341.1
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)
vom 29. Oktober 1986 (Stand am 9. Oktober 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Baubeiträge
Art. 1 Baukosten
Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 Gesetz) gelten die notwendigen Kosten für:
Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalunterkünfte;
2 den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Baunebenkosten;
Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten;
Sport- und Freizeitanlagen;
die erstmalige Betriebseinrichtung und Ausstattung.
Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb sind anrechenbar, soweit er für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.
Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Baukosten.
Im Übrigen gelten die Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bauten, die vom Bund subventioniert werden.3 AS 1986 1941
Art. 2 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Beiträgen
Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:
eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss;
die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 2 Gesetz) oder Rückerstattung (Art. 12 Abs. 2 Gesetz) dahinfallen.
Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 Gesetz), wenn:
die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird;
ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich geändert hat.
Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.4
2. Abschnitt Betriebsbeiträge
Art. 3 Voraussetzungen
Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen:
eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für das Heim nach;
das Heim steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen;
5 Trägerschaft, Betriebsorganisation und Betriebskonzept sowie die baulichen und betrieblichen Einrichtungen gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb des Heimes;
6 mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a–c; dazu gehören auch die Heimleitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen; in Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden, wenn mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Anforderungen erfüllt;
7 das Heim verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Personaletat;
8 die Heimleitung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von
Artikel 5 Buchstabe a oder b; in Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin von Art. 49 rechtigte Kosten. Art. 513 Art. 6
der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden, falls sich die Heimleitung durch andere Ausbildungsgänge fachspezifische Kenntnisse der Jugendhilfe angeeignet hat.
Private Heime müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer seiner Hauptzwecke liegt um der Führung eines Heimes für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind;
der Kanton anerkennt das Heim und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb;
die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Beitragsberechtigte Kosten
Beitragsberechtigte Kosten (Art. 7 Abs. 2 Gesetz) sind Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entrichtet wurden, welche in der Erziehung, Schule oder beruflichen Ausbildung tätig sind oder besondere Aufgaben der Abklärung, Behandlung oder Beratung wahrnehmen.10
Der Bund leistet Betriebsbeiträge für erzieherisch tätiges Personal nur, wenn es im Rahmen seiner Gesamttätigkeit im Heim zu mindestens 50 Prozent Aufgaben im Erziehungs-, Schul- oder Berufsbildungsbereich wahrnimmt.11
Einkaufssummen für Personalfürsorgeeinrichtungen gelten nicht als beitragsbe-
Versicherungsleistungen für Lohnausfall müssen von den entsprechenden Lohnkosten abgezogen werden.12 Höhe der Beiträge und Voraussetzungen Der Beitrag beträgt 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten (Art. 7 Abs. 1 Gesetz). Beiträge werden gewährt für:
der V vom21. Sept. 2001 (AS 2001 2393). der V vom21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).
erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule respektive Fachhochschule oder eine gleichgestellte Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben; sie müssen während oder nach der Ausbildung eine berufsfeldspezifische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherinnen oder Erzieher absolviert haben;
erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine andere, für ihre Aufgabe im Heim geeignete universitäre oder dieser gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen haben und nach Studienabschluss während mindestens sechs Monaten als Erzieherinnen oder Erzieher im stationären Bereich tätig waren;
erzieherisch tätiges leitendes Personal, dessen Ausbildung auf Gesuch hin als beitragsberechtigt anerkannt wurde;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Abklärungs-, Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsaufgaben, die:
1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, oder 2. eine Grundausbildung in Sozial- oder Sonderpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder Sozialarbeit sowie eine ihrer Aufgabe im Heim entsprechende Weiterbildung abgeschlossen haben;
e. in der schulischen oder beruflichen Ausbildung tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die: 1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung als Lehrerinnen oder Lehrer, Werklehrerinnen oder Werklehrer, Arbeitserzieherinnen oder Arbeitserzieher, Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister abgeschlossen haben, 2. eine ihrem Ausbildungsauftrag entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen, oder 3. als Lehrlingsausbildnerinnen oder Lehrlingsausbildner kantonal anerkannt sind.
3. Abschnitt Beiträge an Modellversuche
1 Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 Gesetz) insbesondere gewähren, wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.
2 Das Bundesamt legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.14
3 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.
4. Abschnitt Bemessung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene15
Art. 7 ...16
Die Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene berechnen sich nach dem Anteil der Aufenthaltstage, die auf strafrechtlich Eingewiesene, bedingt Verurteilte und bedingt oder probeweise Entlassene entfallen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Gesetz).
4a. Abschnitt 17
Platzkostenpauschalierung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
Art. 7a Grundsatz
Die beitragsberechtigten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten werden bei Anstalten, die einer Kategorie der Modellanstalten (Art. 7b Abs. 1) angehören, oder bei Teilen davon nach der Methode der Platzkostenpauschale berechnet (Art. 4 Abs. 4 Gesetz). Ausgenommen sind Fälle, in denen die Methode der Platzkostenpauschale zu einer massiven Über- oder Unterdeckung führt; dann kommt die herkömmliche Methode zur Anwendung (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz).
Art. 7b Bemessung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der Kantone die Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «halboffene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest. Die Platzkostenpauschalen sind für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festzulegen. Dabei ist auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abzustellen.
Für die Mehrkosten, die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen und die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.
Bei gewerblichen Betrieben, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird der Bereichspreis für den Bereich «Arbeit» erhöht.
Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.
Bei Umbauten werden um einen Korrekturfaktor verringerte Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags ausgerichtet. Der Korrekturfaktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung werden nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) gewährt.
