414.132.2
Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)
vom 14. Juni 2004 (Stand am 1. September 2008)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Studienkontrolle an der ETHL fest.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das Studium, das zu einem Bachelor oder Master der ETHL führt.
Hat die Schulleitung der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die Artikel 8, 10–12,14, 15, und 18–20 ebenfalls für:2
die Prüfungen des Kurses für besondere Mathematik (CMS);
die Aufnahmeprüfungen;
3 die Doktorprüfungen;
4 die Prüfungen im Rahmen der Doktoratsprogramme;
5 die Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung und der Fortbildung;
die Prüfungen im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehenen Studiengänge.
AS 2004 4323
2. Abschnitt Begriffe
Art. 36 Lernkontrolle
Die Lernkontrolle in einem Fach besteht aus einer oder mehreren Leistungskontrollen, die in Form von punktuellen Befragungen, schriftlichen Arbeiten, Projekten, Übungen und Laborarbeiten durchgeführt werden können. Sie wird benotet.
Die Noten der obligatorischen Leistungskontrollen fliessen in die Berechnung der Note des betreffenden Fachs ein.
Die Leistungskontrollen sind fakultativ, wenn sie – addiert – lediglich zur Erhöhung der Note im betreffenden Fach um maximal einen Punkt beitragen. Die Dozenten oder Dozentinnen sind nicht verpflichtet, Leistungskontrollen dieser Art durchzuführen.
Art. 4 Fächer
Ein Fach ist ein Lehrstoff oder eine Reihe von Lehrstoffen, die Gegenstand einer Lernkontrolle sind.7
Ein Semesterfach ist ein Fach, das ausschliesslich während des Semesters oder Studienjahrs benotet wird.
Ein Sessionsfach ist ein Fach, das ausschliesslich während einer Prüfungssession benotet wird.8
Ein Fach, dessen Note sich gleichzeitig aus einer Lernkontrolle im Verlauf des Semesters oder Studienjahres und aus einer Lernkontrolle im Rahmen einer Prüfungssession ergibt, ist einem Sessionsfach gleichgestellt.9
Art. 510 Prüfungen
Eine Prüfung besteht aus der Gesamtheit der Lernkontrollen in den Fächern eines Studiengangs oder aus einer Leistungskontrolle, die im Rahmen einer Prüfungssession abgelegt wird.
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das Bachelor- und Masterstudium
Art. 611 Studienpläne und Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle
Die von der Schulleitung der ETHL erlassenen Studienpläne und Vollzugsreglemente definieren für jede Sektion:
12 die Semesterfächer und die Sessionsfächer;
13 die Session, in der die Prüfungen in den Sessionsfächern abgelegt werden können;
14 die Art der Lernkontrolle in jedem Fach (schriftlich, mündlich oder Projektpräsentation);
die Zusammensetzung der Studienblöcke und der Fächergruppen;
die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte;
die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte für jeden Block und jede Gruppe;
15 die für die Voraussetzungsfächer geltenden Anforderungen;
die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen;
die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien;
die Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und -reglemente.
Art. 7 Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen
Die von den Sektionen herausgegebenen Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen enthalten:
die Studienziele der Sektion im Bachelor- und im Masterprogramm;
den Inhalt jedes Lehrganges;
16 die Buchstaben a–c und e von Artikel 6;
17 die für die Voraussetzungsfächer geltenden Anforderungen;
18 die Unterrichtssprache und die Sprache der Lernkontrolle in dem Fach.
Art. 819 Leistungsbewertung
Die Leistungen werden mit Noten von1 bis 6 bewertet, wobei6 die beste Note ist. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen. Erscheint der oder die Studierende nicht zu einer Leistungskontrolle, für die er oder sie sich eingeschrieben hat, oder beantwortet er oder sie keine einzige Frage, so wird die Leitungskontrolle mit einer 0 benotet.
Als Schlussnote in einem Fach sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Beträgt die Schlussnote in einem Fach weniger als1, so gilt das Fach als nicht bestanden und wird mit dem Vermerk NB (nicht bestanden) bewertet. Ein nicht bestandenes Fach gilt als unternommener Versuch.
Die arithmetischen Mittel (Art.22, 26 und 35) werden auf zwei Stellen nach dem Komma genau angegeben.
