341.1
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)
vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze2 und 3, 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom5. Oktober 19841 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:
1. Kapitel Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Anerkennungsvoraussetzungen
Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.
Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
Die Trägerschaft, die Betriebsorganisation, das pädagogische Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.
Die Einrichtung verfügt über mindestens eine stationäre sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen.
Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.
AS 2007 6685
Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen.
Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
Die Einrichtung ist bundesrechtskonform.
Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügt über einen Bestand an sozialpädagogischem Personal, welcher der Anzahl der Eingewiesenen und dem Schwierigkeitsgrad ihrer Betreuung angemessen ist.
Sie bietet eine ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.
Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
Bedarfsnachweis
Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:
die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre;
das gegenwärtige Platzangebot;
den interkantonalen Austausch von Platzierungen;
die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.
Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.
Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgeben- Anerkannte Ausbildungen Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule;
b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.
Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche
Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche:3
die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches4 in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;
5 die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder
deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen
Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.
Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb.
Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung
Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.
Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.
Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.6
Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3) nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.7
Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
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Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung
Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.
Sie endet:
für die einzelne Wohngruppe: mit deren Aufhebung;
für die Erziehungseinrichtung: mit der Einstellung des Betriebs oder mit dem Widerruf der Anerkennung.9
2. Abschnitt Bemessung
Art. 9 Pauschalen
Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.
Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.10
Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.11
Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet:
pro Einheit: massgebliche Personaldotation in Stellenprozenten:
a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung Einrichtung 100 % (eine Wohngruppe) 3. erhöhte Gruppengrösse der Platz, 10 % Kleinsteinrichtung ab11. Platz
b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Platz 50 % Berufsschule 5. berufliche Ausbildung ohne interne Platz 40 % Berufsschule 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %.12
Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:
Stufe Bandbreite in Prozent Faktor der massgeblichen Aufenthaltstage
100 % 100 %
95–99 % 97 %
90–94 % 92 %
85–89 % 87 %
80–84 % 82 % usw.13
Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt.14
3. Abschnitt Leistungsvereinbarung
Art. 10
Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:15
16 die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen;
17 die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung;
18 die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung;
die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage;
der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung;
die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f.
Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.
…19
2. Kapitel Baubeiträge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Bedarfsnachweis
Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
Art. 12 Berechnungsmethode
Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG).
Die Beiträge können in besonderen Fällen auf der Grundlage der Schlussabrechnung bemessen werden, namentlich wenn die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber den veranschlagten anrechenbaren Kosten führt.
Art. 13 Anerkannte Baukosten
Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 LSMG) gelten die notwendigen Kosten für:
Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalunterkünfte;
den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Baunebenkosten;
Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten;
Sport- und Freizeitanlagen;
die erstmalige Einrichtung und Ausstattung des Betriebs.
Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.
Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt.
ImÜbrigen richtet sich die Berechnung der anerkannten Baukosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz.
Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge
Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 LSMG).
Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig führt es eine Anhörung bei den interessierten Kreisen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom18. März 200520 durch.
Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an.
Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung an.
2. Abschnitt Erziehungseinrichtungen
Art. 16 Beitragsvoraussetzungen
Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat.
Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.
Art. 17 Platzkostenpauschale
Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale «Erziehungseinrichtung» fest.
Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtungen, abgestellt.
Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle.
Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
Das EJPD legt Zuschläge fest für:
den Bau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;
den Bau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht den Kosten für den Bau einer einfachen Halle von 260 m2 Fläche;
den Bau einer Schulanlage;
Werkstätten, die gemäss Konzept betrieblich unerlässlich sind und über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen; für Werkstätten, die der Produktion dienen und die aufgrund ihres Ausbaus eine entsprechend grössere Fläche beanspruchen, wird ein weiterer Zuschlag gewährt;
die notwendige minimale Infrastruktur von Erziehungseinrichtungen mit 15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;
Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen;
die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen (Sicherheitszuschlag); der Sicherheitszuschlag wird pro Platz festgelegt.21 2 Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
3. Abschnitt Anstalten für Erwachsene
Art. 19 Platzkostenpauschale
Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:
«geschlossene Anstalt»;
«offene Anstalt»;
«Gefängnis».22 1bis Die Modellanstalten «geschlossene Anstalt» und «offene Anstalt» dienen ausschliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug gemäss LSMG.23 3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 2024 Sicherheitszuschläge
Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.
Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt.
Art. 20a25 Zuschläge für kleine und Kürzungen für grosse Einrichtungen
Für die notwendige minimale Infrastruktur folgender kleiner Anstalten wird ein prozentualer Zuschlag bei den Bereichspreisen gewährt:
Anstalten vom Typ «Gefängnis» mit höchstens 39 Plätzen;
Anstalten vom Typ «offen» und vom Typ «geschlossen» mit höchstens 49 Plätzen.
Bei Anstalten mit über 200 Haftplätzen werden die Bereichspreise prozentual reduziert.
Art. 20b26 Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten
Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge gewährt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen zu bemessen.
Bei Umbauten werden die Pauschalen um einen Korrekturfaktor verringert. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und für die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
Art. 20c27 Zuschläge für Bauten für die sportliche Betätigung, für Therapie- und Bildungsräume
Für Bauten für die sportliche Betätigung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
Für den Bau von Therapieräumen in geschlossenen Anstalten, die speziell für den Vollzug von Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs28 benötigt werden, wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
Für den Bau von zusätzlichen Räumen für die Bildung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
Für gewerbliche Betriebe, die aufgrund ihrer Ausrichtung einen grösseren Flächenbedarf aufweisen, wird der Modellflächenwert für den Bereich «Arbeit» erhöht.
Art. 20d29 Pauschale bei Anstalten, die nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen
Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf strafrechtlich Eingewiesene entfallen (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
3. Kapitel Modellversuche
Art. 21 Beitragsvoraussetzung
Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 LSMG) gewähren, insbesondere wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.
Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen
Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.
Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.
Art. 23 Auswertung
Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.
Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.
Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.
4. Kapitel Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum
für das Strafvollzugspersonal
Art. 24
Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10a LSMG) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.
Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.
5. Kapitel Organisation und Verfahren
Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.
Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein;
über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 26 Zuständige kantonale Behörden
Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.
Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten
Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige kantonale Behörde einzureichen.
Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BJ weiter.
Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.
Art. 28 Fristen
Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem BJ einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem BJ anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem BJ bereinigen.
Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem BJ einzureichen, und zwar für:
die Anerkennung von Erziehungseinrichtungen sowie neuer Angebote anerkannter Einrichtungen: auf den1. März;
Beiträge an Modellversuche: auf den1. März oder 1. September;
Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal: auf den1. März.
Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge
Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.
Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.
Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt.
Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen
Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:
eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 2 LSMG verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss; oder
die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 3 LSMG) oder Rückerstattung (Art. 12 Abs. 2 LSMG) dahinfallen.
Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 LSMG), wenn:
die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird; oder
ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich verändert hat.
Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.
Art. 31 Teilzusicherung von Baubeiträgen
Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das BJ die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.
Art. 32 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse
Die Hälfte des in der Leistungsvereinbarung festgelegten pauschalierten Betriebsbeitrags wird bis zum 31. Mai des Beitragsjahres an den Kanton ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt bis zum 30. November des Beitragsjahres.
Die zuständige kantonale Behörde ist für die Weiterleitung der Beiträge in Form von Akonto- und Schlusszahlungen an die beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen besorgt.
Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger
Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 LSMG).
Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.
Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom29. Oktober 198630 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmung
Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraussetzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3); bis dahin gilt das bisherige Recht31.
In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Leistungsvereinbarungen (Art. 10 Abs. 2) gestaffelt auf eine Dauer von ein bis fünf Jahren abgeschlossen.
Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:
bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, 2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und 3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben, und
der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 1986 1941, 1989 1857, 1995 217 Ziff. I1, 1996 2243 Ziff. I 37, 1999 2387 Ziff. I1, 2001 2393, 2004 1419]