414.51
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
vom 8. Oktober 1999 (Stand am 15. Februar 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
Art. 3 Stipendien
Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Art. 4 Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19913 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
Es tritt am1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
AS 2000 310