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Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

363.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Dec 5, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/363-1/de/verordnung-uber-die-verwendung-von-dna-profilen-im-strafverfahren-und-zur-identifizierung-von-unbekannten-oder-vermissten-personen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2015.

Enacted by: Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (AS 2004 5279)

363.1

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

vom 3. Dezember 2004 (Stand am 5. Dezember 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom20. Juni 20031 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
  2. [1] SR 363

1. Abschnitt Forensische DNA-Proben und ihre Analyse

Art. 1 Verfahren, technische Mittel und Vorgehen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt fest:

  1. nach welchen Verfahren und mit welchen technischen Mitteln Proben abgenommen werden müssen;

  2. welche Qualitätsanforderungen bei der Abnahme der Proben zu erfüllen sind.

Art. 22 Analyselabors und ihre Anerkennung

Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik (Labors) erstellt werden.

Das Departement kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:

  1. sie auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;

  2. sie jederzeit die Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen;

  3. sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Eignungsprüfungen (Ringversuchen) teilgenommen haben; das Departement legt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Ringversuche fest;

AS 2004 5279

  1. sie in der fachlichen Führung des Labors über eine Fachperson verfügen, welche die Auszeichnung «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann;

  2. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; und

  3. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen die Geschäftsleitung am Sitz des Labors tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

Es legt die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b fest.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
  2. [3] SR 946.512

Art. 2a4 Dem Anerkennungsgesuch beizulegende Unterlagen

Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a;

  2. Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an mindestens vier Eignungsprüfungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;

  3. Nachweis der Qualifikation nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d;

  4. Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

  5. Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

  6. Auszug aus dem Handelsregister;

  7. Geschäftsbericht oder Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres;

  8. Bestätigung, dass alle im Bereich forensische Genetik beschäftigten Personen ihre Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis genommen haben;

  9. Angaben über die personellen Ressourcen des Labors, einschliesslich der fachlichen Kompetenzen und Leistungsausweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

  10. Angaben über die technischen Ressourcen, die für die Analyse von forensischen DNA-Proben permanent zur Verfügung stehen;

  11. Nachweis der Sicherstellung der Datensicherheit.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).

Art. 35 Kontrolle

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft, ob die Labors die Vorschriften im Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen sowie die Datenschutz- und Datensi- cherheitsvorschriften einhalten.6 Es kann hierzu Kontrollen und angemeldete oder unangemeldete Inspektionen vor Ort durchführen.

Es kann unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Insbesondere kann es allfällige Auflagen der Akkreditierung und der Folgeüberprüfungen sowie Begründungen für einen Entzug der Akkreditierung verlangen.

Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten.

Es prüft mindestens alle drei Jahre, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem Departement Bericht.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 3a7 Beizug der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

Fedpol kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) beiziehen.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (SR 810.122.2). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 48 Entzug der Anerkennung

Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).

Art. 4a9 Gebühren

Die Gebühren für die Anerkennung und die Kontrolle (Art. 2–4) richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200410.

Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom10. März 200611 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich, in Kraft seit 1. April 2007 (SR 810.122.2).
  2. [10] SR 172.041.1
  3. [11] SR 946.513.7

Art. 5 Meldepflicht

Die Labors melden dem Departement innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.

Art. 6 Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials

Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA- Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung.

Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zuständige Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.12

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).

Art. 7 Koordinationsstelle

Das Departement bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.

Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Qualitätskriterien und weiterer Vorgaben des fedpol.

  2. Sie gibt die Profile in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) ein und prüft sie auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profilvergleich). Das Ergebnis leitet sie an den Dienst für das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS DNA Services) des fedpol weiter.

  3. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit dem fedpol zusammen.

  4. Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.

DieKoordinationsstelle bearbeitet ihre Daten im Informationssystem über ein automatisiertes Abrufverfahren.

2. Abschnitt DNA-Profil-Informationssystem

Art. 8 Grundsatz

Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom19. Juni 199213 über den Datenschutz ist das fedpol.

Die AFIS DNA Services des fedpol betreiben das Informationssystem.

