351.21
Verordnung über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz
vom 1. Dezember 1986 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 351ter, 351quater, 351quinquies und 351sexies des Strafgesetzbuches (StGB)1,2 verordnet:
1. Abschnitt Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation
Das Bundesamt für Polizei3 ist mit den Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Anhang 1) betraut, das für die Verbindung sorgt:
zu den verschiedenen Behörden des Landes;
zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder;
zum Generalsekretariat der Organisation.
...4
Art. 2 Aufgabe
Das NZB ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt.
Es koordiniert den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA-Profile und Fotografien) zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits.
AS 1986 2318
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Es stellt sowohl die Verbreitung der Informationen bezüglich gesuchter Personen und Güter auf nationaler und internationaler Ebene sicher als auch bezüglich der Inhaber der Ausweise.
Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller INTERPOL-Anfragen an die betroffenen Dienststellen des Bundesamtes für Polizei einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits.
Es stellt die Weiterleitung sämtlicher internationaler Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz sicher.
Es nimmt an den Arbeiten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL, an der Festlegung ihrer Zielsetzungen und an der Umsetzung auf nationaler Ebene teil.
Es delegiert einen oder mehrere Verbindungsbeamte an das Generalsekretariat INTERPOL.5 2 Der Begriff der polizeilichen Information bestimmt sich nach Artikel 2 Buchstabe b des INTERPOL-Datenschutzreglementes vom14. Februar 1984 (Anhang 2).
Bei seinen Tätigkeiten hält sich das NZB an die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Statuten (Anhang 1) und die besonderen Reglemente von INTERPOL.6
Art. 3 Informationsaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden
Das NZB teilt ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen bedeutsam sind.
Kann es eine Anfrage nicht selber beantworten, so gibt es sie an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter, die es als zuständig erachtet. Diese erteilen dem NZB die gewünschte Auskunft.
Art. 4 Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone
Benötigt eine kantonale Strafverfolgungsbehörde zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Länder und an das Generalsekretariat INTERPOL zu übermitteln.
Die Befugnis der kantonalen Polizeibehörden, im Rahmen von Artikel 35 Absatz 2 der Rechtshilfeverordnung vom24. Februar 19827 mit ausländischen Polizeibehörden direkt zu verkehren, bleibt gewahrt.
Art. 5 Zusammenarbeit mit Bundesbehörden
In Strafverfahren nach dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege8 sowie zur Verhütung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, kann die Bundesanwaltschaft über das NZB Informationen von anderen Ländern einholen.
Art. 6 Zusammenarbeit mit Privaten
Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen:
zur Abwendung einer drohenden Gefahr;
wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Personen erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Art. 79 Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)
Das NZB ist am informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei angeschlossen; im IPAS wird der Austausch von Informationen über die im Rahmen von INTERPOL behandelten Fälle gespeichert.
Art. 8 Automatisiertes Strafregister10
Die für den INTERPOL-Schriftverkehr zuständigen Dienste des NZB sind an das automatisierte Strafregister des Bundesamtes für Justiz angeschlossen.11
...12
Das NZB erteilt im Rahmen der Vorschriften über das Strafregister und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Auskünfte aus dem Strafregister.
Art. 9 Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS)
Für die internationale Fahndung nach gestohlenen Motorfahrzeugen ist das NZB an das EDV-System Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) der Logistikgruppe des Generalstabs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angeschlossen.13
Das NZB kann aus dem MOFIS die folgenden Daten zum Vergleich mit Fahndungsmeldungen abfragen:
Marke, Fahrgestellnummer und zugehöriges Kennzeichen;
Nachvermerke (Diebstahlsanzeige);
letztbekannter Halter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.
Stellt das NZB fest, dass ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert ist, so teilt es dies den ausländischen Strafverfolgungsbehörden mit, die die Fahndung gemeldet haben.
2. Abschnitt Bearbeitung polizeilicher Informationen
Art. 1014 Bedingungen des Informationsaustausches
Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach
Artikel 2 Buchstabe b des INTERPOL-Datenschutzreglementes vom14. Februar
1984 (Anhang 2).
Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 2) anwendbar.
Das NZB darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei der Weitergabe von Daten ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen und darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 11 Richtigkeit polizeilicher Informationen
Das NZB sichert nach Artikel 5 Absatz 2 des INTERPOL-Datenschutzreglementes die Richtigkeit und Aktualität polizeilicher Informationen.
Erweist sich eine polizeiliche Information als unzutreffend oder überholt, so teilt das NZB dem Generalsekretariat INTERPOL und den Nationalen Zentralbüros anderer Länder, denen es die Information weitergegeben hat, die Berichtigung mit.
Das NZB teilt die vom Generalsekretariat INTERPOL vorgenommenen Berichtigungen den zuständigen schweizerischen Behörden mit.
Art. 1215 Archivierung der Akten des NZB
Sämtliche vom NZB nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 199816 über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
3. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 13 Recht auf Auskunft
Jedermann kann vom NZB Auskunft über die ihn betreffenden polizeilichen Informationen verlangen. Er muss ein schriftliches Gesuch zusammen mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) an das Bundesamt für Polizei17 richten.
Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Das Bundesamt für Polizei leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
Hat das Bundesamt für Polizei das Verfahren geführt und wurde es nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.18
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom16. Dezember 198519 über das automatisierte Fahndungsregister (RIPOL).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Dez. 1996 (AS 1996 3097). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[AS 19867. AS 1990 1070 Art. 15 Abs. 1]. Heute: nach der V vom 19. Juni 1995 (SR 172.213.61).
Art. 14 Recht auf Berichtigung und Vernichtung
Jede betroffene Person kann vom NZB die Berichtigung oder Vernichtung der sie betreffenden polizeilichen Informationen verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie unrichtig sind oder zu Unrecht in polizeiliche Akten aufgenommen wurden.20
Sie muss ein schriftliches Gesuch mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) an das Bundesamt für Polizei richten.