Bei Nichteinhaltung der Abgabefrist wird eine schriftliche Arbeit oder ein Projekt mit der Note 0 bewertet, sofern der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion die Abgabe nicht auf begründetes, vor Ablauf der Frist eingereichtes Ersuchen hin verlängert hat.
Art. 9 Prüfungssitzungen, Anmeldung, anwendbares Recht
Die ETHL setzt zwei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Winter und im Sommer. Diese Sessionen finden im Anschluss an die Vorlesungsperiode des Semesters statt.20
Der akademische Dienst organisiert die Prüfungen. Er legt die Sessionsdaten, die Anmeldemodalitäten und den Zeitplan fest und teilt sie den Interessierten mit.
Er gibt die Anmeldefrist für die Prüfungen bekannt.
Die Anmeldungen für die einzelnen Prüfungen einer Session werden zehn Tage vor Beginn der entsprechenden Session definitiv; sobald sie definitiv sind, können sie von den Studierenden nicht mehr geändert werden.
Gültig sind nur die Ergebnisse von Prüfungen, zu denen sich die Studierenden definitiv angemeldet haben.
Im Falle einer Änderung des Studienplanes und des Vollzugsreglements müssen Studierende, die ein Studienjahr wiederholen, sich an die geltenden Bestimmungen halten, sofern der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten keine besonderen Bedingungen für die Wiederholung des verfügt.
Art. 10 Unterbrechung und Fernbleiben21
Nach Beginn der Prüfungssession können die Studierenden die Prüfungen nur noch aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen unterbrechen, namentlich im Falle von Krankheit oder Unfall, die durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind, oder von Militärdienst. In diesem Fall haben die Studierenden unverzüglich den akademischen Dienst zu benachrichtigen und diesem spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Grundes, der zum Prüfungsabbruch führte, die notwendigen Belege zu unterbreiten.
Bei Leistungskontrollen im Rahmen einer Prüfungssession entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten, bei Leistungskontrollen im Laufe des Semesters der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion auf Antrag des Dozenten oder der Dozentin, über die Zulässigkeit der angeführten Gründe.22
Die Berufung auf persönliche Gründe oder die Einreichung eines Arztzeugnisses nach der Leistungskontrolle rechtfertigt die Annullierung einer Note nicht.
Art. 1123 Sprache der Leistungskontrollen
Die Leistungskontrollen werden in der Unterrichtssprache des Fachs abgehalten.
Auf englische Leistungskontrollen dürfen die Studierenden auf Französisch antworten. Die ETHL kann den Studierenden erlauben, auf französische Leistungskontrollen auf Englisch zu antworten. In beiden Fällen ist bei der Anmeldung zur Lernkontrolle ein schriftliches Gesuch an den Dozenten oder die Dozentin zu richten.
Art. 1224 Behinderte Studierende
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet auf Gesuch behinderter Studierender hin über Abweichungen von Form oder Ablauf einer Leistungskontrolle, um der Behinderung Rechnung zu tragen, sowie über die Verwendung von Hilfsmitteln oder über eine persönliche Assistenz. Dabei muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
Art. 13 Dozenten und Dozentinnen
Die Dozenten und Dozentinnen befragen die Studierenden über den Stoff, den sie lehren. Bei Verhinderung bezeichnet der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Sofern die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle nichts anderes bestimmen, haben die Dozenten und Dozentinnen folgende Aufgaben:
Sie geben den Sektionen die nötigen Informationen über ihre Lehrinhalte, damit diese im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden können.
25 Sie informieren die Studierenden gegebenenfalls über den Inhalt des Stoffes und den Ablauf der Leistungskontrollen.
26 Sie führen die Leistungskontrollen durch.
27 Sie machen sich von jeder mündlichen Leistungskontrolle Notizen; diese können von der Prüfungskonferenz und gegebenenfalls von den Rekursbehörden eingefordert werden.
28 Sie erteilen die Fächernoten; diese übermitteln sie ausschliesslich an den akademischen Dienst.
29 Sie bewahren ihre Notizen aus mündlichen Leistungskontrollen sowie die schriftlichen Leistungskontrollen während sechs Monaten auf; bei Rekurs wird diese Frist bis zum Verfahrensende verlängert.
