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Verordnung über die kantonalen Prüfungen 2022 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

412.103.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/412-103-2/de/verordnung-uber-die-kantonalen-prufungen-2022-der-eidgenossischen-berufsmaturitat-und-uber-die-promotion-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-epidemie

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2022.

Enacted by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die kantonalen Prüfungen 2022 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (AS 2022 193),

412.103.2

Verordnung
über die kantonalen Prüfungen 2021
der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021)

vom 12. März 2021 (Stand am 1. April 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 20021,

Footnotes

  1. [1] SR 412.10

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsatz und Zweck

Diese Verordnung regelt die kantonalen Prüfungen der eidgenössischen Berufsmaturität im Jahre 2021, die Notenberechnungen und die Promotion in den Berufsmaturitätsbildungsgängen (BM-Bildungsgänge) angesichts der Covid-19-Epidemie.

Die kantonalen Prüfungen 2021 finden gemäss der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20092 (BMV) und dem Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität statt.

Footnotes

  1. [2] SR 412.103.1
  2. [3] www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation

Die Kantone stellen sicher, dass die Prüfungen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Prüfungen 2021 nicht zu oder ist es deswegen zu Einschränkungen im Unterricht gekommen, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.

Über Abweichungen entscheiden die Kantone.

Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Prüfungen 2021:

  1. unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und

  2. eine Überprüfung der Erreichung der erforderlichen allgemeinen Bildungsziele sowie der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.

Art. 2 Abschlussprüfungen

In Abweichung von Artikel 21 BMV4 kann auf die Durchführung von Abschlussprüfungen verzichtet werden.

Footnotes

  1. [4] SR 412.103.1

Art. 3 Berechnung der Noten in den Fächern

Werden keine Abschlussprüfungen durchgeführt, so ergeben sich die Noten in Fächern mit Abschlussprüfungen (Art. 21 Abs. 1 BMV5) in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 BMV aus der Erfahrungsnote.

Footnotes

  1. [5] SR 412.103.1

Liegen die Resultate externer Fremdsprachendiplome nicht bis zum vom Kanton festgelegten Termin vor, so zählt in Abweichung von Artikel 23 BMV für die entsprechende Sprache die Erfahrungsnote.

Kann in einem Fach, das in zwei Prüfungsformen geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungsformen durchgeführt werden, so zählen die abgelegte Prüfung 50 Prozent und die Erfahrungsnote 50 Prozent. Gleiches gilt bei vorgezogenen Abschlussprüfungen nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 BMV, die nicht vollständig abgelegt werden konnten. Abgelegte Teilfachprüfungen in den Fächern Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften werden nicht berücksichtigt, wenn nicht das ganze Fach abgeschlossen ist.

Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach.

Für die Berechnung einer Semesterzeugnisnote müssen mindestens zwei Noten vorliegen. Der Kanton entscheidet, ob und wie Noten aus Fernunterricht für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2020/2021 beigezogen werden. Liegen wegen der epidemiologischen Lage nicht zwei Noten vor, so wird im Semesterzeugnis der Eintrag «dispensiert» eingetragen. Erreichen einzelne Lernende oder Klassen aufgrund einer besonderen Situation nicht zwei benotete Leistungen, so entscheidet der Kanton.

Kann in einem Fach, das nur im zweiten Semester 2020/2021 unterrichtet und abgeschlossen wird, keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.

Kann in einem Fach, das nur in zwei Semestern unterrichtet und abgeschlossen wird und in dem im zweiten Semester 2019/20 keine Note gesetzt werden konnte, im zweiten Semester 2020/2021 erneut keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.

Art. 4 Berechnung der Noten im interdisziplinären Arbeiten

Die Erfahrungsnote im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im interdisziplinären Arbeiten.

In vier- oder mehrsemestrigen BM-Bildungsgängen basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei Semesterzeugnisnoten. Die Semesterzeugnisnote wird im zweiten Semester 2020/21 aufgrund von mindestens einer im gleichen Semester im IDAF erbrachten Leistung ermittelt. Semesterzeugnisnoten, die gestützt auf die COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen vom 29. April 20206 erteilt wurden, werden bei der Berechnung der Erfahrungsnote im IDAF mitberücksichtigt. In besonderen Einzelfällen entscheidet der Kanton.

Footnotes

  1. [6] AS 2020 1395

In zweisemestrigen BM-Bildungsgängen nach einer abgeschlossenen Grundbildung (BM 2) basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei im IDAF erbrachten Leistungen. In dreisemestrigen BM-2-Bildungsgängen basiert die Erfahrungsnote auf mindestens drei im IDAF erbrachten Leistungen.

Kann die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) nicht präsentiert werden, so werden in Abweichung von Artikel 24 Absatz 6 BMV7 nur Prozess und Produkt bewertet.

Footnotes

  1. [7] SR 412.103.1

Art. 5 Fremdsprachen und Sprachdiplome

Bereits erworbene Sprachdiplome werden wie vorgezogene Prüfungen behandelt.

Liegt aufgrund einer erfolgten Dispensation vom Unterricht keine Erfahrungsnote vor und kann aufgrund dieser Verordnung die Sprachdiplomprüfung nicht abgelegt werden, so wird im Berufsmaturitätszeugnis in der Fremdsprache «erfüllt» eingetragen.

Art. 6 Vorgezogene, aber nicht abgelegte Abschlussprüfungen für Bildungsgänge ohne BM-Abschluss 2021

Vorgezogene, aber noch nicht abgelegte Abschlussprüfungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

Die Kantone legen fest, in welchem Zeitrahmen die Prüfungen nachgeholt werden.

Die Benotung von nach Artikel 22 Absatz 3 BMV8 vorgezogenen und noch nicht abgelegten Abschlussprüfungen bei schulisch organisierten Grundbildungen richtet sich nach den Artikeln 3 und 4.

Footnotes

  1. [8] SR 412.103.1

Art. 7 Repetierende aus früheren Jahrgängen

Wurde für die Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Unterricht besucht, so werden die Erfahrungsnoten gemäss den Artikeln 3 und 4 angerechnet.

Wurde der Unterricht nicht besucht oder sind keine Semesterzeugnisnoten, die zu Erfahrungsnoten führen, erworben worden, so führen die Kantone rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters der Hochschulen eine Prüfung durch.

Art. 8 Nichtbestehen

Den Kandidatinnen und Kandidaten, die aufgrund des Wegfalls der Abschlussprüfungen nach Artikel 2 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die nicht durchgeführten Prüfungen gemäss den Artikeln 19 ff. BMV9 zu absolvieren. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters der Hochschulen anzusetzen.

Footnotes

  1. [9] SR 412.103.1

Repetentinnen und Repetenten, die aufgrund der Abweichung nach Artikel 7 Absatz 1 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Wiederholungsprüfungen gemäss Artikel 26 BMV zu absolvieren.

Art. 9 Promotion

Die Promotion erfolgt gemäss Artikel 17 BMV10.

Footnotes

  1. [10] SR 412.103.1

Die Kantone entscheiden für besondere Situationen, ob eine Promotion in Abweichung von Artikel 17 BMV erfolgen kann. Möglich ist auch eine provisorische Promotion.

Die Semesterzeugnisnoten werden nach Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 berechnet.

Die Semesterzeugnisnote des zweiten Semesters 2020/2021 zählt gemäss BMV für die künftige Erfahrungsnote.

Art. 10 Gültigkeit der Leistungen und Noten

Nach dieser Verordnung erbrachte Leistungen und erteilte Noten behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsmaturität.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.