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Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen

414.711 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/414-711/de/verordnung-uber-aufbau-und-fuhrung-von-fachhochschulen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Oct 5, 2005.

Repealed by: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (AS 2014 4137)

414.711

Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen
(Fachhochschulverordnung, FHSV)

vom 11. September 1996 (Stand am 11. Mai 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19951 (FHSG), verordnet:

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).
  2. [1] SR 414.71

1. Kapitel Fachhochschulen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG

1. Abschnitt Aufgaben und Angebot

Art. 1 Studiengänge

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FHSG)

An Fachhochschulen können Studien in folgenden Bereichen angeboten werden:

  1. Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Land- und Forstwirtschaft;

  2. Wirtschaft und Dienstleistungen;

  3. Gestaltung.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) handelt im Bereich der Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

Das Departement führt ein Verzeichnis der Fachhochschulen und der anerkannten Studiengänge, die sie anbieten.

Das Departement kann versuchsweise und befristet neue Studiengänge bewilligen.

Art. 2 Unterrichtssprachen und Allgemeinbildung

(Art. 4 FHSG)

Die Landessprachen sind Unterrichtssprachen. Als zusätzliche Unterrichtssprache ist das Englische zugelassen.

Ausbildungsgänge, die gesamtschweizerisch nur an einer Fachhochschule angeboten werden, sind nach Möglichkeit mehrsprachig zu führen.

Die allgemeinbildenden Fächer sind durch ein Angebot an fakultativen Kursen zu ergänzen.

AS 1996 2598

Art. 3 Praktikumsstellen

(Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 FHSG) Die Fachhochschulen unterstützen die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen.

Art. 4 Berufstätigkeit bei berufsbegleitenden Studien

(Art. 6 Abs. 1 FHSG) Wer das Studium berufsbegleitend absolviert, muss eine Berufstätigkeit von mindestens 50 Prozent im Bereich der gewählten Studienrichtung ausüben. Die Fachhochschule entscheidet über Ausnahmen, namentlich bei Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten.

Art. 5 Geschützte Titel

(Art. 7 Abs. 4 FHSG)

In den Bereichen Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Land- und Forstwirtschaft werden folgende geschützte Titel vergeben:

  1. Ingenieurin FH/Ingenieur FH;

  2. Architektin FH/Architekt FH;

  3. Chemikerin FH/Chemiker FH.

Im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen werden folgende geschützte Titel vergeben:

  1. Betriebsökonomin FH/Betriebsökonom FH;

  2. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH/Informations- und Dokumentationsspezialist FH;

  3. 2 Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH.

Im Bereich Gestaltung werden folgende geschützte Titel vergeben:

  1. Designerin FH/Designer FH;

  2. Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH.3 4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.4 5 Das Departement legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).
  2. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).
  3. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

Art. 5a5 Diplomzusatz

Die Fachhochschule stellt die Diplomurkunde mit einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) aus. Der Diplomzusatz wird in der Unterrichtssprache und in englischer Sprache ausgestellt und gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen.

Art. 6 Weiterbildungsveranstaltungen

(Art. 8 Abs. 1 FHSG)

Als Weiterbildungsveranstaltungen gelten insbesondere:

  1. Nachdiplomkurse;

  2. Nachdiplomstudien.

Nachdiplomkurse ermöglichen Personen, die in der Regel über den Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in thematisch begrenzten Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.

Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule auf. Sie ermöglichen den Studierenden, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Nachdiplomstudien werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Fachhochschule ein eidgenössisch anerkanntes Nachdiplom.

Das Departement erlässt Richtlinien über die Anerkennung von Nachdiplomstudien und führt ein Verzeichnis über die anerkannten Nachdiplomstudien.

Art. 7 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen

(Art.9, 10 und 11 FHSG)

Die Trägerschaften von Fachhochschulen stellen sicher, dass Projekte in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Verwaltung oder anderen interessierten Kreisen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Als Dienstleistungen bieten die Fachhochschulen insbesondere Beratungen, Studien und Gutachten, Weiterbildungsveranstaltungen nach Artikel 6, betriebsinterne Weiterbildung sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung an.

Dienstleistungen werden grundsätzlich zu Marktpreisen verrechnet. Die Trägerschaften der Fachhochschulen stellen eine transparente Preisgestaltung sicher.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).
  2. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

2. Abschnitt Kriterien für die Errichtung und Führung einer Fachhochschule

Art. 8 Organisation

(Art. 14 Abs. 2 Bst. b FHSG) Die zweckmässige Organisation setzt namentlich voraus, dass die Fachhochschule:

  1. über eine Leitungsstruktur verfügt, die die Erfüllung der Ziele des Bundes sicherstellt;

  2. die Kompetenzaufteilung innerhalb der Fachhochschule regelt;

  3. betreffend Ausbildungsangebot und Infrastrukturen innerhalb der Fachhochschule Schwerpunkte setzt und die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit gewährleistet;

  4. über geeignete Infrastrukturen, wie den Aufgaben entsprechende Unterrichts- und Forschungseinrichtungen sowie Informations- und Dokumentationsstellen, verfügt;

  5. über genügend Arbeitsplätze für Studierende und Lehrkräfte verfügt.

