414.134.2
Verordnung über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 13. Dezember 1999 (Stand am 10. September 2002)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ETH-Bereich vom6. Dezember 19992, gestützt auf die Richtlinien über das Studium an den ETH vom 14. September 19943, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) und die Kompetenzen in diesem Bereich.
Die Nachdiplomausbildung umfasst:
die Nachdiplomstudien und –kurse;
die postakademische Fortbildung;
das Doktorat, das durch die Verordnung vom 26. Januar 19984 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne geregelt wird.
Die Konferenzen, Seminare und weiteren Tagungen, die Tätigkeit der Assistierenden, die Praktika (nach dem Diplom oder Doktorat) stellen Formen der Nachdiplomausbildung dar, welche nicht durch diese Verordnung geregelt werden.
Art. 2 Definition und Zielsetzungen der Nachdiplomausbildung
Die Nachdiplomausbildung ist die Ausbildungsform, die sich an das Diplomstudium an den ETH oder an ein Hochschulstudium auf gleichwertigem Niveau anschliesst.
AS 2001 1499
In der AS nicht veröffentlicht
Die Nachdiplomausbildung dient im Wesentlichen dazu, die Weiterbildungsbedürfnisse der Ingenieurinnen und Ingenieure, der Architektinnen und Architekten sowie der übrigen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler zu decken und den wissenschaftlichen Nachwuchs an den ETH und den Universitäten zu fördern.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung gilten das :
Nachdiplomstudien Ausbildungen zum Zwecke der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der besseren Problembewältigung und der Förderung der beruflichen Laufbahnplanung und -entwicklung im Hinblick auf neu entstehende Berufe und Berufsbilder.
Fortbildung Ausbildungen, die der Aktualisierung der Kenntnisse, sowie der Erweiterung und Vertiefung des Knowhows in verschiedenen Bereichen der Praxis dienen.
Die Programme der Nachdiplomausbildungen sind modular aufgebaut.
Module sind thematisch klar abgegrenzte, dem Wesen nach kohärente Ausbildungsblöcke.
Ein Modul kann aus theoretischem Unterricht, beaufsichtigten, praktischen oder in gruppen zu verfassende Arbeiten bestehen; es kann eine Beurteilung der erworbenen Kenntnisse umfassen.
Die Dauer eines einzelnen Moduls entspricht in der Regel einer Unterrichtswoche, d. h. 30–40 Stunden Unterricht oder betreute Aktivitäten. Es können auch Module geplant werden, deren Dauer einem Teil oder Mehrfachen eines einzelnen Moduls entspricht.
Die Nachdiplomausbildung umfasst:
Nachdiplomstudien Unterrichtsangebote, die als strukturiertes Ganzes konzipiert sind und mindestens 15 Einzelmodulen entsprechen. Diese beinhalten die Realisierung einer persönlichen Abschlussarbeit (Nachdiplomarbeit) von mindestens vier Monaten Dauer (in Vollzeit umgerechnet).
Nachdiplomkurse Unterrichtsangebote, die auf eine bestimmte Problemstellung ausgerichtet sind und in der Regel aus5 bis 10 Einzelmodulen bestehen. Diese beinhalten die Realisierung eines Projekts.
Fortbildungskurse Spezialisierte Unterrichtsangebote von kurzer Dauer.
Technischen Hochschule Lausanne
Art. 45 Zuständigkeit und Organisation
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre ist zuständig für die Nachdiplomausbildung. Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin für die Nachdiplomausbildung genehmigt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre die Studienreglemente der Nachdiplomprogramme. Er oder sie gibt die Zulassungsentscheide zu den Nachdiplomstudien und -kursen bekannt;
In der Regel werden die vom Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre genehmigten Nachdiplomausbildungen unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors konzipiert und durchgeführt.
Der Dekan oder die Dekanin für die Nachdiplomausbildung:
befindet über die Anerkennung und die Gleichwertigkeit der von den Kandidierenden vorgelegten Hochschulabschlüsse;
entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Kandidierenden;
entscheidet über die Form der Titel, Zertifikate und Bescheinigungen;
entscheidet über die Verwendung der Kursgelder und anderer Gebühren im Zusammenhang mit den Nachdiplomausbildungen.
Der akademische Dienst sorgt für die Erhebung der Kursgelder und weiterer Gebühren im Zusammenhang mit den Nachdiplomausbildungen.
Art. 5 Partnerschaften
Die Organisation der Nachdiplomausbildung ist soweit als möglich auf bestehende oder zu diesem Zweck geschaffene Hochschulnetze abzustützen.
Die partnerschaftlich organisierten Programme müssen Gegenstand spezifischer, von den Direktionen der beteiligten Institutionen genehmigter und unterzeichneter Abkommen sein.
