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Federal Act on the Federal Institutes of Technology

414.110 · Systematic Compilation of Federal Legislation

In force since Feb 1, 1993

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/414-110/en/federal-act-on-the-federal-institutes-of-technology

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Consultations: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» (Jun 13, 2025),

414.110

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 15. November 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom14. Dezember 19872,3 beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [2] BBl 1988 I 741
  4. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:

  1. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);

  2. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);

  3. 4 Forschungsanstalten.

Diese Anstalten werden vom Bund geführt.

Art. 2 Zweck

Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:

  1. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;

  2. durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;

  3. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;

  4. wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;

  5. 5 Öffentlichkeitsarbeit leisten;

AS 1993 210

f. 6 ihre Forschungsergebnisse verwerten.

Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.

Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.

Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.

Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination

Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.

Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.

Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken an den gesamtschweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschulförderung und die Forschung mit.

Art. 3a7 Zusammenarbeit mit Dritten

Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 48 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.

Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.

Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 4a9 Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
  2. [20] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [10] SR 831.10

2. Kapitel Eidgenössische Technische Hochschulen

1. Abschnitt Stellung und Aufgaben der ETH

Art. 5 Autonomie

Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.

An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.

…11

Art. 6 Allgemeine Ziele

Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.

Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen

Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.

Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.

Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.

Art. 8 Lehre

Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:

  1. 12 Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;

  2. die Promotion ermöglichen;

  1. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;

  2. besondere Kurse veranstalten;

  3. Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.

Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.13

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 9 Forschung

Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:

  1. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;

  2. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.

Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.

Art. 10 Dienstleistungen

Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.

Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Art. 10a14 Qualitätssicherung

Die ETH überprüfen periodisch im Sinne der Gesetzgebung über die Universitätsförderung die Qualität von Lehre und Forschung sowie der Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung.

Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste

Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.15

Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.

Sie fördern den Hochschulsport.16

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 12 Sprachen

Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.17

Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.

Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Hochschulangehörige und deren Tätigkeit

Art. 13 Begriff

Angehörige der Hochschulen sind:

  1. 18 die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);

  2. die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;

  3. die Studierenden und die Hörer;

  4. die administrativen und die technischen Mitarbeiter.

Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.19

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 1420 Mitglieder des Lehrkörpers

Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.

Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.

Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wieder ernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.

Art. 15 Assistenten21

Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.

und 3 …22

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003

Art. 1623 Zulassung

Als Studierende im ersten Semester werden Personen zugelassen, die:

  1. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

  2. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;

  3. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder

  4. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen für:

  1. den Eintritt in ein höheres Semester, insbesondere von Absolventen einer schweizerischen Fachhochschule;

  2. Doktoranden;

  3. Nachdiplomstudierende; und

  4. Hörer.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003

Art. 1724 Arbeitsverhältnisse

Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200025 und des PKB-Gesetzes vom23. Juni 200026.

Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom24. März 2000.

Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom

[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003
  2. [25] SR 172.220.1

Art. 27 ]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).

24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.

Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Für den ETH- Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PKB-Gesetzes vom23. Juni 2000.

Footnotes

  1. [27] SR 831.10

Art. 17a28 Lehraufträge

Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht29 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
  2. [29] SR 220

Art. 1830 Wissenschaftliche Veröffentlichungen

In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse

Die ETH verleihen:

  1. Diplome;

  2. abis. 31 Bachelor- und Mastertitel;

  3. Doktorate;

  4. die Venia legendi.

Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.

Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.

Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren

Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.32

DieETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

3. Kapitel Forschungsanstalten

Art. 21 Autonomie und Aufgaben

Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.

Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.

Art. 2233 Errichtung und Aufhebung

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 23 Anwendbares Recht

Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.

4. Kapitel Organisation

1. Abschnitt ETH-Rat

Art. 2434 Zusammensetzung

Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:

  1. den Präsidenten;

  2. den Vizepräsidenten;

  3. einen Direktor einer Forschungsanstalt;

  1. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;

  2. fünf weitere Mitglieder.

Wiederwahl ist möglich.

Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.

Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 25 Aufgaben

Der ETH-Rat:

  1. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages;

  2. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;

  3. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;

  4. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;

  5. nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Wahlen vor;

  6. übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus;

  7. ist für die Sicherstellung der Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschulförderung und die Forschung verantwortlich;

  8. gibt sich eine Geschäftsordnung;

  9. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.35 2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem Departement. Beabsichtigt das Departement, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.

Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2636 Präsident des ETH-Rates

Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.

Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 26a37 Beirat

Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.

Footnotes

  1. [37] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. 27 Gliederung

Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten.

Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.39

Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt; der ETH-Rat wählt die übrigen Mitglieder der Schulleitungen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.40

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2841

Footnotes

  1. [41] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 Abs. 1 GVG - AS 1992 2344).