Art. 1430 Beobachter und Beobachterinnen
Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion bestimmt einen Beobachter oder eine Beobachterin der ETHL für die mündlichen Leistungskontrollen im Rahmen einer Prüfungssession.
Der Beobachter oder die Beobachterin achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf der Leistungskontrolle und waltet als Aufsichts- und Schlichtungsperson.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben d und f gilt sinngemäss.
Art. 15 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Die Studierenden können nach der Zustellung der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten beim Dozenten einsehen.
Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten richtet sich nach Artikel 26 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196831 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 1632 Bewertungskommissionen
Für die Semesterfächer können Bewertungskommissionen bestellt werden. In diesem Fall erfolgt die Bewertung aufgrund einer mündlichen Präsentation durch die Studierenden.
Den Bewertungskommissionen können neben dem Dozenten oder der Dozentin und den Experten oder den Expertinnen auch die Assistierenden und die Lehrbeauftragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie weitere Professoren und Professorinnen angehören.
Art. 1733 Prüfungskonferenz
Nach jeder Prüfungssession findet eine Prüfungskonferenz statt. Sie setzt sich zusammen aus dem Dekan oder der Dekanin des Bachelor- und Masterstudiums (Vorsitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten wird zur Konferenz eingeladen. Die Mitglieder der Prüfungskonferenz können sich vertreten lassen.
Bei Sonderfällen wendet die Prüfungskonferenz die Bestimmungen dieser Verordnung und der Studienreglemente in Form von Beschlüssen an.
Art. 18 Betrug
Als Betrug gilt jede Form der Täuschung in der Absicht, für sich oder für andere eine unverdiente Bewertung zu erlangen.
Bei Betrug, Mitwirkung am Betrug oder Betrugsversuch kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheiden, dass das betreffende Fach als nicht bestanden gilt und mit NB benotet wird. Überdies ist die Disziplinarordnung ETHL vom17. September 198634 anwendbar.
Art. 19 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und allgemeine Mitteilungen
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten teilt den Studierenden den Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen oder der Masterarbeit mit.
Die Verfügung enthält die erzielten Noten und Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationssystem von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS).
Schriftliche Mitteilungen der Schule und Entscheide, die sich an die Studierenden richten, werden per Post oder auf dem Wege der elektronischen Datenübermittlung zugestellt.35
Art. 20 Antrag für eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde
Bei Verfügungen des Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten, die gestützt auf diese Verordnung oder auf die Ausbildungsverordnung ETHL vom14. Juni 200436 ergehen, kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.
Gegen die Verfügung kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die in den Absätzen1 und 2 genannten Fristen laufen gleichzeitig.
2. Kapitel Prüfungen der Grundstufe
Art. 21 Prüfung38
…39
Wurden am Ende des Grundstufenjahres nicht alle Prüfungsfächer absolviert, so gilt die Prüfung unter Vorbehalt von Absatz 3 als nicht bestanden.40
Müssen Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungssession unterbrechen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden ordentlichen Session des Folgejahres fortzusetzen.41
Erachtet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Unterbrechung als gerechtfertigt, so bleiben die Noten der geprüften Fächer gültig.
…42
Art. 22 Notendurchschnitt
Die Notendurchschnitte werden berechnet, indem jede Note gemäss den Vollzugsreglementen über die Studienkontrolle anhand ihres Koeffizienten gewichtet wird.
Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
Die Grundstufenprüfung ist bestanden, wenn der oder die Studierende in jedem der beiden Fächerblöcke eine allgemeine Durchschnittsnote von mindestens4 erzielt hat.
Mit dem Bestehen der Grundstufenprüfung werden 60 ECTS-Kreditpunkt erworben.
Art. 24 Prüfungswiederholung
Studierende, welche die Grundstufenprüfung nicht bestanden haben, können diese einmal, in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres, wiederholen.43
Das Nichtbestehen einer Grundstufenprüfung auf dem gleichen Studiengebiet an einer ETH oder einer anderen Schweizerischen oder ausländischen Hochschule ist einem Nichtbestehen der Grundstufenprüfung an der ETHL gleichgestellt.
