414.123
Verordnung des ETH-Rates über das Rechnungswesen des ETH-Bereichs
vom 5. Februar 2004 (Stand am 13. Juli 2004)
Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung regelt für den ETH-Bereich die Grundsätze des Rechnungswesens, namentlich der Finanzplanung, der Budgetierung und Rechnungslegung, des finanziellen und des betrieblichen Rechnungswesens sowie der entsprechenden Konsolidierungsverfahren und des Berichtswesens.
Sie ist auf alle Mittel im ETH-Bereich anwendbar, unabhängig von ihrer Herkunft.
Art. 2 Verantwortlichkeit
Die ETH und die Forschungsanstalten sind gegenüber dem ETH-Rat für ihr Finanzgebaren verantwortlich.
Art. 3 Berichterstattung und Massnahmen
Für die Berichterstattung innerhalb des ETH-Bereichs und nach aussen gilt der Grundsatz der wahren und fairen Präsentation.
Die ETH und die Forschungsanstalten bestätigen im Rahmen der Berichterstattung an den ETH-Rat die Ordnungsmässigkeit der Zahlen und Kommentare. Diese haben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild aller Sachverhalte zu vermitteln.
Für die Kommentierung der Zahlen und das Ergreifen von Massnahmen bei Zielabweichungen gelten die im Rahmen des Controlling erlassenen Bestimmungen.
Bei Unklarheiten haben die ETH und die Forschungsanstalten ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Art. 4 Drittmittel
Die ETH und die Forschungsanstalten entscheiden über die Entgegennahme und Verwendung von Drittmitteln.
AS 2004 3309
Art. 5 Standards; Handbuch zum Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des ETH-Bereichs orientiert sich an der Rechnungslegung der allgemeinen Bundesverwaltung, an den allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaft und der kaufmännischen Buchführung sowie an den spezifischen Bedürfnissen der ETH und der Forschungsanstalten.
Die Standards zum Inhalt und zur Gestaltung der Finanzpläne, Budgets und Rechnungen sowie zu den entsprechenden Verfahren und Systemen sind im Handbuch des ETH-Rates zum Rechnungswesen des ETH-Bereichs festgelegt.
Art. 6 Grundsätze der Haushaltführung
Der Haushalt des ETH-Bereiches wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirksamkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geführt.
Art. 7 Grundsätze der Rechnungslegung
Die Rechnungen im ETH-Bereich werden nach dem Prinzip der Fortführung der Tätigkeit bewertet. Abweichungen von diesem Bewertungsgrundsatz sind offenzulegen.
Bei der Erstellung der Finanzpläne, der Budgets und der Rechnungen sowie in der Buchführung allgemein werden die einzelnen Sachverhalte nach dem Prinzip der Wesentlichkeit beurteilt; die Limite beträgt 1 000 000 Franken. Die ETH und die Forschungsanstalten können eine tiefere Limite wählen.
Aufwand und Ertrag sind in den Finanzplänen, Budgets und Rechnungen nach dem Entstehungszeitpunkt periodengerecht abzugrenzen.
Finanzpläne, Budgets und Rechnungen haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Vorsicht und Stetigkeit der Zahlen und Kommentare zu entsprechen.
Die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist verboten (Bruttoprinzip).
Art. 8 Bewertungsgrundsätze
Die Aktiven und die Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Art. 9 Rückstellungen
Rückstellungen werden im Fall der Wahrscheinlichkeit künftiger Verbindlichkeiten gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
Art. 10 Reserven
Reserven können für strategische Vorhaben und zum Ausgleich von Zahlungsspitzen gebildet werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.