Art. 29 Schulpräsident

Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 3042 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers

Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.

Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 31 Hochschulversammlung

An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen.

Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen:

  1. zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;

  2. zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;

  3. zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.

Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.43

Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz übergeordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH- Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen lassen.

Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen.

Footnotes

  1. [43] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 32 Mitwirkungsrechte

Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit:

  1. bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH;

  2. am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinheiten.

Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.

Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.

Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.44

Footnotes

  1. [44] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

5. Kapitel:45 Leistungsauftrag und Finanzen

Art. 33 Leistungsauftrag

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für den ETH-Bereich einen Leistungsauftrag für die Dauer von vier Jahren zur Genehmigung.

Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und die strategischen Ziele des ETH-Bereichs.

Der Leistungsauftrag ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Der Leistungsauftrag legt fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat den Leistungsauftrag während der Geltungsdauer ändern. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Legislativkommissionen.

Art. 33a Umsetzung

Der ETH-Rat schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen ab und teilt die Bundesmittel zu; er stützt sich dabei insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.

Art. 34 Berichterstattung

Am Ende einer Leistungsperiode erstellt der ETH-Rat zuhanden des Bundesrates einen Leistungsbericht. Der Leistungsbericht bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Im Übrigen orientiert der ETH-Rat den Bundesrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über den Stand der Auftragserfüllung. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.

Art. 34a Überprüfung und Massnahmen

Das Departement überprüft die Auftragserfüllung und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. Es orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung.

Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.

Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.

Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.

Art. 34c Drittmittel

Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.

Art. 34d Gebühren

Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.

Die Studiengebühren sind sozialverträglich zu bemessen.

Der ETH-Rat erlässt die Gebührenordnung.

Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.

Art. 34e Andere Abgaben

Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.

Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.

Art. 35 Voranschlag und Rechnung

Der ETH-Rat erstellt für den Haushalt des ETH-Bereichs den jährlichen Voranschlag und die jährliche Rechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen in einer Verordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 35a Finanzaufsicht

Der ETH-Rat setzt ein Finanzinspektorat ein.

Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH- Bereich im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.

6. Kapitel Grundstücke und Immaterialgüterrechte46

Art. 35b47 Grundstücke

DerBundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.

Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung.

Footnotes

  1. [47] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 3648 Rechte an Immaterialgütern

Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.

Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen

die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.

Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

7. Kapitel Rechtsschutz und Strafbestimmungen49

Art. 3750 Rechtsschutz

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH- Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195851 stützen.52

Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

Der ETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.

Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.

Footnotes

  1. [51] SR 170.32
  2. [52] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Art. 38 Schutz der ETH-Titel

Mit Busse wird bestraft, wer:54

  1. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;

  2. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;

  3. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

8. Kapitel:55 Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Oberaufsicht, Ausführungsbestimmungen56

Art. 39 …57

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.

Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen.

Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.

Footnotes

  1. [56] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts58

Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts59

Es werden aufgehoben:

1. Das Bundesgesetz vom7. Februar 185460 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule. 2. Das Bundesgesetz vom11. Dezember 196461 über die Zuständigkeit zur Festsetzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen. 3. Die Bundesbeschlüsse vom24. Juni 197062, vom20. Juni 197563, vom 21. März 198064 und vom 26. Juni 198565 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung).

[BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089 Art. 17; 1979 114 Art. 70]

[AS 1965 417]

[AS 1970 1089, 1975 1759, 1980 886, 1991 2276]

[AS 1975 1759]

[AS 1980 886]

[AS 1985 1452]

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…66 3. Abschnitt:67 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. März 2003

Footnotes

  1. [59] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [11] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis

Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes

Die vor dem1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwartschaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen.

Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungskapitalien.

Art. 40c Übertragung von Mobilien

Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.

Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz

DerETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.

Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.

Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.

Die Änderungen können unter AS 2003 4265 konsultiert werden.

3a. Abschnitt:68 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. Oktober 2007

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40e

Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung

dieses Gesetzes vom5. Oktober 200769 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

3b. Abschnitt:70 Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012

Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b

Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.

Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.

Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33

Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.

Er kann geändert und ergänzt werden.

Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24

Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.

AS 2008 431

Footnotes

  1. [58] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

4. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten71

Art. 41 …72

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 199373

BRB vom13. Jan. 1993

Footnotes

  1. [71] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [49] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  4. [18] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  5. [22] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  6. [31] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  7. [38] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  8. [45] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  9. [50] Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
  10. [53] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  11. [54] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
  12. [55] Ursprünglich 6. Kap.
  13. [57] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  14. [67] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  15. [68] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
  16. [70] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).
  17. [72] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).