351.12
Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem PAGIRUS des Bundesamtes für Justiz (PAGIRUS-Verordnung)
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), und Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Bearbeitung von Personendaten in dem vom Bundesamt für Justiz (BJ) betriebenen Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (PAGIRUS):
Anwendungsbereiche und Inhalt;
Erfassung der Daten in den verschiedenen Anwendungsbereichen;
Bezeichnung der Dienststellen, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen;
Zugriffsrechte;
Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
Das BJ ist die für den Betrieb des Systems PAGIRUS verantwortliche Behörde.
Es erstellt ein Bearbeitungsreglement, welches insbesondere die Grundsätze der Datenbearbeitung umschreibt.
AS 20101
Art. 3 Anwendungsbereiche
PAGIRUS enthält Daten der folgenden Anwendungsbereiche:
Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, namentlich auf dem Gebiet der Auslieferung, der anderen Rechtshilfe, der stellvertretenden Strafverfolgung und -vollstreckung sowie der Überstellung von verurteilten Personen;
Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, namentlich auf dem Gebiet der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;
Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der internationalen Amtshilfe;
3 vor dem1. Januar 2015 beschaffte Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der Sozialhilfe zugunsten von schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland sowie der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, soweit sich diese auf einen Staatsvertrag stützt.
Art. 4 Zweck von PAGIRUS
Für die Daten des Anwendungsbereichs gemäss Artikel 3 Buchstabe a richtet sich der Bearbeitungszweck nach Artikel 11a Absatz 1 IRSG.
Die in den Anwendungsbereichen gemäss Artikel 3 Buchstaben b‒d erfassten Daten dürfen bearbeitet werden, um:
festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
Daten über Geschäfte zu bearbeiten;
die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
eine Geschäftskontrolle zu führen;
Statistiken zu erstellen.
2. Abschnitt Erfassung und Bearbeitung der Daten
Art. 5 Bearbeitete Daten
PAGIRUS enthält:
die Personalien von Personen, über die Daten bearbeitet werden;
Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;
Daten in Dokumenten zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.
Als Personalien im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten insbesondere Vornamen und Nachnamen, Aliasnamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Heimatort, Geburtsort sowie die Wohnadresse.
Als Daten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten insbesondere:
Art des Verfahrens;
Datum einzelner Verfahrensschritte;
Namen und Adressen von beteiligten Behörden und Parteien;
Angaben zum Standort des Dossiers;
im Anwendungsbereich nach Artikel 3 Buchstabe a: Delikte.
Fortlaufende vom Betriebssystem vergebene Nummern gehören zu den Daten nach Absatz 1.
Als Dokument im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gilt insbesondere die elektronisch erfasste Korrespondenz.
3. Abschnitt Online-Zugriffe des Staatssekretariates für Migration4 und des
Bundesamtes für Polizei sowie des Nachrichtendienstes des Bundes
Art. 6 Zugriffe des Staatssekretariates für Migration
Auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet, haben die folgenden Organisationseinheiten des Staatssekretariates für Migration mittels Abrufverfahren Zugriff:
a. Direktionsbereich Arbeit, Integration und Bürgerrecht: die Sektion Einbürgerungen und die Sektion Bürgerrecht;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Direktionsbereich Planung und Ressourcen: der Dienst Personenregistratur der Sektion Dokumentenmanagement;
Direktionsbereich Asylverfahren.
Sofern das entsprechende Dossier vor dem1. Januar 2002 erstellt worden ist, haben die in Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführten Organisationseinheiten des Staatssekretariates für Migration mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten:
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internationales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes;
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe
Art. 7 Zugriffe des Bundesamtes für Polizei
Auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet, haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundesamtes für Polizei mittels Abrufverfahren Zugriff:
Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei;
Hauptabteilung Bundessicherheitsdienst: Abteilung Sicherheit Personen;
Hauptabteilung internationale Polizeikooperation: Abteilung Operative Polizeikooperation sowie Abteilung Einsatzzentrale fedpol;
Hauptabteilung Dienste: Fachbereich RIPOL Personenfahndung;
Abteilung Stab: Sektion Rechtsdienst/Datenschutz und Sektion Meldestelle für Geldwäscherei MROS;
5 Zeugenschutzstelle des Bundes.
Soferndas entsprechende Dossier vor dem1. Januar 2002 erstellt worden ist, haben die in Absatz 1 Buchstaben a‒e aufgeführten Organisationseinheiten des Bundesamtes für Polizei mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten:
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internationales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes;
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe
Die Abteilung Einsatzzentrale der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation hat dann, wenn sie Aufgaben des BJ im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 IRSG wahrnimmt, mittels Abrufverfahren auch Zugriff auf die Daten des Anwendungsbereichs der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die für die Lokalisierung der Dossiers erforderlich sind.