Im Falle einer Wiederholung bleibt eine Durchschnittsnote von mindestens4 in einem Fächerblock erhalten.44
…45
Ein nicht bestandener Block muss gesamthaft wiederholt werden.
3. Kapitel Prüfungen der Bachelor- und der Masterstufe
Art. 25 Kreditpunkte
Die Kreditpunkte für ein Fach werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erzielte Note mindestens4 beträgt, oder der Notendurchschnitt in dem Block, zu dem das Fach zählt, mindestens4 beträgt.
Sind die Bedingungen für das Bestehen nicht erfüllt, können die Fächer mit einer Note unter4 nach Artikel 30 wiederholt werden.
Art. 26 Blöcke und Gruppen von Fächern
Ein Block umfasst mehrere Fächer.46
Ein Block gilt als bestanden, wenn:
die Summe der Kreditpunkte pro Fach die erforderliche Anzahl erreicht; oder
die Summe der Kreditpunkte der präsentierten Fächer die erforderliche Anzahl erreicht und der Durchschnitt der nach ihrem Anteil an der Kreditzahl gewichteten Noten des Blocks mindestens4 beträgt; in diesem Fall wird die Gesamtzahl der Kreditpunkte der präsentierten Prüfungsfächer vergeben.47 2 Ein Fach kann nur einem einzigen Block angehören.
Eine Kompensation zwischen den Notendurchschnitten der einzelnen Blöcke ist nicht zulässig.48
Eine Gruppe umfasst mehrere Fächer. In einer Gruppe muss in jedem darin enthaltenen Fach die erforderliche Anzahl Kreditpunkte erreicht werden. Eine Kompensation zwischen den Noten der einzelnen Fächer ist nicht zulässig.
Studierende, die die Bedingungen für die Erteilung der Kreditpunkte für den Block oder die Gruppe nicht erfüllen, können die Fächer mit einer Note unter4 nach Artikel 30 wiederholen.
Art. 2749 Voraussetzungsfächer
Voraussetzungsfächer sind Fächer, in denen die Kreditpunkte erworben sein müssen, bevor weitere Lehrveranstaltungen belegt werden können. Die Voraussetzungsfächer werden in den Vollzugsreglementen über die Studienkontrolle oder in den Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen bestimmt.
Art. 2850
Art. 29 Voraussetzungen für das Bestehen von Prüfungen
Die 120 Kreditpunkte der Bachelorstufe müssen gemäss dieser Verordnung und dem Vollzugsreglement der betreffenden Sektion erworben werden.
Die 60 beziehungsweise 90 Kreditpunkte der Masterstufe müssen gemäss dieser Verordnung und dem Vollzugsreglement der betreffenden Abteilung erworben werden.
Auf der Bachelorstufe müssen die Studierenden innerhalb von zwei Jahren mindestens 60 Kreditpunkte erzielen.
Studierende, welche die notwendigen Kreditpunkte nicht innerhalb der in Absatz 3 beziehungsweise innerhalb der in den Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 3, 8 Absatz 3, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom14. Juni 200451 festgesetzten Fristen erzielen, haben die Bachelor beziehungsweise Masterstufe definitiv nicht bestanden.
Art. 30 Wiederholung
Ein Fach kann nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung muss im darauf folgenden Jahr, während der entsprechenden ordentlichen Session erfolgen.52
Bei Studierenden, die bereits ein ähnliches Fach in einer anderen Hochschule in der Schweiz oder im Ausland nicht bestanden haben, kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten nur einen einzigen Prüfungsversuch bewilligen.53
Studierende, die die Prüfung in einem Wahlfach zweimal nicht bestehen, können die Prüfung in einem neuen Wahlfach ablegen.
Art. 3154 Ende der Studienstufe
Einebedingte Zulassung zur Masterstufe ist möglich, falls folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Die betreffende Person ist Bachelorstudierende oder Bachelorstudierender der ETHL.
Sie hat versucht, alle auf der Bachelorstufe verlangten Kreditpunkte zu erwerben.
Ihr fehlen höchstens noch10 der im letzten Jahr der Bachelorstufe verlangten Kreditpunkte.