Die Behandlung des Gesuchs richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Das Bundesamt für Polizei leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
Hat das Bundesamt für Polizei das Verfahren geführt und wurde es nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.21
Die Berichtigung und Vernichtung von Fahndungsdaten richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung vom16. Dezember 198522 über das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL).
Art. 15 Verfahren
Das Bundesamt für Polizei, die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Behörde teilen ihre Verfügungen den Personen, die um Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung von Informationen ersuchen, schriftlich mit. Lehnen sie ein Gesuch ab, so geben sie eine kurze Begründung mit Rechtsmittelbelehrung.23
Die kantonalen Behörden unterrichten das Bundesamt für Polizei über ihre rechtskräftigen Verfügungen.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege sind auf Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden und gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide anwendbar.
4. Abschnitt Aufsicht und Datensicherung
Art. 16
Der Berater für den Datenschutz des Bundesamtes für Polizei beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB.24
[AS 19867. AS 1990 1070 Art. 15 Abs. 1]. Heute: nach der V vom 19. Juni 1995 (SR 172.213.61).
Das Bundesamt für Polizei regelt die Zugriffs- und Zugangsberechtigung und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17
Der Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 196225 betreffend die Übernahme der Aufgaben eines «Nationalen Zentralbüros» IKPO (Interpol) durch die Bundesanwaltschaft wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft; ...26.27
In der AS nicht veröffentlicht.
Zweiter Satzteil aufgehoben durch Ziff. I der V vom15. Juni 1998 (AS 1998 1561).
Übersetzung28
Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
In Kraft getreten am 13. Juni 1956
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Organisation, die bis jetzt die Bezeichnung «Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission» trug, nennt sich von nun an «Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL). Ihr Sitz ist Frankreich.
Art. 2 Ihre Ziele sind: a) eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln; b) alle Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten wirksam beitragen können, zu schaffen und auszubauen.
Art. 3 Jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist der Organisation strengstens untersagt.
Art. 4 Jedes Land kann als Mitglied der Organisation eine beliebige Polizeibehörde benennen, deren Aufgaben in den Rahmen der Tätigkeit der Organisation fallen. Das Aufnahmeersuchen ist von der zuständigen Regierungsstelle an den Generalsekretär zu richten. Der Beitritt gilt erst nach Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit als vollzogen.
28 Der Orginaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Aufbau und Tätigkeit
Art. 5 Die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) umfasst – die Generalversammlung, – das Exekutivkomitee, – das Generalsekretariat, – die Nationalen Zentralbüros, – die Berater.
Die Generalversammlung
Art. 6 Die Generalversammlung ist die höchste Institution der Organisation. Sie setzt sich aus Delegierten der Mitglieder der Organisation zusammen.
Art. 7 Jedes Mitglied kann durch einen oder mehrere Delegierte vertreten werden. Für jedes Land gibt es jedoch nur einen Delegationschef. Er wird von der zuständigen Regierungsstelle dieses Landes bestimmt. Wegen des fachlichen Charakters der Organisation sollen die Mitglieder bestrebt sein, in ihre Delegation aufzunehmen: a) leitende Beamte solcher Stellen, denen polizeiliche Aufgaben obliegen; b) Beamte, deren Tätigkeit auf nationaler Ebene mit dem Wirkungskreis der Organisation verknüpft ist; c) Fachleute für die auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Art. 8 Die Aufgaben der Generalversammlung sind a) die in diesen Statuten vorgesehenen Obliegenheiten zu übernehmen; b) die Grundsätze festzulegen und die Massnahmen anzuordnen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele der Organisation geeignet sind; c) das vom Generalsekretär vorgelegte Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zu prüfen und zu billigen; d) die Vorkehrungen für jede als erforderlich erachtete Regelung zu treffen; e) die Personen für die in den Statuten vorgesehenen Aufgaben zu wählen;
f) die Beschlüsse zu fassen und den Mitgliedern Empfehlungen über Fragen zuzuleiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen; g) die Finanzgebarung der Organisation festzulegen; h) die Vereinbarungen mit anderen Organisationen zu prüfen und zu billigen.
Art. 9 Die Mitglieder haben alle mit ihren eigenen Belangen zu vereinbarenden Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen.
Art. 10 Die Generalversammlung der Organisation tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Ersuchen des Exekutivkomitees oder der Mehrheit der Mitglieder kann sie zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten.
Art. 11 Im Verlauf ihrer Tagung kann die Generalversammlung Kommissionen einsetzen, die sich mit dem Studium bestimmter Fragen besonders befassen.
Art. 12 Am Ende jeder Tagung wählt die Generalversammlung den Ort, an dem ihre nächste Zusammenkunft stattfinden wird. Der Zeitpunkt für jede Tagung wird nach Anhörung des Generalsekretärs durch eine Übereinkunft zwischen dem einladenden Land und dem Präsidenten festgesetzt.
Art. 13 Stimmrecht in der Generalversammlung hat nur ein Delegierter jedes Landes.
Art. 14 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen solche, für die die Statuten Zweidrittelmehrheit vorschreiben.
Das Exekutivkomitee
Art. 15 Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten der Organisation, den drei Vizepräsidenten und neun Delegierten zusammen. Die 13 Mitglieder des Exekutivkomitees müssen verschiedenen Ländern angehören; die geographische Verteilung ist zu berücksichtigen.
Art. 16 Die Generalversammlung wählt aus den Delegierten den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten der Organisation. Der Präsident wird mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nach zwei ergebnislosen Wahlgängen ist nur noch einfache Mehrheit erforderlich. Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen verschiedenen Kontinenten angehören.
Art. 17 Der Präsident wird für vier Jahre gewählt, die Vizepräsidenten werden für drei Jahre gewählt. Sie können weder in ihrer eigenen Funktion noch in der eines Delegierten im Exekutivkomitee sofort wiedergewählt werden. Wenn sich infolge der Wahl des Präsidenten die Vorschriften der Artikel 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 als unanwendbar oder unvereinbar erweisen, wird ein vierter Vizepräsident gewählt, damit alle Kontinente im Präsidium vertreten sind. Das Exekutivkomitee kann in diesem Falle vorübergehend 14 Mitglieder umfassen. Diese Ausnahmesituation endet, sobald die Umstände es gestatten, die Regelungen der Artikel 15 und 16 wieder einzuhalten.
Art. 18 Der Präsident der Organisation a) führt den Vorsitz bei den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees und leitet ihre Debatten; b) stellt sicher, dass die Tätigkeit der Organisation den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees entspricht; c) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Generalsekretär der Organisation.
Art. 19 Die neun Delegierten im Exekutivkomitee werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können in ihrer eigenen Funktion nicht sofort wiedergewählt werden.
Art. 20 Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten der Organisation zusammen.
Art. 21 In Ausübung ihrer Funktionen werden alle Mitglieder des Exekutivkomitees als Repräsentanten der Organisation und nicht als Vertreter ihrer Länder tätig.
Art. 22 Das Exekutivkomitee a) überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung; b) bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Generalversammlung vor; c) unterbreitet der Generalversammlung alle Arbeitsprogramme und Vorschläge, die ihm zweckdienlich erscheinen; d) beaufsichtigt die Geschäftsführung des Generalsekretärs; e) übt alle Vollmachten aus, die ihm von der Generalversammlung übertragen
Art. 23 Im Todesfalle oder bei Rücktritt eines Mitgliedes des Exekutivkomitees wählt die Generalversammlung einen Vertreter, dessen Mandat zum gleichen Zeitpunkt erlischt wie das seines Vorgängers. Ein Mandat erlischt rechtswirksam, wenn die in das Exekutivkomitee gewählte Person nicht mehr Delegierter bei der Organisation ist.
Art. 24 Die Mitglieder des Exekutivkomitees haben ihre Funktionen bis zur Beendigung der Tagung der Generalversammlung inne, die in dem Jahr des Ablaufs ihres Mandats stattfindet.
Das Generalsekretariat
Art. 25 Die ständigen Dienste der Organisation bilden das Generalsekretariat.
Art. 26 Das Generalsekretariat a) führt die Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivkomitees durch; b) ist internationale Zentrale zur Bekämpfung der gemeinen Verbrechen und Vergehen; c) dient als Fach- und Informationszentrum; d) besorgt die Geschäftsführung der Organisation; e) hält die Verbindung zu den nationalen und internationalen Behörden, wobei kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren durch Vermittlung der Nationalen Zentralbüros zu bearbeiten sind;
f) bereitet alle für zweckmässig erachteten Veröffentlichungen vor und gibt sie heraus; g) übernimmt die Aufgaben eines Sekretariats bei den Tagungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller sonstigen Einrichtungen der Organisation; h) erstellt einen Arbeitsplan für das kommende Jahr, der dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen ist; i) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Präsidenten der Organisation.
Art. 27 Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem mit der Durchführung der Arbeiten der Organisation beauftragten Fach- und Verwaltungspersonal.
Art. 28 Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Exekutivkomitees von der Generalversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sein Mandat kann erneuert werden, wird jedoch über ein Lebensalter von 65 Jahren hinaus nicht aufrechterhalten. Gleichwohl kann der Generalsekretär sein Mandat vollenden, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren während der Dauer seines Mandats erreicht. Er ist aus dem Kreis der Personen zu wählen, die grosse Fachkenntnis in polizeilichen Fragen besitzen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Exekutivkomitee der Generalversammlung die Beendigung des Mandats des Generalsekretärs vorschlagen.
Art. 29 Der Generalsekretär wählt das Personal aus und setzt es ein; er sichert die Haushaltsführung und gestaltet, belebt und lenkt die ständigen Dienste nach den vom Exekutivkomitee oder der Generalversammlung gegebenen Richtlinie. Er legt dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung die Vorschläge und Entwürfe für die Arbeit der Organisation vor. Er ist dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung verantwortlich. Er nimmt mit vollen Rechten an den Verhandlungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller von ihnen abhängigen Organe teil. In Ausübung seiner Funktionen repräsentiert er die Organisation und nicht ein bestimmtes Land.
Art. 30 In Ausübung ihrer Funktionen werden der Generalsekretär und das Personal Weisungen von Regierungen oder von ausserhalb der Organisation stehenden Stellen
weder erbitten noch befolgen. Sie werden sich jeder Handlung enthalten, die ihrer internationalen Aufgabe abträglich sein könnte. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgabe des Generalsekretärs und des Personals zu achten und die Ausübung ihres Dienstes nicht zu beeinflussen. Jedes Mitglied der Organisation wird ausserdem sein möglichstes tun, um den Generalsekretär und das Personal bei der Erledigung ihrer Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
Die Nationalen Zentralbüros
Art. 31 Zur Durchsetzung ihrer Ziele ist die Organisation auf die ständige und aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen, die sich in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung ihres Landes einer sorgfältigen Beteiligung an der Tätigkeit der Organisation befleissigen müssen.
Art. 32 Um die Zusammenarbeit sicherzustellen, hat jedes Land eine Dienststelle zu benennen, die für seinen Bereich die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros übernimmt. Dieses sorgt für die Verbindung a) zu den verschiedenen Behörden des Landes; b) zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c) zum Generalsekretariat der Organisation.
Art. 33 Mit Ländern, in denen sich die Bestimmungen des Artikel 32 als nicht anwendbar oder für eine wirksame und zentralisierte Zusammenarbeit ungeeignet erweisen sollten, wird das Generalsekretariat die für die Zusammenarbeit geeignetsten Wege festlegen.
Die Berater
Art. 34 Zur Erörterung wissenschaftlicher Fragen kann sich die Organisation an «Berater» wenden.
Art. 35 Die Berater haben eine ausschliesslich beratende Aufgabe.
Art. 36 Die Berater werden vom Exekutivkomitee auf drei Jahre ernannt. Ihre Ernennung gilt erst nach Kenntnisnahme durch die Generalversammlung als vollzogen. Die Berater werden aus den Personen ausgewählt, die sich durch ihre Arbeit auf einem die Organisation interessierenden Gebiet internationalen Ruf und Einfluss erworben haben.
Art. 37 Einem Berater kann diese Eigenschaft durch Beschluss der Generalversammlung entzogen werden.
Haushalt und Mittel
Art. 38 Die Organisation verfügt über finanzielle Mittel. Sie stammen aus a) den finanziellen Beiträgen der Mitglieder; b) Schenkungen, Stiftungen, Unterstützungen und anderen Quellen, deren Annahme das Exekutivkomitee gutheissen muss.
Art. 39 Die Generalversammlung bestimmt die Grundsätze der finanziellen Beteiligung der Mitglieder und das Maximum der Ausgaben auf Grund des vom Generalsekretär erstellten Voranschlags.
Art. 40 Der Entwurf des Haushaltsplanes der Organisation wird vom Generalsekretär vorbereitet und vom Exekutivkomitee gebilligt. Er tritt nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sollte die Generalversammlung den Haushaltsplan nicht verabschieden können, so hat das Exekutivkomitee alle erforderlichen Verfügungen im Rahmen des vorangegangenen Haushaltsplanes zu treffen.
Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 41 Unter Beachtung der in den Statuten festgelegten Zwecke und Ziele wird die Organisation in allen ihr geeignet scheinenden Fällen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
Ein Abkommen, das ständige Beziehungen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen vorsieht, verpflichtet die Organisation erst nach Billigung durch die Generalversammlung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Organisation die Ansicht internationaler nicht-staatlicher Organisationen oder nationaler staatlicher oder nicht-staatlicher Organisationen einholen. Vorbehältlich der Zustimmung durch die Generalversammlung kann das Exekutivkomitee, in dringenden Fällen auch der Generalsekretär, im Rahmen seiner Tätigkeit und Zuständigkeit Aufträge oder Aufgaben übernehmen, die von anderen internationalen Einrichtungen oder Stellen ausgehen oder die sich aus der Anwendung internationaler Abkommen ergeben.
Anwendung, Abänderung und Auslegung der Statuten
Art. 42 Diese Statuten können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Exekutivkomitees abgeändert werden. Abänderungsvorschläge zu diesen Statuten werden den Mitgliedern der Organisation mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung vom Generalsekretär zugeleitet. Abänderungen dieser Statuten müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Organisation beschlossen werden.
Art. 43 Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Statuten wird als rechtsgültig angesehen.
Art. 44 Die Anwendung dieser Statuten ist von der Generalversammlung in einer Geschäftsordnung und deren Anlagen festgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit angenommen
Übergangsbestimmungen
Art. 45 Alle Dienststellen, die die im Anhang29 genannten Länder vertreten haben, werden als Mitglieder der Organisation angesehen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Mo-
29 AS 1987 279
naten nach Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige Regierungsstelle erklären, dass sie die Statuten nicht annehmen können.
Art. 46 Bei den ersten Wahlen erlischt das Mandat eines der beiden gewählten Vizepräsidenten nach einem Jahr; hierüber entscheidet das Los. Bei den ersten Wahlen werden zwei Delegierte im Exekutivkomitee durch das Los bestimmt, deren Mandat nach einem Jahr endet, und zwei weitere Delegierte, deren Mandat nach zwei Jahren erlischt.
Art. 47 Personen, die längere Zeit hindurch in den Reihen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission hervorragend Dienste geleistet haben, kann von der Generalversammlung ein Ehrentitel im entsprechenden Rang der Organisation verliehen
Art. 48 Das gesamte der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission gehörende Vermögen wird auf die Organisation übertragen.
Art. 49 In diesen Statuten bedeutet – Organisation: «Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation»; – Statuten: «Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation»; – Generalsekretär: «Generalsekretär der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation»; – Komitee: «Exekutivkomitee der Organisation»; – Versammlung oder Generalversammlung: «Generalversammlung der Organisation»; – Mitglied (Einzahl) oder Mitglieder (Mehrzahl): ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, wie in Artikel 14 definiert; Art. 50 – Delegierter (Einzahl) oder Delegierte (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die den Delegationen angehören, wie sie in Artikel 7 vorgesehen sind; – Delegierter (Einzahl) oder Delegierte im Exekutivkomitee (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die gemäss Artikel 19 in das Exekutivkomitee gewählt werden.
Diese Statuten treten am 13. Juni 1956 in Kraft.
