414.110.3
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
vom 19. November 2003 (Stand am 20. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, verordnet:
1. Abschnitt ETH-Bereich
Art. 1
(Art. 1 ETH-Gesetz) Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:
a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), 2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
b. als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI), 2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), 3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), 4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
c. als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab;
d. als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.
AS 2004 305
2. Abschnitt ETH-Rat
Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates
(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)
Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.
Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.
Art. 3 Präsident oder Präsidentin
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin der ETH-Rates gelten Artikel 2 Absätze1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20012.
Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.
Der Präsident oder die Präsidentin ist vollamtlich tätig.
Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014 sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).
Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.
Art. 5 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem Departement des Innern (Departement) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:
Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
Voranschlag und Rechnung;
Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;
Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 6 Vernehmlassung
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
3. Abschnitt Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten
Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten Artikel 2 Absätze1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 20015.
Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des AHVG6. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20017 sinngemäss Anwendung.
Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht8 unterstellen.
Art. 8 Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag zur Wahl der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung beziehungsweise ihrer Direktion.
Art. 9 Besonderer Kündigungsgrund für die übrigen Mitglieder der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen
Der Arbeitsvertrag mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen der Forschungsanstalten hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten oder der Schulpräsidentin beziehungsweise mit dem Direktor oder der Direktorin der Forschungsanstalt als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)9 fest.
Vor dem Entscheid hört der ETH-Rat die betroffene Person an.
Wird aus dem in Absatz 1 genannten Grund eine Kündigung ausgesprochen, so kann eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG zugesprochen werden. Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhnen.
4. Abschnitt Leistungsauftrag und Umsetzung
Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages
(Art. 33 ETH-Gesetz)
Das Departement erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.
Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages
(Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat kann dem Departement Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages stellen.
Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung
Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.
Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.
Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen.
Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzustimmen.
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 13 Auftragserfüllung
Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.
Art. 14 Zwischenbericht
Das Departement nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das Departement eine Evaluation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe.
Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode zu berücksichtigen.
5. Abschnitt Finanzhaushalt des ETH-Bereiches
Art. 15 Voranschlag und Rechnung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voranschlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.
Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.
Art. 16 Gliederung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:
der Bilanz;
der Erfolgsrechnung;
der Investitionsrechnung;
der Mittelflussrechnung;
dem Anhang.
Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Die Rechnungsperiode beginnt am1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.
Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash Flow), aus Investitions- und aus Finanzierungsaktivitäten.
Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbindlichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und Dienststellen des Bundes
Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 18 Drittmittel
Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.
Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.
Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr
(Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)
Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.
Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privat- oder öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die vor dem1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.
Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom6. Dezember 199910 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 200311 des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 2000 198]
AS 2003 4265
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 199912; 2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 199313; 3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 199314; 4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 199315; 5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 199316; 6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 199317.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199818
Anhang ...
2. Verordnung vom 14. Dezember 199819 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 6 Abs. 1 Bst. b ...
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz ...
12 [AS 2000 198, 2001 2197 Anhang Ziff. II 5] 13 [AS 1993 832, 1995 3852] 14 [AS 1993 842 1350] 15 [AS 1993 845 1730, 1996 2129 Ziff. II] 16 [AS 1993 849] 17 [AS 1993 853, 2002 1619]
Anhang ...
3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200020 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 13 Abs. 1 ...
Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. e ...
Art. 16 ...