Sofern das entsprechende Dossier vor dem1. Januar 2002 erstellt worden ist, hat die Abteilung Einsatzzentrale der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation dann, wenn sie Aufgaben des BJ im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 IRSG wahrnimmt, mittels Abrufverfahren auch Zugriff auf die Daten:
des Anwendungsbereichs internationales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b, die für die Lokalisierung der Dossiers erforderlich sind, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes;
des Anwendungsbereichs Amtshilfe gemäss Artikel 3 Buchstabe c, die für die Lokalisierung der Dossiers erforderlich sind.
Art. 8 Zugriffe des Nachrichtendienstes des Bundes
Die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet.
Sofern das entsprechende Dossier vor dem1. Januar 2002 erstellt worden ist, haben die in Absatz 1 erwähnten Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten:
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internationales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes;
Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe
4. Abschnitt Zugriffe und Bearbeitungsrechte der Dienststellen des BJ und
Bekanntgabe von Daten an weitere Behörden im Einzelfall
Art. 9 Zugriff
Der Informationsbeauftragte des BJ hat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugriff auf die im Anwendungsbereich gemäss Artikel 3 Buchstabe a erfassten Daten.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BJ, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Daten in PAGIRUS bearbeiten, haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist, Zugriff auf die Personalien aller in PAGIRUS erfasster Personen.
Art. 10 Bearbeitungsrechte der Dienststellen des BJ
Soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionsbereichs Internationale Rechtshilfe die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstaben a‒c erfassten Daten direkt im System bearbeiten; ausgenommen davon sind die Gebiete der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Internationales Privatrecht dürfen die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstabe b erfassten Daten direkt im System bearbeiten, soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind.
Soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstaben b und d erfassten Daten direkt im System bearbeiten; ausgenommen davon sind die Gebiete der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dossier- und Schriftgutverwaltung sowie der Systemadministration dürfen die für alle Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 erfassten Daten zur Erfassung und Verwaltung der Daten sowie zur technischen Überwachung und der Behebung von technischen Problemen direkt im System bearbeiten.
Das BJ kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu berechtigen, Daten direkt im System zu bearbeiten, soweit sie mit Aufgaben aus einem der Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 betraut werden.
Art. 11 Bekanntgabe von Daten an weitere Behörden
Das BJ kann auf schriftliches und begründetes Gesuch im Einzelfall Behörden des Bundes sowie Behörden der Kantone Daten aus PAGIRUS bekanntgeben, wenn für den Empfänger die Daten für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich sind.
In dringenden Fällen können die Anfrage und die Auskunftserteilung telefonisch oder auf elektronische Weise erfolgen.
Jede Form von Bekanntgabe ist in Papierform oder auf elektronische Weise festzuhalten.
5. Abschnitt Datenschutz, Informatiksicherheit, Aufbewahrungsdauer,
Archivierung und Statistik
Art. 12 Richtigkeit der Daten
Jede Organisationseinheit des BJ kontrolliert regelmässig die in ihrem Bereich erfassten Daten auf ihre Richtigkeit.
Falsche Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Art. 13 Informatiksicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Verordnung vom 26. September 20038 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung;
den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
Das BJ legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 2 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
Art. 14 Protokollierung
Jeder Bearbeitungsvorgang in den Anwendungsbereichen gemäss Artikel 3 ist elektronisch zu protokollieren; die entsprechenden Protokolle sind während eines Jahres ab Erstellung aufzubewahren.
Jeder Zugriff des Staatssekretariates für Migration, des Bundesamtes für Polizei und des Nachrichtendienstes des Bundes ist elektronisch zu protokollieren. Die entsprechenden Protokolle sind während eines Jahres ab Erstellung aufzubewahren.
[AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491. AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).
Art. 15 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
Die Daten werden nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Jahren nach Eröffnung des Dossiers, dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernichtet.
Art. 16 Statistik
Die Verwendung von im PAGIRUS erfassten Personendaten für statistische Zwecke richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz.
Die für statistische Zwecke verwendeten und veröffentlichten Daten müssen so aufbereitet werden, dass jegliche Rückschlüsse auf konkrete Personen vermieden werden.
6. Abschnitt Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2010 in Kraft.