Beilage30
Liste der Länder, auf die die Bestimmungen des Artikels 45 der Statuten Anwendung finden Am 1. Januar 1987 sind Dienststellen aus folgenden Ländern Mitglieder der Organisation: Ägypten Frankreich Kuba Äthiopien Gabun Kuwait Algerien Gambia Laos Angola Ghana Lesotho Antigua-Barbuda Grenada Libanon Äquatorialguinea Griechenland Liberia Argentinien Grossbritannien Libyen Australien Guatemala Liechtenstein Bahamas Guyana Luxemburg Bahrein Guinea Madagaskar Bangladesch Haiti Malaysia Barbados Honduras Malawi Belgien Indien Malediven Benin Indonesien Mali Bolivien Irak Malta Botswana Iran Marokko Brasilien Irland Mauretanien Brunei Island Mauritius Bundesrepublik Israel Mexiko Deutschland Italien Monaco Burkina Faso Jamaika Nauru Burma Japan Nepal Burundi Jemen (Arabische Neuseeland Chile Republik) Nicaragua China (Volksrepublik) Jordanien Niederlande Costa Rica Jugoslawien Niederländische Côte d’Ivoire Kamerun Antillen Dänemark Kampuchea Niger Djibouti Kanada Nigeria Dominica Katar Norwegen Dominikanische Kenya Österreich Republik Kiribati Oman Ecuador Kolumbien Pakistan Fidschi Kongo Panama Finnland
Korea(Süd-) Papua-Neuguinea
30 AS 1987 279
Peru Sri Lanka Türkei Philippinen St. Lucia Uganda Portugal St. Vincent und Ungarn Rumänien Grenadines Uruguay Rwanda Sudan Venezuela Sambia Surinam Vereinigte Arabische Saudiarabien Swasiland Emirate Schweden Syrien Vereinigte Staaten Schweiz Tansania von Amerika Senegal Thailand Zaire Seychellen Togo Zentralafrikanische Sierra Leone Tonga Republik Singapur Trinidad und Tobago Zimbabwe Somalia Tschad Zypern Spanien Tunesien
Übersetzung31
Reglement über die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die interne Kontrolle der Dateien der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
In Kraft getreten am 14. Februar 1984
Erster Teil: Bearbeitung und Übermittlung polizeilicher Informationen im Rahmen des von der IKPO-INTERPOL geschaffenen Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (1) Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der IKPO- INTERPOL richtet sich nach den in Artikel 2 der Statuten der Organisation dargelegten Zielen. (2) Ziel dieses Reglementes ist es, die innerhalb des von der IKPO-INTERPOL errichteten Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit bearbeiteten und übermittelten polizeilichen Daten vor Missbrauch zu schützen, insbesondere um der Beeinträchtigung schutzwürdiger Rechte der Betroffenen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck regelt das Reglement die Verfahren, die von den Nationalen Zentralbüros und dem Generalsekretariat bei der Bearbeitung und Übermittlung der polizeilichen Daten im Rahmen des Systems der Zusammenarbeit einzuhalten sind.
Art. 2 Im Sinne dieses Reglementes bedeuten die Ausdrücke: (a) «Datenbearbeitung»: die Gesamtheit der Arbeitsgänge, die mit dem Sammeln, Aufzeichnen, Auswerten, Überprüfen, Ändern, Aufbewahren und Löschen von Daten zusammenhängen, ungeachtet der Mittel, mit denen diese Arbeitsgänge durchgeführt werden. (b) «Polizeiliche Informationen»: alle Daten über Sachverhalte, die Tatbestände von Straftaten des gemeinen Rechts im Sinne des Artikels 2 Buchstabe (b) der Statuten erfüllen und nicht unter Artikel 3 der Statuten fallen, über Ermittlungen zu diesen Sachverhalten, über Prävention, über die Verfolgung
31 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
und Ahndung dieser Straftaten sowie über das Verschwinden von Personen bzw. die Identifizierung von Leichen; davon ausgenommen sind Daten, die keine Strafsache einer bestimmten Person betreffen und die – falls sie sich auf eine natürliche oder juristische Person beziehen – keine Identifizierung derselben erlauben.
Bearbeitung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
Art. 3 (1) Das Generalsekretariat ist nach Artikel 26 Buchstabe (b) der Statuten internationale Zentralstelle bei der Bekämpfung der gemeinrechtlichen Kriminalität. Zu diesem Zweck ist es mit der Bearbeitung polizeilicher Daten beauftragt. (2) Der Generalsekretär der Organisation bestimmt, ungeachtet der Artikel 22 Buchstabe (d) und 29 Absatz (1) der Statuten, die Art und Struktur der vom Generalsekretariat geführten Dateien, die polizeiliche Daten enthalten. (3) Die Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat innerhalb von Gebäuden und Amtsräumen am Sitz der IKPO-INTERPOL unterliegt keiner nationalen Gesetzgebung. Sie richtet sich nach den Bestimmungen dieses Reglementes sowie nach den Verträgen, die mit dem Sitzstaat abgeschlossen worden sind. (4) Ziel der Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat ist die Verhütung und Verfolgung von Straftaten des gemeinen Rechts im Sinne des Artikels 2 Buchstabe (b) der Statuten, soweit sie nicht unter Artikel 3 der Statuten fallen. Die Daten werden im Interesse der die Straftaten betreffenden Ermittlungen, zur Fahndung nach vermissten Personen sowie zur Identifizierung von Leichen bearbeitet. Sie können ebenfalls für interne administrative Zwecke ausgewertet werden. (5) Polizeiliche Daten können für die wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung sowie für andere rechtmässige Zwecke bearbeitet werden. Dabei sind jedoch Massnahmen zu treffen, damit die Identifizierung betroffener Personen nicht möglich ist. Polizeiliche Daten, die Gegenstand einer Veröffentlichung waren, können für die bibliothekarische Auswertung bearbeitet werden.