Die Pauschalen und Zuschläge werden periodisch geprüft und angepasst. In der Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.
Art. 7c Berechnung im Einzelfall
Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom Departement festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Beim Fehlen gewisser Bereiche wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
Von den total anerkannten Kosten eines Bauvorhabens (total anerkannte Kosten pro Platz x Gesamtzahl Plätze) wird vorweg ein Betrag von 200 000 Franken als nicht beitragsberechtigt abgezogen. Bundesbeiträge von weniger als 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 Gesetz).
Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.
Bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus werden die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung angepasst.
4b. Abschnitt Bemessung der Bau- und Betriebsbeiträge an Heime18
Art. 8 ...19
Die Bau- und Betriebsbeiträge an Heime berechnen sich nach dem Anteil der Aufenthaltstage, die auf strafrechtlich eingewiesene oder im Sozialverhalten gestörte Personen entfallen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Gesetz).
Bei Heimen für Kinder und Jugendliche werden nur Personen berücksichtigt, die mehr als7, aber noch nicht 25 Jahre alt sind, und bei Arbeitserziehungsanstalten nur Personen, die mehr als17, aber noch nicht 30 Jahre alt sind.
Für die Beitragsberechnung fallen Personen ausser Betracht, deren Verhaltensstörungen zu Bau- und Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung berechtigen oder für die Tarifvereinbarungen mit der Invalidenversicherung gelten.
...20
Erreichen die massgeblichen Aufenthaltstage nicht 10 Prozent der Aufenthaltstage aller betreuten Personen, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
Für die Berechnung der Betriebsbeiträge sind die Aufenthaltstage des vorangehenden Kalenderjahres massgeblich.
5. Abschnitt Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche
Art. 9
Als in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört, erziehungsschwierig oder erheblich gefährdet (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Gesetz) gelten Kinder und Jugendliche:
21 die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches22 eingewiesen werden;
die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in ein Heim eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die Einweisung empfehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat, oder
deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
Gleichgestellt sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung23 infolge von Verhaltensstörungen eingewiesen werden.
6. Abschnitt Organisation und Verfahren
Art. 9a24 Verfügungsinstanz
Das Bundesamt trifft die notwendigen Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung sowie die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 10 Anerkennung von Heimen
Bau- und Betriebsbeiträge werden nur an Heime ausgerichtet, die als beitragsberechtigt anerkennt werden (Anerkennungsverfügung).25
Die Beitragsberechtigung für Betriebsbeiträge beginnt in der Regel mit dem Monat der Anerkennung und endet mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.
Das Bundesamt knüpft an die Anerkennung die Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb des Heimes sichern.26
...27
Das Heim teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mit.28
Das Bundesamt passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.29 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Empfänger Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält. Es kann die Anerkennung entziehen, wenn der Empfänger Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
Die Anerkennung fällt dahin, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 8 Abs. 5) nicht erreicht worden ist.
Art. 11 Einreichung der Gesuche, Anmeldung von Bauprojekten
Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem Bundesamt einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem Bundesamt anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem Bundesamt bereinigen.30
Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem Bundesamt einzureichen, und zwar für:
die Anerkennung von Heimen bis zum1. März oder 1. September;
31 Betriebsbeiträge bis zum1. Mai;
c. Beiträge an Modellversuche bis zum1. März oder 1. September.
Private Einrichtungen müssen ihre Gesuche oder die Anmeldung von Bauvorhaben mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen; ausgenommen sind Gesuche um Beiträge an die Entwicklung rein theoretischer neuer Konzeptionen (Art. 13 Abs. 2 Gesetz). Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.32
Das Bundesamt räumt in diesen Fällen den kantonalen Behörden die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch teilzunehmen, und bringt ihnen entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.
Die Kantone bezeichnen eine kantonale Behörde als zuständige kantonale Verbindungsstelle. Sie ist Bindeglied zwischen den Subventionsempfängern und dem Bundesamt. Ihr kann auch die Aufgabe übertragen werden, gewisse Aufsichtspflichten und Kontrollen im Auftrag des Bundesamtes zu übernehmen.33 34
Art. 11a35 Kompetenz zur Beitragsbewilligung
Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt;
über 3 Millionen Franken im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 11b36 Zusicherung von Pauschalbeiträgen
Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt die Subventionsbehördedie mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.
Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 1237 Teilzusicherung von Baubeiträgen
Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das Bundesamt die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.
Art. 1338 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse
Die Betriebsbeiträge werden in der Regel bis zum30. November des Beitragsjahres ausbezahlt.
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse von höchstens 80 Prozent des im Vorjahr ausbezahlten Beitrages leisten. Die Gesuche sind bis zum1. März,1. Mai oder 1. Juli dem Bundesamt einzureichen. Pro Jahr können höchstens zwei Vorschüsse pro Heim ausgerichtet werden.
Art. 14 Mitwirkung der Beitragsempfänger
Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 Gesetz).
Sie erteilen dem Bundesamt alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind; sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.
Das Bundesamt kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom14. Februar 197339 über Beiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten;
die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 24. Oktober 198440 über Beiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
- 2 ...41
- 7 ...42
...43
[AS 1973 387, 1975 2149, 1984 1235]
[AS 1984 1238]
Das neue Recht ist für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung im Sinne des Gesetzes anwendbar.44
Die Änderungen im Bereich der Betriebsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f,
Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 13) gelten ab
dem Beitragsjahr 2002.45
Der Baubeitrag wird noch nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) berechnet, wenn bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung:
ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist;
die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind; und
ein Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden über die Finanzierung des Bauvorhabens vorliegt.46
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft.