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Verordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich

414.133.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2001

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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414.133.1

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETHZ)

vom 16. Dezember 2000 (Stand am 17. Juli 2001)

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.110

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ).

Art. 2 Doktorate

Die ETHZ verleiht:

  1. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit;

  2. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.

Die ETHZ gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.

Art. 3 Doktortitel

Die ETHZ verleiht die folgenden Doktortitel:

  1. Doktor oder Doktorin der technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.);

  2. Doktor oder Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.);

  3. Doktor oder Doktorin der Mathematik (Dr. sc. math.) 2 Ehrendoktoren oder Ehrendoktorinnen erhalten einen Doktortitel der ETHZ mit dem Zusatz ehrenhalber oder honoris causa.

AS 2001 1665

Art. 4 Disziplinenübergreifendes Doktorat

An der ETHZ können neben disziplinären auch disziplinenübergreifende Doktorarbeiten durchgeführt werden.

Der Rektor oder die Rektorin legt für disziplinenübergreifende Doktorarbeiten auf Antrag des Doktoratsausschusses des federführenden Departements einen der Doktortitel nach Artikel 3 Absatz 1 fest.

Bei sämtlichen Entscheidungsverfahren ist jeweils dasjenige Departement federführend, in welchem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist.

Die weiteren beteiligten Departemente sind in sämtliche Entscheidungsverfahren mit einzubeziehen und müssen in den entsprechenden Gremien vertreten sein.

Art. 5 Doktoratsausschuss

Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss, der aus mindestens drei gewählten Professoren und Professorinnen besteht. Er wird von der Departementskonferenz für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Kapitel Ordentliche Promotion

1. Abschnitt Bewerbung, Einschreibung und Immatrikulation

Art. 6 Grundanforderungen

Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines ETH-Diploms, des eidgenössischen Apothekerdiploms sowie eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Abschlussdiploms einer schweizerischen Universität im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde;

  2. Inhaber und Inhaberinnen eines universitären Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom nach Inhalt, Umfang und Bedeutung gleichwertig ist;

  3. Inhaber und Inhaberinnen eines Diploms einer universitären Hochschule, das von der ETHZ anerkannt wird;

  4. Kandidatinnen und Kandidaten mit speziellen, herausragenden Qualifikationen.

Footnotes

  1. [2] SR 414.20

Art. 7 Voraussetzung

Interessenten und Interessentinnen haben sich bei einem gewählten Professor oder einer gewählten Professorin, einem hauptamtlich an der ETHZ tätigen Titularprofessor oder Privatdozenten oder einer hauptamtlich an der ETHZ tätigen Titularprofessorin oder Privatdozentin zu bewerben. Die schriftliche Zusage, die Doktorarbeit zu leiten, ist Voraussetzung für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens. Personen, die eine solche Begleitfunktion wahrnehmen, werden im Folgenden als Leiter oder Leiterin der Doktorarbeit bezeichnet.

Bei einem disziplinenübergreifenden Doktorat sind die schriftliche Zusage eines Leiters oder einer Leiterin und eines Korreferenten oder einer Korreferentin, die Doktorarbeit zu leiten, sowie die Vorlage eines Konzepts der geplanten Doktorarbeit Voraussetzungen für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens.

Art. 8 Aufnahmeverfahren

Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich beim Rektorat schriftlich an. Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind, und leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung an das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnete Departement weiter.

Der Doktoratsausschuss prüft die Bewerbungen und verfasst nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin.

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt dem Rektor bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme oder Ablehnung.

Bei disziplinenübergreifenden Doktoraten stellt dasjenige Departement, das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnet wird, dem Rektor bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme. Die Stellungnahmen der weiteren beteiligten Departemente sind dem Antrag beizufügen.

Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe a werden ohne weitere Zulassungsbedingungen aufgenommen.

Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe b werden in der Regel ohne weitere Zulassungsbedingungen aufgenommen.

Für Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe c und d oder ausnahmsweise Buchstabe b überprüft der Doktoratsausschuss die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers und schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden weiteren Zulassungsbedingungen vor.

Der Rektor bzw. die Rektorin legt auf Antrag des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin die individuellen Zulassungsbedingungen fest.

Art. 9 Immatrikulation und Einschreibung

Nach der Aufnahme erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.

2. Abschnitt Zulassung zur Promotion

Art. 10 Forschungsplan

Die Doktorierenden erstellen gemeinsam mit ihrem Leiter oder ihrer Leiterin einen Forschungsplan, der die Zielsetzungen und die Disposition der Doktorarbeit, den vorgesehenen Doktortitel sowie alle Obliegenheiten der Doktorierenden festhält.

