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Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten

412.106.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Aug 1, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/412-106-12/de/verordnung-des-ehb-rates-uber-die-bildungsangebote-und-abschlusse-an-der-ehb-und-uber-die-zulassung-zu-den-bildungsangeboten

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Aug 1, 2021.

Repealed by: Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (AS 2010 3301)

Enacted by: Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (AS 2010 3301),

412.106.12

Verordnung des EHB-Rates
über die Bildungsangebote und Abschlüsse
am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Studienverordnung)1

vom 22. Juni 2010 (Stand am 1. August 2019)

Präambel

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat),

gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052,

Footnotes

  1. [2] SR 412.106.1

verordnet:3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

1. Abschnitt Bildungsangebot

Art. 1 Ausbildungen

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:

  • a. Zertifikatsstudiengänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und in anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen (Art. 45 Bst. c der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034, BBV);

  • b. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV);

  • c. Diplomstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den allgemeinbildenden Unterricht (Art. 46 Abs. 3 Bst. a und c BBV);

  • cbis. 5Diplomstudiengang für Lehrerinnen und Lehrer der Berufsmaturitätsschulen (Art. 46 Abs. 3 Bst. c BBV);

  • d. Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer mit gymnasialer Lehrbefähigung (Art. 46 Abs. 3 Bst. b BBV);

  • e. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b der V des WBF6 vom 11. März 20057 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen);

  • f. 8Bachelorstudiengang (BSc) in Berufsbildung;

  • g. 9und Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).

Footnotes

  1. [4] SR 412.101
  2. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).
  3. [6] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  4. [7] [AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 4575. AS 2017 5261]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 (SR 412.101.61).
  5. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).
  6. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Art. 2 Weiterbildungen

  • Das EHB bietet folgende Weiterbildungen an:

  • a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies CAS), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies DAS) oder Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies MAS);

  • b. Weiterbildungslehrgänge im Bereich Ausbildung der Ausbildenden, namentlich solche, die zum Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung (SVEB-Zertifikat) oder zum Eidgenössischen Fachausweis Ausbilderin/Ausbilder führen;

  • c. Weiterbildungsmodule mit Vergabe von Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 200310 (ECTS-Kreditpunkten) als eigenständige Weiterbildungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können;

  • d. Kurse für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren mit Testat (Art. 50 BBV11);

  • e. Weiterbildungskurse mit Testat;

  • f. Weiterbildungsangebote im Auftrag Dritter (Art. 5 EHB-Verordnung).

Footnotes

  1. [10] [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna-Richtlinien UHvom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1).
  2. [11] SR 412.101

Art. 3 Unterzeichnung der Abschlussdokumente

Die Bachelordiplome, die Masterdiplome und die übrigen Diplome werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rates sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.12

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Unterzeichnung der Zertifikate und der Testate.

Art. 4 Titel

Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:

  • a. «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen sowie des Diplomstudiengangs für den allgemeinbildenden Unterricht;

  • b. «dipl. Lehrerin der Höheren Fachschule» oder «dipl. Lehrer der Höheren Fachschule» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs Berufskundlicher Unterricht an höheren Fachschulen;

  • bbis. 13«Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Bachelorstudiengangs;

  • c. «Master of Science in Berufsbildung» (Art. 7 Abs. 2 EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Masterstudiengangs.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Für Bachelor, Master- und übrige Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Art. 5 Qualitätssicherung

Die Direktorin oder der Direktor des EHB sorgt für eine systematische und periodische Evaluation der durchgeführten Module aller Bildungsangebote anhand einer standardisierten Methode. Die Ergebnisse fliessen in die Weiterentwicklung der Angebote ein.

2. Abschnitt Zulassung, Studiendauer und Anzahl Kreditpunkte

Art. 6 Zulassungsbedingungen

Als Zulassungsbedingungen gelten:

  1. für die Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e: die Qualifikationsanforderungen, die aufgeführt sind in den entsprechenden Bestimmungen:

    1. der BBV15, und

    2. der Verordnung des WBF vom 11. März 200516 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen;

    Footnotes

    1. [15] SR 412.101
    2. [16] [AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 4575. AS 2017 5261]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 (SR 412.101.61).
  2. 17für den Bachelorstudiengang BSc und für den Masterstudiengang MSc: die Bestimmungen der jeweiligen Studienpläne nach Artikel 12.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Für die Zulassung zu den Diplomstudiengängen für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist zusätzlich ein Maturitätsabschluss (Berufs-, Fach- oder gymnasiale Maturität) oder ein Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation, allenfalls ergänzt durch eine Nachqualifikation, erforderlich.

…18

Footnotes

  1. [18] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Der EHB-Rat setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.19

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Die Zulassungsbedingungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den Studienplänen geregelt.

Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte20

Die Dauer der Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

  1. Artikel 45 ff. BBV21;

  2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des WBF vom 11. März 200522 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).
  2. [21] SR 412.101
  3. [22] [AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 4575. AS 2017 5261]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 (SR 412.101.61).

Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 120 Kreditpunkte, der Masterstudiengangs MSc 90–120 Kreditpunkte.23

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Art. 8 Anzahl Kreditpunkte für die Weiterbildungslehrgänge

Die Weiterbildungslehrgänge umfassen folgende Anzahl ECTS-Kreditpunkte:

  1. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat: mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte;

  2. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsdiplom: mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte;

  3. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom: mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.

3. Abschnitt Semesterdaten, Immatrikulation, Exmatrikulation

Art. 9 Semesterdaten

Die Direktorin oder der Direktor des EHB legt die Semesterdaten des EHB jährlich in Abstimmung mit den schweizerischen Hochschulen fest.

Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung

Studierende der Diplomstudiengänge, des Bachelorstudiengangs BSc, des Masterstudiengangs MSc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie:24

  1. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und

  2. die Einschreibe- und die Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Studierende der Zertifikatsstudiengänge sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungslehrgängen oder Weiterbildungsmodulen sind am EHB eingeschrieben, wenn sie:

  1. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und

  2. die Einschreibe- und Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.

Art. 11 Exmatrikulation und Aufhebung der Einschreibung

Die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung erfolgt:

  1. durch Abschluss der Aus- oder Weiterbildung;

  2. auf eigenes Begehren;

  3. durch Verfügung des EHB;

  4. bei nicht fristgerechter Bezahlung der Studiengebühren.

Das EHB verfügt die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung einer Person, wenn diese:

  1. aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert beziehungsweise eingeschrieben worden ist;

  2. die Frist zur Verlängerung der Immatrikulation beziehungsweise Einschreibung ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat; oder

  3. aus disziplinarischen Gründen von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prü-fungsverfahren ausgeschlossen worden ist.

4. Abschnitt Aufbau der Bildungsangebote, Durchführung und Anrechnung
von Studienleistungen

Art. 12 Studienpläne

Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang wird in einem Studienplan näher ausgeführt. Der Studienplan gibt insbesondere Auskunft über folgende Punkte:

  1. rechtliche Grundlagen;

  2. Studienziele;

  3. Zulassung;

  4. Dauer und Struktur;

  5. zugehörige Module;

  6. qualitätssichernde Massnahmen;

  7. Qualifikationsverfahren;

  8. Ausbildungsnachweise und Abschluss;

  9. Inkrafttreten.

Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website des EHB25 publiziert.26

Footnotes

  1. [25] www.ehb.swiss
  2. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Art. 13 Module

Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen.27 Ein Modul entspricht mindestens 3 und höchstens 10 ECTS-Kreditpunkten. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Lernstunden.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:

  1. Modulname;

  2. Modulniveau;

  3. Modultyp;

  4. zugehörige Kurse oder zugehörige thematische Felder;

  5. Anzahl ECTS-Kreditpunkte mit Anteilen der Stunden für Präsenzstudium, begleitetes Selbststudium, Selbststudium und Prüfungsverfahren;

  6. Lernziele und Kompetenzen;

  7. Prüfungsverfahren;

  8. erforderliche Vorkenntnisse oder Module;

  9. Anschlussmodule.

Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt die Module.

Art. 14 Testatkurse

Die Weiterbildungsangebote in der Form von Testatkursen werden in einem periodisch erscheinenden Kursprogramm adressatengerecht ausgeschrieben.

Die Kursprogramme werden von der nationalen Spartenleiterin oder dem nationalen Spartenleiter Weiterbildung des EHB genehmigt.

Art. 15 Präsenz

Der Präsenzunterricht ist vollständig zu besuchen.

Gründe für zwingende Absenzen sind zu belegen und der Studienleitung mitzuteilen.

Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Handhabung der Absenzen.

Die Dozierenden führen eine Präsenzkontrolle.

Art. 16 Anrechnung geregelter Studienleistungen

Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Studienleistungen, die am EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge anrechnen, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliegen.

Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Anrechnung geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge.

Art. 17 Anrechnung von ausserhalb geregelter
Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen

Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Kompetenzen anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.

Der EHB-Rat erlässt Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen.

Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist.

5. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 18 Grundsätze

Das Qualifikationsverfahren für Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge besteht aus den einzelnen Prüfungsverfahren. Diese bestehen aus den Modulprüfungen sowie, soweit verlangt, den Abschlussarbeiten.

Ein Modul kann nur abschliessen, wer die Lehrveranstaltungen des betreffenden Moduls besucht hat.

