413.13
Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern
vom 18. Dezember 1972 (Stand am 1. November 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19912, sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom19. Dezember 18773 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,4 verordnet:
Art. 1 Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern; Inhalt der Anerkennung
Die Schweizerische Maturitätskommission anerkennt nach den Voraussetzungen dieser Verordnung die Gültigkeit eines von einem Schweizer erworbenen offiziellen ausländischen Maturitätsausweises.5
InAusnahmefällen kann das Eidgenössische Departement des Innern die Eidgenössische Maturitätskommission ermächtigen, einen von einem Ausländer erworbenen offiziellen ausländischen Maturitätsausweis unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen.
…6
Art. 27
Art. 3 Prüfungsfächer8
Nach Beurteilung des Lehrplans der vom Bewerber besuchten Schule und der Bedingungen, unter denen der Ausweis erworben wurde, bestimmt die Schweizeri- AS 1972 2852
[BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11).
sche Maturitätskommission, in welchen Fächern der Bewerber eine Prüfung abzulegen hat.9 Sie richtet sich dabei nach den Maturitätsprogrammen im Anhang der Verordnung vom 17. Dezember 197310 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen.11 2–4 …12
Art. 413 Prüfungsordnung
Für die in Artikel 3 erwähnten Prüfungen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 197314 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht widerspricht.
Art. 5 Prüfungsanforderungen, Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Notenskala 6–1 im Durchschnitt mindestens4 und in keinem Fach eine Note unter 3 erlangt hat.
Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen richtet sich nach Artikel 20 des Reglements vom20. Januar 192515 für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen.
Art. 616 Anerkennungsgesuch
Das Anerkennungsgesuch ist an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)17 zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen:
eine beglaubigte Kopie des ausländischen Maturitätsausweises;
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsgangs und Angabe der vorgesehenen Studienrichtung und des vorgesehenen Studienortes;
ein Nachweis des Schweizer Bürgerrechts;
[AS 1974 196 1050, 1982 2274, 1986 949, 1990 691. AS 1999 1414 Art. 30]. Heute: die V vom7. Dez. 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12).
[BS 4 85; AS 1951 425 Art. 1 1046, 1954 1126, 1964 30, 1968 693 Art. 29 1668. AS 1974 196 Art. 24 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom7. Dez. 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
d.18 gegebenenfalls: die Bescheinigung einer schweizerischen Hochschule über die Gültigkeit des ausländischen Maturitätsausweises für die Zulassung zu den Medizinalstudien.
Art. 719 Anmelde- und Prüfungsgebühren
Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom 3. November 201020 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
Art. 8 Schlussbestimmung
Das Reglement vom 31. Januar 193321 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen von Auslandschweizern wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am1. Januar 1973 in Kraft.
[BS 4 100]