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Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

414.51 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/414-51/de/bundesgesetz-uber-die-internationale-zusammenarbeit-und-mobilitat-in-der-bildung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2004.

Repealed by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (AS 2022 164)

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Consultations: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (Feb 13, 2019)

414.51

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

vom 8. Oktober 1999 (Stand am 15. Februar 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 1999 297 3 [AS 1991 1972, 1995 1443]

Art. 1 Grundsatz

Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.

Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.

Art. 3 Stipendien

Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.

Art. 4 Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19913 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.

Es tritt am1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

AS 2000 310