414.205.4
Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen (Bologna-Richtlinien FH und PH)
vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Hochschulrat, in der Absicht, zur koordinierten Umsetzung der in der «Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999» («Erklärung von Bologna») festgelegten Ziele beizutragen, mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Studienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20151 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112, erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:
Art. 1 Gestufte Studiengänge
Die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen der Schweiz gliedern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen:
die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten (Bachelorstudium);
die zweite Studienstufe mit 90–120 Kreditpunkten (Masterstudium).
Das Bachelorstudium allein oder das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen die bisherigen Studiengänge. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzierung der Studierenden und der Stipendien sowie hinsichtlich der Studiengebühren als eine oder zwei Stufen desselben Ausbildungsganges.
Art. 2 Kreditpunkte
Die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) aufgrund von kontrollierten Studienleistungen.
Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann.
Art. 3 Zulassung zu den Master-Studiengängen
Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.
Die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen legen im Rahmen ihrer Kompetenzen die Anforderungen für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelordiplom zu den Master-Studiengängen fest.
Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.
Art. 4 Zulassung zu den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen mit Bachelordiplomen von Universitäten
Die Aufnahme mit einem fachlich verwandten universitären Bachelor in ein Masterstudium einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule ist möglich, wenn höchstens Studienleistungen im Rahmen von 60 ECTS-Kredits nachgeholt werden müssen.
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, muss den Bachelorabschluss nachholen.
Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber gelten, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt eine Liste mit denjenigen Bachelorabschlüssen, die zu einer direkten Zulassung in Masterstudiengänge im Sinne von Absatz 1 berechtigen, und koordiniert den Umfang der nachzuholenden Studienleistungen.
Die Kantone regeln die Zulassung zur Immatrikulation an den kantonalen Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Absätzen1 und 2.
Art. 5 Einheitliche Benennung der Abschlüsse
Die Fachhochschulen vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen.
Für die Benennung der akademischen Abschlüsse im Bereich der Lehrdiplome und der Sonderpädagogik gelten die Bestimmungen des interkantonalen Diplomanerkennungsrechts.
Art. 6 Vollzug
Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit dies in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt, und sorgt für die Publikation des Studienangebots.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Richtlinien des Fachhochschulrats der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 5. Dezember 20023 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen werden aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend auf den1. Januar 2015 in Kraft.
Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Richtlinien kann bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Haus der Kantone, Speichergasse 6, 3000 Bern, eingesehen werden.