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.14

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
  2. [13] SR 235.1
  3. [14] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten

Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:

  1. Prozesskontrollnummer;

  2. File-Nummer;

  3. Profil;

  4. Erfassungsdatum;

  5. Prozess-Datumsangaben;

  6. Laborbezeichnung;

  7. Profilkategorie;

  8. Materialtyp;

  9. Angaben zur Verarbeitung.

Art. 10 Verfahren

Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den AFIS DNA Services mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.

Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.15

Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer ausschliesslich an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zum Profilvergleich weiter.16

Die Koordinationsstelle leitet das Ergebnis des Profilvergleichs den AFIS DNA Services weiter.

Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.

Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthalten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).

Art. 11 Profile von tatortberechtigten Personen im Strafverfahren

Die Behörden der Kantone und des Bundes können die Profile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in den Bereichen Erkennungsdienst, Beweisaufnahme und Profilerstellung wahrnehmen, der Koordinationsstelle für die Qualitätskontrolle zur Verfügung stellen.

Sie übermitteln der Koordinationsstelle das Profil der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

Die Koordinationsstelle speichert die Profile in einem vom Informationssystem getrennten Index. Um Verunreinigungen von Profilen oder Spuren auszuschliessen, kann sie einen Profilvergleich zwischen den Profilen im Informationssystem und jenen im Index vornehmen.

Die Behörden ordnen die Löschung des Profils im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

3. Abschnitt Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

Art. 12 Meldung von Löschungsereignissen

Die Kantone melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA- Profil-Gesetzes. Sie bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist.

Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

Folgende Bundesbehörden melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–

des DNA-Profil-Gesetzes:

  1. die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft;

  2. das Oberauditorat für die Behörden der Militärjustiz;

  3. die Behörden des Bundes, die verwaltungsstrafrechtliche Verfahren führen;

  4. das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht.

Art. 13 Bearbeitung der Löschungsmeldungen

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS DNA Services auf Grund der Meldung die Daten im IPAS gemäss Artikel 16 Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom21. November 200117. Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.

[AS 2002 111 4174, 2004 4813 Anhang Ziff. 10 5279 Art. 21, 2006 945. AS 2008 5043

Footnotes

  1. [21] SR 235.1

Art. 14 ]. Siehe heute: die V vom15. Okt. 2008 (SR 361.2).

Art. 1418 Fristenlauf

Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 15 Zustimmungsbedürftige Löschungen

Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes beantragt die auftraggebende Behörde den AFIS DNA Services die Löschung erst, wenn ihr die erforderliche richterliche Zustimmung vorliegt.

Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt fedpol als anordnende Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.19

Ist ein solches Profil mit einem Löschungsdatum versehen, so wird dieses im IPAS vermerkt.

4. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Art. 17 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen20

Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199221 über den Datenschutz.

Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors sind zur Verschwiegenheit nach

Artikel 35 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1992 über den Datenschutz verpflichtet.

Sind sie in amtlicher Funktion tätig, so unterstehen sie zusätzlich dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches22.23

Footnotes

  1. [22] SR 311.0

Art. 18 Planung und Statistik

Für die Geschäftsplanung und für interne Geschäftskontrollen dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden.

Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen anonymisiert werden.

Das fedpol stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus dem Informationssystem anonymisiert zur Verfügung.

Art. 19 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach den Artikeln 20–23 der Verordnung vom 14. Juni 199324 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200325 und nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.

Die AFIS DNA Services und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Footnotes

  1. [24] SR 235.11
  2. [25] SR 172.010.58

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das Departement und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die IPAS-Verordnung vom21. November 200126 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

… Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: …

[AS 2002 111 4174, 2004 4813 Anhang Ziff. 10, 2006 945. AS 2008 5043 Art. 14]

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Die Kantone melden dem fedpol bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA- Verordnung vom 31. Mai 200027 erstellt worden ist.

In begründeten Fällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

[AS 2000 1715, 2002 111 Art. 19 Ziff. 1]

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).