Blue Book, Version2.0.014 vom März 2014, inkl. Appendices1 (Version2.0.014 vom März 2014) und 2 (Version2.0.014 vom März 2014)24.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2011 in Kraft.

Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Das Dokument wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).