414.132.3
Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL)
vom 14. Juni 2004 (Stand am 1. September 2014)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.
Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.
Art. 2 Zulassung
Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Verordnung vom 8. Mai 19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.
Art. 3 Titel
Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Lehrgebieten) die folgenden akademischen Titel:3
Bachelor;
Master.
AS 2004 4335
Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie ist unterschrieben vom Präsidenten oder von der Präsidentin der ETHL, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und – für den Master – die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematischen Ausrichtung.
Der Bachelortitel soll die Zulassung zum Masterstudium an einer anderen Hochschule erleichtern. Er wird Studierenden verliehen, die sich vor dem Masterabschluss an der ETHL exmatrikulieren.
Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).
Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebieten findet sich in Anhang I.
Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institutionen wird vertraglich geregelt.
Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.
Art. 4 ECTS-Kreditpunkte
Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.
Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20044 angesammelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Fach zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.
Die Studienpläne nach Artikel 6 Absatz 2 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.
Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte
Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20045 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erworben hat.
Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkte in den Sektionen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.6
2. Abschnitt Bachelor
Art. 6 Studienaufbau
Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:
der Grundstufe;
der Bachelorstufe.
Diese beiden Studienabschnitte müssen innerhalb von sechs Jahren erfolgreich absolviert werden.
Art. 7 Grundstufe
Die Grundstufe dauert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung.
Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.
Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.
Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.
Art. 8 Bachelorstufe
Die Bachelorstufe dauert vier Semester.
Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.
Die maximal zulässige Studiendauer für die Bachelorstufe beträgt vier Jahre.
Mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten gilt die Bachelorstufe als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 31 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20047 bleibt vorbehalten.8
3. Abschnitt Master
Art. 9 Studienaufbau
Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:
der Masterstufe;
der Masterarbeit.
Die maximal zulässige Studiendauer für beide Abschnitte zusammen beträgt
drei Jahre, wenn auf der Masterstufe 60 ECTS-Kreditpunkte benötigt werden;
vier Jahre, wenn auf der Masterstufe 90 Kreditpunkte benötigt werden.
Art. 10 Masterstufe
Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.
Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit
Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.
Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Masterstufe als bestanden.
Art. 11 Masterarbeit
Wer die Masterarbeit erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.
Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Artikel 31 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20049 bleibt vorbehalten.10
4. Abschnitt Studiendauer
Art. 12 Auflagen betreffend die Studiendauer
Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben. Eine Unterbrechung des Studiums zwischen der Grund und der Bachelorstufe sowie zwischen der Masterstufe und der Masterarbeit ist nicht zulässig.
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. III der V der ETHL-Schulleitung vom2. Juni 2008, in Kraft seit1. Sept. 2008 (AS 2008 3721).
In Abweichung von Absatz 1 kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, geltend macht, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.
5. Abschnitt Weitere Bestimmungen
Art. 13 Mobilität
Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden angerechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studienbereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.
Die Richtlinien des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten (Internetadresse: http://daawww.epfl.ch/daa/sac/textleg.htm) sind anwendbar.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang II geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.
Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem1. Januar 2005 verliehen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.