Die Rahmenbedingungen sind so zu setzen, dass die Ausführung der Doktorarbeit von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.

Der Forschungsplan wird dem Doktoratsausschuss vorgelegt.

Der Forschungsplan ist in der Regel innert sechs Monaten, für Doktorierende, die Zusatzbedingungen erfüllen müssen, in der Regel innert zwölf Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.

Art. 11 Weitere Zulassungsbedingungen

Für die Erfüllung der weiteren Zulassungsbedingungen wird individuell eine Frist festgelegt, die in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen soll.

Das Rektorat überprüft, ob die weiteren Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Sofern im Rahmen der weiteren Zulassungsbedingungen festgelegte Prüfungen nicht bestanden sind, können diese mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden.

Art. 12 Zulassungsentscheid

Die Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:

  1. der Forschungsplan eingereicht worden ist;

  2. und die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auferlegten weiteren Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen festlegen, die der Rektor bzw. die Rektorin genehmigt.

Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departementsvorstehers über die Zulassung zum Promotionsverfahren.

3. Abschnitt Doktorarbeit

Art. 13 Thema

Das Thema der Doktorarbeit soll schwerpunktmässig zu den Lehr- und Forschungsgebieten der ETHZ gehören und kann disziplinübergreifend sein.

Bei disziplinübergreifenden Doktorarbeiten muss ein wesentlicher Bezug zu den technischen Wissenschaften, zu den Naturwissenschaften, zur Mathematik oder zur Architektur bestehen.

Art. 14 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit

Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem gewählten Professor oder einer gewählten Professorin der ETHZ geleitet.

Hauptamtlich an der ETHZ tätige Privatdozenten oder Privatdozentinnen und Titularprofessoren oder Titularprofessorinnen können Doktorarbeiten leiten. Sie benötigen dazu die Genehmigung des Vorstehers oder der Vorsteherin des betreffenden Departements.

Der Leiter oder die Leiterin bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer bzw. eine oder mehrere Betreuerinnen der Doktorierenden.

Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin in der Regel nicht später als ein Jahr vor dem geplanten Abschluss der Doktorarbeit einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet diese dem Rektor bzw. der Rektorin. Weitere Experten können im Verlaufe des Promotionsverfahrens bestimmt werden.

Doktorierende erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf eigenes Begehren oder auf Verlangen des Leiters oder der Leiterin über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung.

Art. 15 Ausführung der Doktorarbeit

Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETHZ oder an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs auszuführen.

Sofern die Durchführung der Dissertation es erfordert und die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, können die Arbeiten teilweise oder ganz ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden. Dies ist im Forschungsplan zu begründen und vom Departement zu genehmigen.

In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin jederzeit Zutritt zu den benützten Einrichtungen und zu den Versuchsunterlagen haben.

Art. 16 Meinungsverschiedenheiten

Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Doktorierenden bemüht sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

Art. 17 Ausfall des Leiters oder der Leiterin

Fällt der Leiter oder die Leiterin aus, so sorgt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.

Art. 18 Sprache

Die Doktorarbeit wird einheitlich in einer der schweizerischen Amtssprachen oder auf Englisch verfasst.

Auf schriftliches und begründetes Gesuch des oder der Doktorierenden kann der Rektor bzw. die Rektorin die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

In jedem Fall ist eine Kurzfassung in einer der schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache zu verfassen.

4. Abschnitt Doktoratsstudium

Art. 19 Zweck

Das Doktoratsstudium stellt sicher, dass sich die Doktorierenden im Fachgebiet ihrer Doktorarbeit und in weiteren Bereichen weiterbilden.

Art. 20 Anforderungen

Die Weiterbildungsaktivitäten werden in Form von Krediteinheiten nachgewiesen.

Eine Krediteinheit entspricht dem Aufwand für eine Lehrveranstaltung von einer Semesterwochenstunde. Krediteinheiten werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.

Es wird der Nachweis von mindestens zwölf Krediteinheiten verlangt. Wer seine Doktorarbeit in weniger als drei Jahren beendet, hat proportional weniger Krediteinheiten zu erwerben.

Die Doktorierenden müssen mindestens ein Drittel der nachzuweisenden Krediteinheiten ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.

Wenn die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt wird, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.

Über die Anrechnung von Leistungen, die ausserhalb des Lehrangebots für das Doktoratsstudium erbracht werden, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin. Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann angerechnet werden.

Art. 21 Lehrangebot

Die Departemente, insbesondere das Departement für Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften, legen ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium fest und machen es bekannt.

Die Departemente gliedern ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium in Krediteinheiten.