Für Ausbildungsstudiengänge mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.28

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Die ECTS-Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in welchem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.

Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsbedingungen vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolgreich bestanden sein. Die angerechneten Studienleistungen nach Artikel 16 und die angerechneten Kompetenzen nach Artikel 17 werden für den Abschluss eines Studiengangs berücksichtigt.

Modulprüfungen und Abschlussarbeiten können zweimal wiederholt werden.

Art. 19 Modulprüfungen

Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie Probelektionen beinhalten.

Die Leistungsbewertung richtet sich nach Kriterien und Indikatoren, welche den Studierenden vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls abgelegt werden.

Schriftliche Arbeiten werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser hält die Begründung für die Bewertung schriftlich fest. Im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F zieht die Examinatorin oder der Examinator eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.

Mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfung mit Fragen, Antworten und Ergebnissen in einem Prüfungsprotokoll fest.

Schriftliche Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei. Die Bewertung der Arbeit wird schriftlich festgehalten.

Probelektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Probelektion in einem Protokoll fest.

Art. 20 Abschlussarbeiten

Die Abschlussarbeit, namentlich die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.29

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).

Sie wird von einer Examinatorin oder einem Examinator mit einer Gesamtnote bewertet. Die Examinatorin oder der Examinator zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.

Die Gesamtnote ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Bewertung

Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note nach folgender Skala bewertet:

  • A =

    hervorragend

  • B =

    sehr gut

  • C =

    gut

  • D =

    befriedigend

  • E =

    ausreichend

  • FX =

    nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich

  • F =

    nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die allfällige Abschlussarbeit mindestens mit der Note E bewertet sind.

Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung enthält insbesondere bei einer Bewertung mit der Note FX oder F Vorschläge zur Verbesserung oder Neukonzeption.

Art. 22 Abmeldung, Nichterscheinen und Nichteinhaltung von Terminen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens

Die Abmeldung von einem Prüfungsverfahren ist bis zehn Tage vor dem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen möglich.

Die Abmeldung nach der Frist gemäss Absatz 1 ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahen angehörigen Person. Die Kandidatin oder der Kandidat teilt der Studiengangleitung die wichtigen Gründe mit Beilage der entsprechenden Beweismittel schriftlich mit.

Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe nicht fristgerecht ab oder erscheint sie oder er zu einem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne wichtige Gründe nicht oder reicht sie oder er die schriftliche Arbeit oder die Abschlussarbeit ohne wichtige Gründe nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, so bewertet die Studiengangsleitung das Prüfungsverfahren mit der Note F.

Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren

Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die zuständige Examinatorin oder der zuständige Examinator das Prüfungsverfahren mit der Note F.

Werden bei Abschlussarbeiten umfangreiche Passagen aus anderen Dokumenten ohne Quellenangabe übernommen, so bewertet die Examinatorin oder der Examinator die Abschlussarbeit mit der Note F.

Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung zur Folge.

Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten

Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre.

Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich machen. Es kann sie auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Urheberrecht und den Datenschutz.

6. Abschnitt Einsprache und Beschwerde

Art. 25 Einsprachemöglichkeit

Gegen Entscheide der nationalen Spartenleiterinnen und nationalen Spartenleiter des EHB kann Einsprache erhoben werden.

Gegen die Benotung bestandener Prüfungsverfahren kann nicht Einsprache erhoben werden.

Art. 26 Frist, Form und Inhalt der Einsprache

Eine Einsprache muss innerhalb von dreissig Tagen nach Mitteilung des Entscheids erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Einsprache muss schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des EHB (Kirchlindachstrasse 79, Postfach, CH-3052 Zollikofen) gerichtet werden.

Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 27 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide der Direktorin oder des Direktors des EHB kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt Disziplinarordnung

Art. 28

Gegen Studierende, welche die Organe oder Mitarbeitende des EHB bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium massiv behindern oder welche in Lehrveranstaltungen ungebührlich stören, können Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung ergriffen werden.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Das EHB-Studienreglement vom 22. September 200630 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [30] [AS 2006 4261]

Art. 30 Übergangsbestimmungen

Absolventinnen und Absolventen, welche die bisherigen «Didaktischen Kurse» mit Zertifikatsabschluss abgeschlossen haben, sind bis Ende 2009 unter Anrechnung der ersten zwei Module zum Eintritt in die Ausbildungsstudiengänge für hauptberufliche Berufsbildungsverantwortliche berechtigt.

Für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für berufskundlichen Unterricht sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist bis und mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 der Zugang zu den entsprechenden Ausbildungsstudiengängen auch ohne Maturitätsabschluss oder den Nachweis einer gleichwertigen Kompetenz möglich.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung31 tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Footnotes

  1. [31] Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2059).