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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

414.513 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/414-513/de/verordnung-uber-die-internationale-zusammenarbeit-und-mobilitat-in-der-bildung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2013.

Repealed by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (AS 2022 165),

Enacted by: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (AS 2022 165),

Consultations: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) (Jun 18, 2021),

414.513

Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris

vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).
  2. [2] SR 414.51

1. Abschnitt Gegenstand und Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (Programme).

Die Beiträge ermöglichen Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen die Teilnahme an den Programmen in der Übergangsphase bis zur Vollbeteiligung der Schweiz.

Diese Verordnung regelt überdies die Beiträge zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie das Verfahren für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses.3

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).

2. Abschnitt Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen4

Art. 2 Multilaterale Projekte

Es können Teilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen an multilateralen Projekten unterstützt werden, sofern:

AS 2004 447

  1. ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator vorliegt; und

  2. die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teilnahme schriftlich gutgeheissen hat.

Art. 3 Austauschprogramme

Es können Teilnahmen von Schweizer Schulen an Klassenaustauschprojekten des Programms SOKRATES/COMENIUS unterstützt werden, sofern:

  1. die Partnerschule aus einem am Programm offiziell beteiligten Land stammt; und

  2. ein gegenseitiger Besuch der Klassen vorgesehen ist, der mindestens je 14 Tage dauert und an dem mindestens je zehn Schülerinnen und Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren teilnehmen.

Es können Teilnahmen von Schweizer Hochschulen und hochschulähnlichen Institutionen am Studierenden- und Dozierendenaustausch des Programms SOKRATES/ERASMUS unterstützt werden, sofern dafür mit der am Programm offiziell beteiligten Partnerinstitution ein Abkommen geschlossen wurde.

Eskönnen Teilnahmen von Einzelpersonen am Programm LEONARDO DA VINCI für Berufspraktika unterstützt werden, sofern die Personen:

  1. einen berufsbefähigenden Ausweis der Sekundarstufe II vor weniger als zwölf Monaten erworben haben; oder

  2. ein Studium an einer Hochschule absolvieren oder dieses seit weniger als zwölf Monaten abgeschlossen haben.

Art. 4 Programmveranstaltungen

Es können vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen in den an den Programmen offiziell beteiligten Ländern unterstützt werden, sofern dabei eine Projektzusammenarbeit nach den Artikeln2 oder 3 lanciert werden soll. Dies gilt analog für vorbereitende Besuche in der Schweiz.

Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Schulen und Schulbehörden an Weiterbildungskursen des Programms SOKRATES/ COMENIUS unterstützt werden.

Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Jugendorganisationen und Jugenddiensten an Weiterbildungskursen des Programms JUGEND unterstützt werden.

Art. 5 Lehraufträge

Personen aus der Schweiz können für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union unter- Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU stützt werden, sofern damit die europäische Kooperation und die Vernetzung der Schweiz in den Bereichen Bildung, Berufsbildung oder Jugend verstärkt wird.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).

3. Abschnitt Programmbeiträge5

Art. 6 Multilaterale Projekte

Der Beitrag für die Teilnahme an einem multilateralen Projekt entspricht höchstens dem Durchschnittsbetrag pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gemäss Vertrag nach

Artikel 2 Buchstabe a. Er beschränkt sich auf Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben.

Wird im Rahmen eines multilateralen Projektes eine Veranstaltung in der Schweiz abgehalten, so kann ein zusätzlicher Beitrag von höchstens CHF 18 000.– für Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den am Projekt offiziell beteiligten Ländern gewährt werden.

Art. 7 Austauschprojekte

Für ein Klassenaustauschprojekt des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt der Beitrag für Projektaktivitäten vor Ort höchstens CHF 2300.–. Er beschränkt sich auf Reisekosten für Exkursionen der Schulklassen und Aufenthaltskosten der Begleitpersonen während des Besuchs sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. Die Reisekosten für den gegenseitigen Besuch werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.

Für den Studierenden- und Dozierendenaustausch im Rahmen des Programms SOKRATES/ERASMUS betragen die Beiträge höchstens:

  1. CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer ERASMUS-Studentin oder eines ERASMUS-Studenten;

  2. CHF 3000.– für die Teilnahme einer Dozentin oder eines Dozenten; der Beitrag beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Teilnahme ergeben.

Für Berufspraktika im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI beträgt der Beitrag höchstens CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer Praktikantin oder eines Praktikanten.

Art. 8 Programmveranstaltungen

Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens CHF 1500.–; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt höchstens CHF 2300.–; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kursgebühren und -material.

Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms JUGEND beträgt höchstens CHF 75.– pro Kurstag für Aufenthaltskosten. Die Reisekosten werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.

Art. 9 Lehraufträge

Der Beitrag für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union entspricht höchstens den in der betreffenden Institution üblichen Ansätzen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).

4. Abschnitt Programmzusprachen und Überprüfung6

Art. 10 Beitragsgesuch und Entscheid

Das Beitragsgesuch ist auf dem dafür bestimmten Formular beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)7 einzureichen.

Das Staatssekretariat entscheidet über die Beiträge.

Art. 11 Zusicherung

Das Staatssekretariat sichert die Beiträge in einem Vertrag zu; für Teilnahmen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 sichert es sie mit Verfügungen zu.

In der Zusicherung wird festgehalten:

  1. der bewilligte Beitrag;

  2. die Bedingungen der Beitragsgewährung;

  3. die Projektdauer;

  4. die Auszahlungsmodalitäten;

  5. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.

Art. 12 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung erfolgt auf Grund der effektiven Ausgaben; die Zahlung der Stipendien nach Artikel 7 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erfolgt pauschal.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

Art. 13 Überprüfung

Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Beiträge.

5. Abschnitt:8 Schweizer Haus in der CIUP

Art. 13a Grundsatz

Die Eidgenossenschaft gewährt dem Schweizer Haus in der CIUP im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Unterstützung.

Das Schweizer Haus nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorinnen und Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungsarbeiten nachgehen.

Art. 13b Beitrag

Der Beitrag wird für den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran, für die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für Aufwendungen der Auswahlkommission (Art. 13c) verwendet.

Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) stützen.

Art. 13c Auswahlkommission

Die Auswahlkommission begutachtet Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus und stellt dem Staatssekretariat Antrag.

Sie besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS);

  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH);

  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP);

  4. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses;

  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der CRUS präsidiert die Kommission.

Das Generalsekretariat der CRUS führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 13d Aufnahmeverfahren

Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss ein Gesuch an das Sekretariat der Auswahlkommission bei der CRUS einreichen.

Das Staatssekretariat entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die Aufnahme.

Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet.

Das Staatssekretariat kann die Aufnahme auf Antrag der Auswahlkommission um ein weiteres Jahr verlängern. In Ausnahmefällen kann es die Aufnahme nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).

6. Abschnitt Schlussbestimmungen9

Art. 14

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

Diese Verordnung wird ab dem1. Januar 2008 unbefristet weitergeführt.10

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).
  2. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 311).