Anhang II tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
Anhang I11 (Art. 3 Abs. 5) Titel und Berufsbezeichnungen Bachelor und Master Sektionen/Lehrgebiete Den Master begleitende Bachelor of Science BSc Bauingenieurwesen Bauingenieur/in Master* of Science MSc Civil Engineering (Dipl. Bau-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Umweltingenieurwesen Umweltingenieur/in Master* of Science MSc Environmental Sciences (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) and Engineering Bachelor of Science BSc Maschineningenieurwesen Maschineningenieur/in Master* of Science MSc Mechanical Engineering (Dipl. Masch.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Mikrotechnik Mikrotechnikingenieur/in Master of Science MSc Microengineering (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Elektrotechnik Elektroingenieur/in Master** of Science MSc Electrical and Electronic (Dipl. El.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Kommunikationssysteme Kommunikationssystem- Master* of Science MSc Communication Systems ingenieur/in (Dipl. Kom.- Syst.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Physik Physiker/in Master of Science MSc Physics (Dipl. Phys. ETH) Master* of Science MSc Physik-Wissenschaften Physikingenieur/in Applied Physics (Dipl. Phys.-Ing. ETH) Master* of Science MSc Kerntechnik Kerntechnikingenieur/in EPF Lausanne – Nuclear Engineering (Dipl. Kerntech.-Ing. ETH) ETH Zürich*** Bachelor of Science BSc Chemie und Chemieingenieurwesen Chemistry and Chemical Master of Science MSc Molekulare und Chemiker/in biologische Chemie (Dipl. Chem. ETH) Molecular and Biological Chemistry Bachelor und Master Sektionen/Lehrgebiete Den Master begleitende Master* of Science MSc Chemieingenieurwesen Chemieingenieur/in und Biotechnologie (Dipl.
Chem.-Ing. ETH) Chemical Engineering and Biotechnology Bachelor of Science BSc Mathematik Mathematics Master of Science MSc Mathematik Mathematiker/in Mathematics (Dipl. Math. ETH) Master* of Science MSc Mathematische Mathematikingenieur/in Wissenschaften (Dipl. Math.-Ing. ETH) Applied Mathematics Master* of Science MSc Mathematikdidaktik Mathematikdidaktiker/in EPF Lausanne – HEP Mathematics for education (Dipl. Math.-Did. ETH-PH) Vaud**** Master* of Science MSc Rechnergestützte Ingenieur/in in rechner- Wissenschaften gestützten Wissenschaften Computational Science (Dipl. Rechnerwiss.-Ing. and Engineering ETH) Bachelor of Science BSc Informatik Informatikingenieur/in Master of Science MSc Computer Science (Dipl. Informatik-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Werkstoffe Werkstoffingenieur/in Master of Science MSc Materials Science and (Dipl. Werkstoff-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Architektur Architekt/in Master* of Science MSc Architecture (Dipl. Arch. ETH) Bachelor of Science BSc Lebenswissenschaften Ingenieur/in in Lebens- Master* of Science MSc und Technologie wissenschaften und Tech- Life Sciences and nologie Technology (Dipl. Lebenswiss. & Technol.-Ing. ETH) Master* of Science MSc Bioingenieurwesen Ingenieur/in Bioingenieur- Bioengineering wesen (Dipl. Bio.-Ing. ETH) Master* of Science MSc Finanzingenieurwesen Ingenieur/in im Bereich Financial Engineering Finanzen (Dipl.
Finanz-Ing. ETH) Bachelor und Master Sektionen/Lehrgebiete Den Master begleitende Master* of Management, Technologie Ingenieur/in im Bereich Science MSc und Unternehmensführung Management, Technologie Management, und Unternehmensführung Technology and (Dipl. Manag. Techn.-Ing. Entrepreneurship ETH) Master* of Science MSc Energiemanagement und Ingenieur/in im Bereich Nachhaltigkeit Energiemanagement und Energy management and Nachhaltigkeit Sustainability (Dipl. Ener.-Manag.- Nachh.-Ing. ETH) * Master zu 120 ECTS-Kreditpunkten (Masterstufe im Umfang von 90 Kreditpunkten). ** Masterstudiengang, der auch eine Fachausbildung «Mikro- und Nanotechnologie in integrierten Systemen» beinhaltet. Der Studiengang mit 120 ECTS-Punkten führt zum Master of Science in Elektrotechnik und wird gemeinsam mit zwei anderen universitären Institutionen vergeben. *** Dieser Master wird gemeinsam mit der ETHZ verliehen. **** Dieser Master wird gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Waadt verliehen.
Anhang II (Art. 14) Änderung bisherigen Rechts …12
Die Änderungen können unter AS 2004 4335 konsultiert werden.