Art. 9 Aufgabenteilung und Zusammenarbeit

(Art. 14 Abs. 2 Bst. e und Art. 5 Abs. 5 FHSG) Die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit stellt die Fachhochschule sicher, wenn sie namentlich:

  1. mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen gewährleistet;

  2. mit anderen Fachhochschulen und universitären Hochschulen die Mobilität von Lehrkräften fördert;

  3. mit anderen Fachhochschulen und universitären Hochschulen die Fortbildung von Lehrkräften plant und anbietet;

  4. geeignete Massnahmen trifft, um die studentische Mobilität zu gewährleisten, insbesondere die gesamtschweizerische Abstimmung des Studienaufbaus und der Inhalte von einzelnen Studienabschnitten verwandter Studiengänge;

  5. in Absprache mit den anderen Fachhochschulen und dem Bedürfnis entsprechend Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte bildet.

Art. 10 Qualitätskontrolle und Evaluation

(Art. 14 Abs. 2 Bst. f FHSG) Die Fachhochschule wendet ein System der Qualitätskontrolle und internen Evaluation an, das auch die Beurteilung durch die Studierenden einschliesst.

Art. 11 Zielvorgaben des Bundes

(Art. 16 Abs. 1 FHSG)

Die Zielvorgaben des Bundes sind im Anhang festgelegt.

Änderungen des Anhangs werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Departement des Innern gemeinsam erarbeitet. Dabei sind die Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes zu berücksichtigen.

Art. 12 Entwicklungspläne der Fachhochschulen

(Art. 17 Abs. 1 FHSG)

Die Entwicklungspläne der Fachhochschulen enthalten Angaben über:

  1. die Erfüllung der Aufgaben sowie der Zielvorgaben des Bundes;

  2. die Entwicklung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte;

  3. geplante Investitionen;

  4. die personelle Entwicklung.

Das Departement kann weitere Angaben verlangen und über die Entwicklungspläne Richtlinien erlassen.

Art. 13 Statistische Angaben

Die Fachhochschulen stellen den zuständigen Bundesbehörden die notwendigen Daten oder Kennzahlen zur Verfügung:

  1. zu den Studierenden, namentlich Anzahl, Vorbildung, Studienverlauf, Prüfungserfolg und soziale Lage;

  2. zum Personal, namentlich Anzahl und Struktur der Lehrkräfte und des übrigen Personals;

  3. zur Forschung und Entwicklung sowie zu den Dienstleistungen, namentlich Anzahl, Inhalt und Ablauf der Projekte sowie eingesetzte finanzielle und personelle Mittel;

  4. zur Finanzierung, einschliesslich Drittmittel, sowie zur Ausgaben- und Kostenstruktur.

Das Departement legt in Absprache mit dem Bundesamt für Statistik einheitliche Erfassungsmodalitäten bezüglich Merkmalslisten und -definitionen, Häufigkeit und Fristen fest.

2. Kapitel Bundesbeiträge

1. Abschnitt Anerkennung der Beitragsberechtigung6

Art. 14 ...7

(Art.15, 18 Abs. 2 und 3 FHSG) Mit der Genehmigung zur Errichtung und Führung einer Fachhochschule wird festgelegt, für welche Studiengänge und Forschungsbereiche die Fachhochschule Bundesbeiträge erhält.

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1358).
  2. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

2. Abschnitt:8 Betriebsbeiträge an die Lehre

Art. 15 Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung von Beiträgen an die Lehre sind die Betriebskosten für die Lehre. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sach- und Dienstleistungskosten sowie die sonstigen Betriebskosten wie Nebenkosten, Reinigungskosten und Unterhaltskosten von Anlagen oder Liegenschaften. Die Infrastrukturkosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

Zu den Infrastrukturkosten zählen die Fremd- oder Eigenmietkosten, die effektiven oder die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen auf Investitionen, soweit sie mit nicht rückzahlbaren Abgeltungen mitfinanziert worden sind.

Das Departement kann festlegen, dass die Verwaltungskosten nur bis zu einem bestimmten Anteil an den gesamten Betriebskosten berücksichtigt werden.

Art. 16 Berechnung

Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder vergleichbaren Diplomstudiengang berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Betriebskosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) zu verwenden.