Art. 4 (1) Das Generalsekretariat trifft die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen für die Geheimhaltung und Sicherheit polizeilicher Daten und um zu verhindern, dass die Daten widerrechtlich oder missbräuchlich bearbeitet oder übermittelt werden. (2) Die Mitarbeiter des Generalsekretariats sind an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 5 (1) Das Generalsekretariat bearbeitet polizeiliche Daten, die ihm von den Nationalen Zentralbüros oder anderen, für die Anwendung des Strafrechts zuständigen amtlichen Stellen mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros des jeweiligen Landes
übermittelt werden. Diese Zustimmung kann allgemein und für bestimmte Dienststellen oder nur bestimmte Datenkategorien gelten. (2) Die Nationalen Zentralbüros stellen mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die von ihnen oder mit ihrer Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelten polizeilichen Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten müssen zwischen Fakten und Schlussfolgerungen oder Wertungen klar unterscheiden. Stellt ein Nationales Zentralbüro fest, dass derartige Daten nicht oder nicht mehr richtig sind, muss es das Generalsekretariat ersuchen, diese zu berichtigen oder zu löschen. Zu diesem Zweck führt es während eines angemessenen Zeitraums einen Nachweis über die dem Generalsekretariat von ihm oder mit seiner Zustimmung übermittelten Daten. (3) Das Generalsekretariat ist nur Verwahrer der ihm von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung übermittelten polizeilichen Daten. Abgesehen von dem im Absatz (5) angeführten Fall ist es ihm untersagt, diese Daten eigenmächtig zu ändern oder zu löschen. Auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros müssen die von ihm oder mit seiner Zustimmung zugesandten Daten geändert oder gelöscht werden. Das Generalsekretariat kann die Daten mit Genehmigung des Nationalen Zentralbüros ändern oder löschen. (4) Wurden dem Generalsekretariat von mehreren Nationalen Zentralbüros oder mit ihrer Zustimmung gleichlautende polizeiliche Daten übermittelt und ersucht nun eines dieser Nationalen Zentralbüros um deren Änderung oder Löschung, so übermittelt das Generalsekretariat das Ersuchen den anderen betroffenen Nationalen Zentralbüros. Stimmt eines dieser Nationalen Zentralbüros der Änderung oder Löschung der Daten nicht zu, so nimmt das Generalsekretariat das Ersuchen zu Protokoll, belässt die Daten unverändert und orientiert darüber die betroffenen Nationalen Zentralbüros sowie die Nationalen Zentralbüros, denen es diese Daten übermittelt hat. Das Generalsekretariat rügt jeder späteren Übermittlung der Daten eine Kopie des besagten Ersuchens bei. (5) Die Generalversammlung legt in einem besonderen Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Generalsekretariat überholte polizeiliche Daten löschen kann.
Art. 6 (1) Das Generalsekretariat kann polizeiliche Daten bearbeiten, die (a) aus allgemein zugänglichen Quellen stammen; (b) dem Generalsekretariat übermittelt wurden: (aa) von einer amtlichen, für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Dienststelle eines Nichtmitgliedstaates der Organisation, sei es auf dessen eigene Initiative, oder aufgrund eines Auftrages, den die Organisation auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros bei einer diplomatischen Vertretung dieses Staates gestellt hat, (bb) von einer zwischenstaatlichen Organisation in Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben. (2) Bei der Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat, die aus einer der in Absatz (1) aufgeführten Quellen stammen, ändert oder löscht das Generalsekretariat diese Daten, sobald es feststellt, dass sie nicht oder nicht mehr richtig sind. Nötigenfalls stellt es mit geeigneten Massnahmen sicher, dass diese Informationen richtig und aktuell sind. (3) Erhält das Generalsekretariat von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in Absatz (1) aufgeführt sind und die nicht um Zustellung der Daten ersucht werden dürfen, polizeiliche Daten, so registriert es die Daten und kann sie – allenfalls unter Mitteilung zweckdienlicher, in seinem Besitz befindlicher Erkenntnisse – den Nationalen Zentralbüros der betroffenen Staaten übermitteln. Nach der Übermittlung stellen diese Nationalen Zentralbüros mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten werden nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet und übermittelt wie die dem Generalsekretariat von den Nationalen Zentralbüros übermittelten polizeilichen Daten.
Übermittlung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
Art. 7 (1) Das Generalsekretariat übermittelt oder veröffentlicht polizeiliche Informationen nach den Vorschriften dieses Reglementes. (2) Werden polizeiliche Informationen von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelt (Art. 5 Abs. (1)), so wird angenommen, das Nationale Zentralbüro erlaube deren Weitergabe durch das Generalsekretariat und die anderen Nationalen Zentralbüros im Rahmen der Bestimmung dieses Reglementes. (3) Absatz (2) gilt nicht für Informationen, die ausdrücklich als für das Generalsekretariat bestimmt bezeichnet worden sind. In diesem Fall darf das Generalsekretariat Daten nur weitergeben, soweit dies unbedingt erforderlich ist, damit der Empfänger das zuständige Nationale Zentralbüro um die Übermittlung sämtlicher Daten ersuchen kann. (4) Bei der Weitergabe polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat muss deren Inhalt erhalten bleiben und die Quelle angegeben werden. Zusammenfassungen, die das Generalsekretariat anhand der bearbeiteten Informationen erstellt hat, sowie Schlussfolgerungen oder Wertungen müssen sich eindeutig von den eigentlichen Daten unterscheiden lassen.
Art. 8 (1) Die von einem Nationalen Zentralbüro an das Generalsekretariat gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen müssen begründet sein. Das gleiche gilt für Ersuchen, die von einer für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstelle gestellt und mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros ihres Landes übermittelt werden. Das Generalsekretariat kann auf der Übermittlung einer Zusammenfassung der Gründe bestehen, die zum Datenzugriff berechtigen. Es lehnt die Übermittlung von Daten ab, wenn das Ersuchen nicht ausreichend begründet ist oder
nicht mit den in Artikel 3 Absätze (4) und (5) dargelegten Zielen in Einklang steht. In allen übrigen Fällen übermittelt es dem Nationalen Zentralbüro die gewünschten Informationen. Geht ein Ersuchen von einer amtlichen Stelle mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros aus, so wird die Antwort dem Nationalen Zentralbüro erteilt, sofern dieses der direkten Antwort an die ersuchende Dienststelle nicht zugestimmt hat. (2) Das Generalsekretariat übermittelt von sich aus polizeiliche Informationen, wenn es der Auffassung ist, dass ein nationales Zentralbüro gemäss den in Artikel 3 Absatz (4) erster Satz dargelegten Zielen tätig werden muss. Für diesen Fall kann das Nationale Zentralbüro das Generalsekretariat ermächtigen, bestimmte Datenkategorien zusätzlich bestimmten anderen Amtsstellen seines Landes, die für die Anwendung des Strafrechts zuständig sind, zu übermitteln. (3) In den Fällen nach den Absätzen (1) und (2) leitet das Generalsekretariat eine Kopie der Übermittlung den Nationalen Zentralbüros zu, die gemäss Artikel 5 Absätze (3) und (4) dazu berechtigt sind, über die Informationen zu verfügen. In den Fällen nach Absatz (1) kann das Generalsekretariat den entsprechenden Nationalen Zentralbüros eine Kopie des Ersuchens übermitteln. (4) Ausser in den Fällen nach den Absätzen (1) und (2) darf das Generalsekretariat polizeiliche Informationen, die nach Artikel 6 Absatz (1) Buchstabe (b) bearbeitet worden sind, erst nach Rücksprache mit der Informationsquelle und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme weitergeben oder veröffentlichen. (5) Im übrigen darf das Generalsekretariat ohne vorherige Zustimmung der Nationalen Zentralbüros, die nach Artikel 5 Absätze (3) und (4) über diese Daten verfügen, weder polizeiliche Informationen weitergeben noch veröffentlichen. Diese Zustimmung kann allgemeiner Natur sein und sich auf bestimmte Datenkategorien und Mitteilungen beziehen.