Auf Vorschlag der Programmverantwortlichen für die Nachdiplomausbildung können die von den Partnerinstitutionen durchgeführten Ausbildungsblöcke vom Dekan oder der Dekanin für die Nachdiplomausbildung als gleichwertige und in die entsprechenden Programme integrierte ETH-Module anerkannt werden.6
Art. 6 Kursgelder und andere Gebühren
Die Kursgelder und anderen Gebühren, sowie allfällige Befreiungen davon, werden durch die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19957 geregelt.
2. Abschnitt Nachdiplomstudien
Art. 7 Zulassung
Zu einem regulären Nachdiplomstudium zugelassen werden können die Inhaber und Inhaberinnen eines ETH-Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses. Kandidierenden, welche diese Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, aber ein hohes Qualifikationsniveau nachweisen, kann ausnahmsweise die Zulassungsberechtigung erteilt werden.
Zutritt von HTL-Absolventen und Absolventinnen zu den ETHL-Nachdiplomstudien
HTL-Absolventen und Absolventinnen können auf Grund ihrer Bewerbungsunterlagen zu einem Nachdiplomstudium zugelassen werden, wobei spezifische, für das betreffende Studium erforderliche Fachkenntnisse verlangt werden können.
Die Nachdiplomkurse stehen den HTL-Absolventen und Absolventinnen offen.
Sofern die Ausrichtung bzw. Organisation der Nachdiplomausbildung dies erfordert, kann die Studien-/Kursleitung die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, z. B. von besonderen Kenntnissen und Qualifikationen der Kandidierenden, von der verfügbaren Betreuungs- bzw. Anlagenkapazität, sowie von der Zusammensetzung der Hörerschaft entsprechend den Berufsbildern und -laufbahnen der Kandidierenden.
Art. 8 Studienpläne, Kontrolle der erworbenen Kenntnisse
Die Nachdiplomstudien und -kurse sind nach Studienplänen strukturiert, die den festgelegten Zielsetzungen entsprechen (Art. 3). Sofern der Stoff dies zulässt, ist eine teilzeitliche oder blockweise Absolvierung der Ausbildung zu ermöglichen.
Die Direktionen der Nachdiplomstudien und -kurse erstellen besondere Studienreglemente. Die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erfolgt nach den in diesen Reglementen festgehaltenen Bestimmungen. Die im Rahmen der Nachdiplomkurse vorgesehenen Projekte bilden einen Teil der Evaluation der Kenntnisse.
Für abgeschlossene Ausbildungsblöcke (Module) können Leistungskrediten gewährt werden.
Art. 9 Nachdiplomarbeit
Die Nachdiplomarbeit wird unter der Verantwortung eines von der betreffenden Studienleitung bestimmten Dozenten in einer Institution des ETH-Bereichs, in einer universitären Partnerinstitution oder in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen durchgeführt.
Die Kandidierenden schreiben einen Bericht (Memoire) über ihre Nachdiplomarbeit. Dieser Bericht wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus mindestens einem Mitglied der betreffenden Studienleitung, einem externen Experten und Technischen Hochschule Lausanne dem mit der Aufsicht über die Nachdiplomarbeit betrauten Dozenten besteht; Personen, welche die Nachdiplomarbeit effektiv begleitet haben, können auf Beschluss der Studienleitung ebenfalls der Prüfungskommission angehören.
Art. 10 Zertifikate und Bescheinigungen
Die ETHL verleiht einen Nachdiplomstudien-Titel für Teilnehmende, die als reguläre Studierende zugelassen sind, die Bedingungen des Kontrollreglements für vollständige Nachdiplomstudien erfüllt und mit Erfolg eine Nachdiplomarbeit vorgelegt haben. Der Studienbereich ist in dem Titel erwähnt.
Die ETHL stellt Nachdiplom-Fachzertifikate aus für Teilnehmende, die als reguläre Studierende zugelassen sind und die Bedingungen des Studienkontrollreglements erfüllt haben worbei des Studienbereichniss Zertifikat erwähnt ist :
für ein vollständiges Nachdiplomstudium, aber ohne Durchführung einer Diplomarbeit;
für einen vollständigen Nachdiplomkurs.
Wer ein Studium oder einen Kurs ganz oder teilweise absolviert hat, kann vom Studien oder Kursleiter eine Teilnahmebescheinigung verlangen, in welcher der Titel und die Dauer der besuchten Module sowie gegebenenfalls die Ergebnisse aufgeführt sind, die im Rahmen der Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erzielt wurden.
3. Abschnitt Fortbildung
Art. 11
Die postakademische Fortbildung steht Hochschulabsolventen und Absolventinnen und qualifizierten Fachleuten offen.
Die Organisatoren der Fortbildung entscheiden über die Zulassung der Teilnehmenden, deren Zahl je nach Aufnahmekapazität begrenzt werden kann.
Die Organisatoren stellen Teilnahmebescheinigungen aus.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.