361.4
Verordnung
über den Nationalen Polizeiindex
(Polizeiindex-Verordnung)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2019)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a und 19 des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 20081 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) nach Artikel 17 BPI.
Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme
Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.
Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme:
das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) nach Artikel 12 und 14 BPI;
das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS) nach den Artikeln 10, 11 und 13 BPI;
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
der Nationale Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI.
Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20082.
Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.
Art. 3 Zweck des Indexes
Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechts- und Amtshilfe vereinfachen.
Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.
2. Abschnitt Daten und Datenbearbeitung
Art. 4 Im Index bearbeitete Personendaten
Der Index enthält:
Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbeitet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozesskontrollnummer);
Datum des Eintrags;
Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;
die Angabe der Behörde, bei der rechts- und amtshilfeweise um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus welchen die Daten stammen.
Es dürfen nur Daten erfasst werden über:
Täterinnen und Täter sowie und Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.
Art. 5 Zugriffsberechtigungen
Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:
die Bundeskriminalpolizei;
die Bundesanwaltschaft;
3der Nachrichtendienst des Bundes;
der Bundessicherheitsdienst;
die Meldestelle für Geldwäscherei;
der mit der Führung des RIPOL betraute Dienst;
das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814;
das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
die Militärjustizbehörden;
das Kommando Militärische Sicherheit zur Erfüllung seiner kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich;
5die Behörden, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut sind;
die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater fedpol;
die Projektleiterin, bzw. der Projektleiter und die Systemadministratoren des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beauftragten Informatik-Leistungserbringers für den technischen Unterhalt des Systems.
Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:
die kantonalen Strafverfolgungsbehörden der mitwirkenden Kantone;
die Informationszentralen und die Ermittler der Polizeikommandos der mitwirkenden Kantone.
Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten sind im Anhang geregelt.
Art. 6 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich:
für Daten aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20087;
für Daten aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 22 der JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 20088;
für Daten aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 20 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20089;
für Daten aus dem Quellsystem N-SIS nach Artikel der 43–45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200810;
für Daten aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
Art. 7 Archivierung
Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–c an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199812.
Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 47 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200813.
Die Ablieferung von Daten zur Archivierung aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
3. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Art. 8 Rechte der betroffenen Personen
Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:
bei Einträgen aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 25 der JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200814;
bei Einträgen aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 11 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200815;
bei Einträgen aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 17 der RIPOL-Verordnung 15. Oktober 200816;
bei Einträgen aus dem Quellsystem N-SIS nach den Artikeln 49–50 der N‑SIS Verordnung vom 7. Mai 200817;
bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
Personen, über die in den Quellsystemen keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
Art. 9 Verantwortlichkeit für den Betrieb
Fedpol trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 10 Sorgfaltspflichten
Die am Index beteiligten Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Art. 11 Protokollierung
Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist ausschliesslich der oder dem Datenschutzbeauftragten fedpol zugänglich.
Der oder die Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung zu folgenden Zwecken auswerten:
personenbezogen: zur Feststellung von Datenschutzverletzungen;
statistisch und anonymisiert: zur Systementwicklung und ‑optimierung.
Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.
Art. 12 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199318 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200319 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
Die angeschlossenen Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
Art. 13 Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
4. Abschnitt Finanzierung
Art. 14
Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes gedeckt. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
Die Kantone übernehmen:
die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;
die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. November 200620 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.