Art. 9 (1) Das Generalsekretariat führt über die an es gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen und über seine Übermittlungen einen Nachweis während des Zeitraumes, der in dem in Artikel 5 Absatz (5) erwähnten Reglement festgelegt ist. (2) Werden polizeiliche Informationen teilweise geändert oder in Anwendung von Artikel 5 Absatz (3) oder Artikel 6 Absatz (2) gelöscht, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen es die Daten übermittelt hat, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird. (3) Das Reglement nach Artikel 5 Absatz (5) regelt die Voraussetzungen, unter denen die Dienststellen, Organisationen und Personen, die vom Generalsekretariat oder von einem nach Artikel 5 Absätze (3) und (4) verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüro, polizeiliche Informationen mitgeteilt bekommen haben, über die Löschung dieser Daten orientiert werden müssen. (4) Werden polizeiliche Personendaten nach Artikel 25 Absatz (1) geändert, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle nach Artikel 5 Absätze (3) und (4) verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüros sowie alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen die Daten übermittelt wurden, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird.
Art. 10 Artikel 8 Absätze (4) und (5) ist auf die Übermittlung von Informationen im Rahmen der bibliothekarischen Auswertung und Veröffentlichung durch das Generalsekretariat nicht anwendbar, soweit diese Informationen bereits veröffentlicht worden sind. Die Verfahren nach Artikel 9 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
Übermittlung polizeilicher Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros
Bearbeitung polizeilicher Informationen durch die Nationalen Zentralbüros
Art. 11 Die Nationalen Zentralbüros bearbeiten und übermitteln sich gegenseitig polizeiliche Informationen nach Massgabe ihres Landesrechts, der internationalen Verträge, an die ihre Staaten als Vertragspartei gebunden sind und der Statuten der IKPO- INTERPOL. Die Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Zentralbüros wird in einem von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
Automatisierte Bearbeitung polizeilicher Informationen
Art. 12 (1) Die Artikel 3–10 dieses Reglementes sind anwendbar auf die Bearbeitung polizeilicher Informationen in einem zentralen, automatisierten Datenverarbeitungszentrum, das im Generalsekretariat eingerichtet ist und nur von diesem betriebene Terminals und periphere Anlagen umfasst, sowie auf die Übermittlung und Veröffentlichung der so bearbeiteten Daten. (2) Die Einführung eines von Absatz (1) abweichenden automatisierten internationalen polizeilichen Datenverarbeitungssystems, das auch im Generalsekretariat eingerichtete Datenverarbeitungsanlagen umfasst, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Einführung eines derartigen Systems wird in einem besonderen, von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Art. 13 Meinungsverschiedenheiten, die durch die Anwendung dieses Reglementes zwischen den Nationalen Zentralbüros oder zwischen einem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat entstehen, sind grundsätzlich auf gütlichem Weg zu lösen. Gelingt dies nicht, so kann das Exekutivkomitee und wenn erforderlich die Generalversammlung angerufen werden.
Übermittlung polizeilicher Informationen unter besonderen Umständen
Art. 14 Dieses Reglement hindert in keiner Weise die durch besondere Umstände gerechtfertigte Weiterleitung polizeilicher Daten eines Mitgliedstaates an dessen Organisationen oder Behörden, denen die für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstellen dieses Staates von Gesetzes wegen über ihre Tätigkeit Rechenschaft geben müssen.
Zweiter Teil: Interne Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL
Art. 15 Zur internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL wird ein Kontrollausschuss eingesetzt. Zusammensetzung und Aufgaben richten sich nach dem Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO- INTERPOL über die Organisation der internen Kontrolle der Dateien der IKPO- INTERPOL.
Art. 16 Der Kontrollausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern unterschiedlicher Nationalität zusammen: (a) drei Persönlichkeiten, die entweder aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes oder aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleiden oder bekleidet haben, ernannt werden; (b) einem Mitglied des Exekutivkomitees der Organisation bzw. seinem Stellvertreter, die vom Exekutivkomitee ernannt werden; (c) einem Datenverarbeitungsfachmann bzw. seinem Stellvertreter.
Art. 17 (1) Die in Artikel 16 Buchstabe (a) genannten Personen und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Organisation sein. (2) Diese Persönlichkeiten werden nach dem folgenden Verfahren bestimmt: Eine von ihnen wird von der Organisation benannt, die andere von der Regierung des Sitzstaates und die dritte im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden anderen. Die letztgenannte Person, die den Vorsitz im Kontrollausschuss führt, wird aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleidet oder bekleidet hat, benannt. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die dritte Persönlichkeit vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs benannt. Jede dieser Persönlichkeiten hat einen Stellvertreter, der nach dem gleichen Verfahren bestimmt wird. (3) Der Datenverarbeitungsfachmann und sein Stellvertreter (Art. 16 Bst. (c)) werden vom Ausschussvorsitzenden aus fünf von der Organisation vorgeschlagenen Kandidaten bestimmt.