Art. 22 Detailbestimmungen

Die Departementskonferenzen erlassen Detailbestimmungen zum Doktoratsstudium, die der Genehmigung des Rektors bzw. der Rektorin bedürfen.

5. Abschnitt Promotionsverfahren

Art. 23 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus:

  1. einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, den oder die der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departments, in welchem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, bestimmt;

  2. dem Leiter oder der Leiterin als Referent oder Referentin;

  3. den Korreferenten oder Korreferentinnen, darunter die Betreuer oder die Betreuerinnen der Doktorarbeit;

  4. einer weiteren unabhängigen sachverständigen Person, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Korreferenten oder Korreferentinnen gegeben ist;

  5. zudem den Vorstehern oder Vorsteherinnen der weiteren beteiligten Departemente oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, soweit es sich um disziplinenübergreifende Doktorate handelt.

Mindestens ein Referent oder eine Referentin bzw. ein Korreferent oder eine Korreferentin muss ein an der ETHZ gewählter Professor oder eine an der ETHZ gewählte Professorin sein.

Art. 24 Doktorprüfung

Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet bzw. die Fachgebiete der Doktorarbeit. Sie wird von der Prüfungskommission abgenommen.

Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.

Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor bzw. die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung genehmigen.

Art. 25 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung

Referent und Korreferent erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.

Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden und erstattet den betreffenden Departementskonferenzen Bericht.

Art. 26 Erteilung des Doktordiploms

Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, stellt der Studienkonferenz Antrag auf Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms aufgrund des Berichts der Prüfungskommission.

Die Studienkonferenz entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms wird aufgrund der Bewertung der Doktorarbeit sowie der Ergebnisse der Doktorprüfung gefasst.

Der Entscheid über die Erteilung des Doktordiploms soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Doktorarbeit getroffen werden.

Art. 27 Wiederholung

Doktorierende, denen das Doktordiplom wegen ungenügender Doktorprüfung verweigert worden ist, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, kann diese einmal überarbeitet werden. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin die Frist für die Überarbeitung fest.

Art. 28 Ausfertigung des Doktordiploms

Das Doktordiplom trägt:

  1. den Namen des oder der Doktorierten;

  2. die Bezeichnung des Doktortitels;

  3. die Unterschriften des Rektors bzw. der Rektorin und der Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherinnen;

  4. das Siegel der ETHZ.

Das Doktordiplom wird im Namen der ETHZ ausgestellt und dem oder der Doktorierten anlässlich der ersten Promotionsfeier nach Ablieferung der Pflichtexemplare übergeben.

Art. 29 Führen des Doktortitels

Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung, die auch zum Führen des Doktortitels berechtigt.

Art. 30 Gebühr

Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr erhoben.

3. Kapitel Rechte an immateriellen Gütern

Art. 31 Urheberrechte

Die Doktorarbeit untersteht unter Vorbehalt von Artikel 32 dem allgemeinen Immaterialgüterrecht.

Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Studienkonferenz sie angenommen hat.

In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden.

Die ETHZ kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.

Art. 32 Erfindungen

Die Rechte an einer Erfindung im Rahmen der Doktorarbeit richten sich nach dem Personalrecht, sofern diese bei der Dienstausübung gemacht wurde.

4. Kapitel Ehrenpromotion

Art. 33

Die ETHZ verleiht das Ehrendoktorat, wenn es die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofessoren und -professorinnen eines Departements einstimmig beantragen und wenn die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit einfachem Mehr zugestimmt hat. Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.

Das Promotionsverfahren ist in einer Weisung des Rektors bzw. der Rektorin näher geregelt.

Der Rektor bzw. die Rektorin nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.

5. Kapitel Rechtspflege

Art. 34

Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Beschwerdeinstanz ist der ETH-Rat.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 35 Ausführungsbestimmungen

Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:

  1. die Organisation der Zulassungsprüfung;

  2. Dissertationen, die ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden;

  3. das Promotionsverfahren und die Doktorprüfung;

  4. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare;

  5. das disziplinenübergreifende Doktorat;

  6. die Leitung von Dissertationen nach Austritt oder Emeritierung.

Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiter oder Leiterinnen und der Referenten oder Referentinnen und der Korreferenten oder Korreferentinnen.

Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Abgabe von Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Doktoratsverordnung ETHZ vom 13. November 19913 wird aufgehoben.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Für Doktorierende, die vor dem1. April 2001 immatrikuliert wurden, gilt das bisherige Recht.

Nach dem bisherigen Recht erlassene Zulassungsverfügungen bleiben gültig.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2001 in Kraft.

[AS 1991 2567]