Zugriffsrechte auf den Nationalen Polizeiindex
(Art. 5 Abs. 3)
X | = | Zugriff |
leer | = | kein Zugriff |
Stab fedpol
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Datenschutzberater/-in | X | X | X | X | X |
Rechtsdienst | X | X | X | X | X |
Meldestelle für Geldwäscherei | X | X | X | X | X |
Bundeskriminalpolizei
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Einsatzzentrale Kom I | X | X | X | X | X |
Kommissariat Kontrolle JANUS & IPAS | X | X | X | X | X |
Abteilung Koordination | X | X | X | X | X |
Ermittlungs-, Observations- und Kommandoabteilungen | X | X | X | X | X |
Zeugenschutzstelle | X | X | X | X | X |
Bundesanwaltschaft
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Bern, Staatsschutz | X | X | X | X | X |
Bern, Terrorismus | X | X | X | X | X |
Bern Wirtschaftskriminalität | X | X | X | X | X |
CC RIZ | X | X | X | X | X |
Zweigstelle Zürich | X | X | X | X | X |
Zweigstelle Lausanne | X | X | X | X | X |
Zweigstelle Lugano | X | X | X | X | X |
Datenschutzberater/-in | X | X | X | X | X |
Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes (OAB) | X | X | X | X | X |
Internationale Polizeikooperation
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Abteilung Einsatz und Fahndung | X | X | X | X | X |
Abteilung Operative Polizeizusammenarbeit | X | X | X | X | X |
Bundessicherheitsdienst
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Fachbereich Gefährdungslage | X | X | X | X | X |
Abt. Personensicherheit: C SIPER | X | X | X | X | X |
Kommissariat Sicherheit Magistraten und ausländische Vertretungen (SMAV) | X | X | X | X | X |
Kommissariat Sicherheit ausländische Besucher (SAB) | X | X | X | X | X |
Abt. Sicherheit Gebäude: C SIGEB | X | X | X | X | X |
Sektion Objektschutz (OSU) | X | X | X | X | X |
Dienste
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Abteilung Nationale Polizeisysteme | X | X | X | X | X |
Zentralstellen Waffen/Sprengstoff und Pyrotechnik | X | X | X | X | X |
Fachbereich Hooliganismus | X | X | X | X | X |
Bundesamt für Justiz
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung | X | X | X | X | X |
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Rechtshilfe | X | X | X | X | X |
Grenzwachtkorps und die Zollfahndung
Personen-identifizierung | Eintragungs-datum | Eintragungs-grund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Kommandobereich Operationen, Kdo GWK | X | X | X | X | X |
Einsatzzentralen Reg Kdos GWK | X | X | X | X | X |
Planung und Einsatz Reg Kdo GWK | X | X | X | X | X |
Verbindungsbüros/CCPD, GWK | X | X | X | X | X |
Applikations- und Prozessverantwortliche, Kdo GWK | X | X | X | X | X |
Hauptabteilung Zollfahndung | X | X | X | X | X |
Militärjustizbehörden
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Kanzleien Militärgerichte | X | X | X | X | X |
Kanzleien Militärappellationsgerichte | X | X | X | X | X |
Kanzlei Militärkassationsgericht | X | X | X | X | X |
Oberauditorat, Rechtsdienst | X | X | X | X | X |
Militärische Sicherheit
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Einsatzkoordinatoren der Lage- und Einsatzzentrale (Stab Mil Sich) | X | X | X | X | X |
Einsatz Uof der Einsatzzentralen (MP Regionen) | X | X | X | X | X |
Kripo Of und Kripo Uof der Einsatzzentralen (MP Regionen) | X | X | X | X | X |
VP Uof der Einsatzzentralen | X | X | X | X | X |
Beso D Mil Sich: MPAD und Stab | X | X | X | X | X |
Ter MP-Posten | X | X | X | X | X |
Armeestab/Bundeskanzlei
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Für Personensicherheitsprüfungen zuständige Prüfbehörden des Bundes | X | X | X | X | X |
Nachrichtendienst des Bundes
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Terrorismusabwehr | X | X | X | X | X |
Extremismusabwehr | X | X | X | X | X |
ND / Spionageabwehr | X | X | X | X | X |
Non-Proliferation | X | X | X | X | X |
Bundeslagezentrum | X | X | X | X | X |
Beschaffung Inland | X | X | X | X | X |
OPSEC und Sicherheit | X | X | X | X | X |
Querschnittssensoren | X | X | X | X | X |
Datenerfassung / Triage | X | X | X | X | X |
OSINT | X | X | X | X | X |
Ausländerdienst | X | X | X | X | X |
Auswertung / Analyse | X | X | X | X | X |
ComCenter | X | X | X | X | X |
Informatik-Leistungserbringer
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Projektleiter und | X | X | X | X | X |