Art. 18 (1) Die von der Organisation gemäss Artikel 17 Absatz (2) zu wählende Persönlichkeit sowie deren Stellvertreter werden vom Exekutivkomitee aus den Kandidaten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Kandidaturen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Bewerbung im Sinne von Artikel 16 Buchstabe (a) enthalten. (2) Die Liste der fünf von der Organisation gemäss Artikel 17 Absatz (3) vorzuschlagenden Datenverarbeitungsfachleute, wird vom Exekutivkomitee aufgestellt. Die Kandidaten werden unter den Datenverarbeitungsfachleuten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Bewerbungen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Eignung der Bewerber als Datenverarbeitungsfachleute enthalten. (3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zumindest eine der Arbeitssprachen des Generalsekretariats der Organisation beherrschen. (4) Die Mandatsdauer der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Datum der Benennung des fünften Ausschussmitglieds. Dieses Mandat kann einmal verlängert werden. (5) Bei Verhinderung der ordentlichen Ausschussmitglieder nehmen die Stellvertreter deren Aufgaben wahr. (6) Ist ein Ausschussmitglied nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben oder ist es zurückgetreten, so nimmt sein Stellvertreter seinen Platz als Mitglied im Ausschuss ein. In diesem Fall wird für die verbleibende Mandatszeit ein neuer Stellvertreter benannt. Das gleiche gilt, wenn ein Stellvertreter nicht mehr fähig ist, sein Amt auszuüben oder zurückgetreten ist.
Art. 19 (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Ausschussmitglieder Dritte weder um Erteilung von Weisungen ersuchen noch solche annehmen.
(2) Ungeachtet des Artikels 23 erster Satz sind die Ausschussmitglieder in bezug auf Fakten, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder im Zusammenhang damit bekannt werden, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 20 Das Verzeichnis der automatisierten und manuellen Dateien sowie deren Zweckbestimmung wird dem Kontrollausschuss vom Generalsekretär bekanntgegeben.
Art. 21 (1) Der Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Generalsekretär bzw. dessen Vertreter einberufen. (2) Der Ausschuss kann nur tagen, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. (3) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag. (4) Der Generalsekretär der Organisation oder sein Stellvertreter unterstützt den Kontrollausschuss. (5) Das Generalsekretariat führt das Sekretariat des Ausschusses. (6) Das Generalsekretariat führt über einen angemessenen Zeitraum eine Kontrolle über sämtliche Überprüfungen, Nachforschungen und Beschlüsse des Ausschusses.
Art. 22 Der Kontrollausschuss vergewissert sich, dass die in den Dateien enthaltenen Personendaten (a) gemäss den Statuten der Organisation und ihrer Auslegung durch die zuständigen Organe der Organisation beschafft und bearbeitet werden; (b) nur für bestimmte Zwecke gespeichert und nicht auf eine Art und Weise verwendet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist; (c) richtig sind; (d) während eines begrenzten, von der Organisation bestimmten Zeitraumes aufbewahrt werden.
Art. 23 Der Ausschuss hält das Verzeichnis der Dateien nach Artikel 20 für Staatsangehörige und Einwohner eines Mitgliedstaates der Organisation zur Verfügung. Auf ihr Ersuchen hin überprüft der Ausschuss, ob die von der Organisation möglicherweise gespeicherten Personendaten den Voraussetzungen von Artikel 22 entsprechen. Der Ausschuss unterrichtet den Gesuchsteller, wenn die Überprüfungen durchgeführt worden sind.
Art. 24 (1) Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 22 hat der Ausschuss freien Zugang zu den Dateien der Organisation. (2) Zur Durchführung der Überprüfungen nach den Artikeln 22 und 23 kann der Ausschuss den Generalsekretär, alle Mitarbeiter des Generalsekretariats, das Exekutivkomitee und die Nationalen Zentralbüros konsultieren. (3) Erst nach Anhörung des Generalsekretärs oder seines Stellvertreters sowie nach Rücksprache mit den Nationalen Zentralbüros der möglicherweise betroffenen Staaten kann der Ausschuss das Exekutivkomitee darum ersuchen, eine Änderung von Daten gemäss Artikel 25 Absatz (1) vorzunehmen. (4) Der Ausschuss kann von Überprüfungen absehen und braucht dem Gesuchsteller nicht zu antworten, falls die Anrufung des Ausschusses (Art. 23 zweiter Satz) eindeutig missbräuchlich ist, namentlich wegen der grossen Zahl der Anfragen oder weil sie wiederholt oder systematisch gestellt werden.
Art. 25 (1) Der Kontrollausschuss unterrichtet das Exekutivkomitee der Organisation über das Ergebnis seiner Nachforschungen, damit die zuständigen Organe der Organisation die erforderlichen Änderungen vornehmen. (2) Der Kontrollausschuss verfasst alljährlich zuhanden des Exekutivkomitees einen Tätigkeitsbericht, der allenfalls an die Generalversammlung weitergeleitet wird.
Art. 26 Der Ausschuss bestimmt selbständig sein Verfahren soweit dieses nicht im vorliegenden Reglement festgelegt ist.
Schlussbestimmungen
Art. 27 (1) Dieses Reglement ist ein Anhang der Allgemeinen Geschäftsordnung der Organisation. (2) Dieses Reglement tritt am gleichen Tag in Kraft32 wie der Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die interne Kontrolle der Dateien der Organisation. (3) Andere interne Regelungen der Organisation sind aufgehoben, soweit sie mit diesem Reglement nicht vereinbar sind.
32 14. Febr. 1984