Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

360 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 1, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/360/de/bundesgesetz-uber-die-kriminalpolizeilichen-zentralstellen-des-bundes-und-gemeinsame-zentren-fur-polizei-und-zollzusammenarbeit-mit-anderen-staaten

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Oct 1, 2021.

Consultations: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (Dec 21, 2016)

360

Bundesgesetz
über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen
des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei-
und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
(ZentG)12

vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. März 2019)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,4
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 19945,

Footnotes

  1. [3] SR 101
  2. [4] Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).
  3. [5] BBl 1994 I 1145

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zentralstellen6

Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).

Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.

Art. 2 Aufgaben

Die Zentralstellen nach diesem Gesetz:

  1. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;

  2. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;

  3. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;

  4. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;

  5. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;

  6. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.

Art. 3 Informationsbeschaffung

Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:

  1. öffentlich zugängliche Quellen auswerten;

  2. Auskünfte einholen;

  3. in amtliche Akten Einsicht nehmen;

  4. Meldungen entgegennehmen und auswerten;

  5. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;

  6. Informationen aus Observationen auswerten.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen

Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:

  1. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;

  2. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

  3. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;

  4. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;

  5. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).

Art. 5 Polizeiverbindungsleute

Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute der EZV im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.8

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.

Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.

Art. 6 Schaffung von Zentralstellen

Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.

Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.

Art. 6a9 Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit
mit anderen Staaten

Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).

Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.

Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.

2. Abschnitt Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens

Art. 7 Aufgaben

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches10 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

Footnotes

  1. [10] SR 311.0

Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 200711, StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.12

Footnotes

  1. [11] SR 312.0
  2. [12] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrens-kompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.13

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrens-kompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 8 Informationspflichten

Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches14 oder einer in Artikel 24 StPO15 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Vorverfahren eröffnen kann.16 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.17

Footnotes

  1. [14] SR 311.0
  2. [15] SR 312.0
  3. [16] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
  4. [17] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.

3. Abschnitt Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs

Art. 9 Aufgaben

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO18 durch.19

Footnotes

  1. [18] SR 312.0
  2. [19] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

…20

Footnotes

  1. [20] Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenkompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), mit Wikrung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

Art. 10 Informationspflichten

Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195121 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

Footnotes

  1. [21] SR 812.121

4. Abschnitt Bearbeitung von Personendaten

Art. 11 und 1222

Footnotes

  1. [22] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

Art. 13 Weitergabe von Personendaten

Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.

Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs23.24

Footnotes

  1. [23] SR 311.0
  2. [24] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

Art. 1425

Footnotes

  1. [25] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt durch Verordnung:

  1. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme;

  2. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden;

  3. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmunge

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 15. März 199526

Footnotes

  1. [26] BRB vom 22. Febr. 1995