412.109.3
Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation
(Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sowie auf die Artikel 7 Absatz 5 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19954, verordnet:
Art. 1 Gebührenerhebung
Das SBFI5 erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
Anerkennung ausländischer Diplome;
Titelumwandlungen.
Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
Verfügungen über Bundesbeiträge;
Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;
Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;
AS 2006 2639
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.
Bewilligungen von interkantonalen Kursen;
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Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.
Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:
Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung8 kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.
Art. 4a9 Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung
Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom3. November 201010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
Änderung bisherigen Rechts
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11 Die Änderungen können unter AS 2006 2639 konsultiert werden.