Sie wurde nicht definitiv ausgeschlossen.
Bedingt zur Masterstufe zugelassene Studierende müssen die fehlenden Bachelor- Kreditpunkte innert Jahresfrist nachholen; andernfalls werden sie vom Masterstudium ausgeschlossen.
Eine bedingte Zulassung zur Masterarbeit ist möglich, falls folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Die betreffende Person ist Masterstudierende oder Masterstudierender der ETHL.
Sie hat versucht, alle auf der Masterstufe verlangten Kreditpunkte zu erwerben.
Ihr fehlen höchstens noch8 der am Ende der Masterstufe notwendigen Kreditpunkte einschliesslich der Vertiefungs-, Spezialisierungs- und interdisziplinären Studien (Art. 6 Bst. i).
Sie wurde nicht definitiv ausgeschlossen.
4. Kapitel Masterarbeit
Art. 32 Ablauf
Die Masterarbeit einschliesslich der Prüfung dauert ein Semester. Das Thema wird von dem Professor beziehungsweise der Professorin oder von dem Leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter beziehungsweise der leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin, der oder die die Masterarbeit betreut, bestimmt oder genehmigt.
Auf Gesuch des oder der Studierenden kann der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion die Leitung der Masterarbeit einem leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer anderen Sektion oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin übertragen.
Die Prüfung der Masterarbeit besteht aus der Bewertung der abschliessenden Präsentation, gefolgt von einer mündlichen Befragung durch den Dozenten oder die Dozentin, der oder die die Masterarbeit betreut hat, und durch einen Experten oder eine Expertin von ausserhalb der ETHL, der oder die vom Dozenten oder der Dozentin nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion bestimmt wird. Einzig der Dozent oder die Dozentin kann weitere Personen zu der mündlichen Befragung einladen; diese wirken nicht an der Benotung mit.55
Im Falle einer ungenügenden Abfassung der schriftlichen Arbeit kann der Dozent oder die Dozentin verlangen, dass die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Befragung verbessert wird.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3721).
Art. 3356 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Masterarbeit
Die Masterarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Studierende in der Prüfung mindestens die Note4 erzielt hat.
Art. 34 Wiederholung
Bei Nichtbestehen kann innert Jahresfrist eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.57
Ein erneutes Nichtbestehen führt zum Ausschluss.
Art. 35 Schlussnoten
Die allgemeine Durchschnittsnote der Bachelorstufe errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den nach der Anzahl der zugehörigen Kreditpunkte gewichteten Noten. Die Bachelor-Schlussnote besteht zu einem Drittel aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Grundstufe (Art. 22) und zu zwei Dritteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Bachelorstufe.
Die allgemeine Durchschnittsnote der Masterstufe errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den nach der Anzahl der zugehörigen Kreditpunkte gewichteten Noten.
Die Schlussnote eines Masters mit 90 Kreditpunkten besteht zu zwei Dritteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Masterstufe und zu einem Drittel aus der Note der Masterarbeit. Die Schlussnote eines Masters mit 120 Kreditpunkten besteht zu drei Vierteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Masterstufe und zu einem Viertel aus der Note der Masterarbeit.58
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom10. August 199959 über die Studienkontrolle an der ETHL wird aufgehoben.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
Die maximale Dauer jedes Studiengangs umfasst auch die entsprechenden Semester, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolviert wurden.
Das Bestehen der zwei Vordiplomprüfungen I und II wird dem Erwerb von je
Kreditpunkten gleichgesetzt.
[AS 1999 2023, 2000 2857, 2001 2408, 2002 310 2759 3628, 2003 3227]
Der Erwerb von 60 Kreditpunkten auf der2. Stufe, die den Fächern des3. Studienjahres gemäss Vollzugsreglement entspricht, bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Masterstufe und ist dem Erwerb des Bachelors gleichgestellt.
Der Präsident oder die Präsidentin der ETHL kann im Einzelfall eine besondere Übergangsregelung verfügen.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am18. Oktober 2004 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Juni 200860
Artikel 31 nach altem Recht bleibt gültig für Studierende, die vor dem1. Januar
2010 das Ende der Bachelorstufe beziehungsweise der Masterstufe erreichen.
AS 2008 3721