Art. 16a Beiträge an die Weiterbildung

Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Beiträge an die Weiterbildung fest. Die Höhe des Betrags ist auf maximal 20 Prozent der auf den Bereich Weiterbildung entfallenden Betriebskosten der Fachhochschulen begrenzt.

Der Betrag wird im Verhältnis der im Vorjahr ausgestellten Nachdiplome auf die Fachhochschulen verteilt.

3. Abschnitt 9

Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung

Art. 16b

Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung fest.

Die Beiträge an die einzelnen Fachhochschulen werden wie folgt berechnet:

  1. 60 Prozent des Betrags werden nach der Aktivität in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung verteilt. In die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent betragen müssen. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf die Lehre und die angewandte Forschung und Entwicklung entfallenden Stellenprozente ausgerichtet.

  2. 40 Prozent des Betrages werden nach den akquirierten Drittmitteln verteilt. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet.

4. Abschnitt:10 Betriebsbeiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz

Art. 16c

Das Departement setzt maximal 5 Prozent der bewilligten Kredite als Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz fest.

Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich:

  1. der Aufbau von Angeboten für die didaktische und methodische Weiterbildung von Lehrkräften;

  2. die Förderung des akademischen Nachwuchses.

Bemessungsgrundlage bilden die auf diesen Bereich entfallenden Betriebskosten gemäss Artikel 15 Absatz 1.

Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten.

5. Abschnitt:11 Betriebsbeiträge an Fremdmieten

Art. 16d

Es können Betriebsbeiträge an Fremdmieten von Räumen und Gebäuden ausgerichtet werden, wenn diese nicht bereits als bauliche Investitionen mitfinanziert worden sind.

Die Berechnung erfolgt – unter Ausschluss des Landanteils – pro m2 Nutzfläche (Flächenpauschale) auf der Grundlage des Mietvertrags. Die anrechenbaren Kosten für den Bundesbeitrag werden allenfalls durch die Flächenpauschale begrenzt.

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

6. Abschnitt Investitionsbeiträge12

Art. 1713 Voraussetzungen

Anspruch auf Investitionsbeiträge begründet bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben, das 300 000 Franken übersteigt.

Als bauliche Vorhaben gelten der Erwerb, die Erstellung und der Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Erstausstattung.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Art. 1814 Festsetzung eines Beitrags an bauliche Vorhaben

Die Festsetzung eines Beitrages erfolgt in der Regel pauschal auf der Grundlage des genehmigten Raumprogrammes (Flächenkostenpauschale). Das Departement legt die Berechnungskriterien fest.

Das Bundesamt kann den Beitrag ausnahmsweise durch Bestimmung der anrechenbaren Baukosten auf der Grundlage des Bauprojektes und des Kostenvoranschlages festlegen.

Es erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren. Grundsätzlich kommen die Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes zur Anwendung.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

7. Abschnitt Verfahren für die Beitragsgewährung15

(Art. 19 Abs. 2 FHSG)

Art. 1916 Gesuchseinreichung

Gesuche um Bundesbeiträge sind beim Bundesamt einzureichen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Art. 2017 Gesuch um Investitionsbeiträge

Das Gesuch um Investitionsbeiträge muss folgende Angaben enthalten:

  1. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens;

  2. die Benützer;

  3. das Bedürfnis;

  4. den Nachweis über die Hochschulzusammenarbeit;

  5. den vorgesehenen Aufwand und die vorgesehene Finanzierung.

Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallenden jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung und die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung zur Genehmigung einzureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.

Für bauliche Investitionen bis 10 Millionen Franken reicht die Fachhochschule vor der Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm dem Bundesamt zur Genehmigung ein. Liegt die Genehmigung des Bundesamtes vor, so reicht sie ihm das Bauprojekt, das Raumprogramm, den Beschrieb und den Kostenvorschlag ein.

Mit dem Gesuch reicht die Fachhochschule ein Dokument ein, in dem die Trägerschaft ihr grundsätzliches Einverständnis zur Übernahme ihres finanziellen Anteils bestätigt. Ausserdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Infrastrukturen regional bereits ausgelastet sind.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Art. 2118 Anhörung von hochschul- und forschungspolitischen Organen zu Investitionsvorhaben

(Art. 24 Abs. 3 FHSG)

Betrifft ein Investitionsvorhaben wissenschaftspolitische, namentlich forschungs- oder technologiepolitische Grundsatzfragen oder ergeben sich Probleme der gesamtschweizerischen Koordination, so werden folgende Organe angehört:

  1. die Eidgenössische Fachhochschulkommission;

  2. der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat;

  3. die Träger der Fachhochschulen und ihre gemeinsamen Organe;

  4. die Leitungen der Fachhochschulen;

  5. die Schweizerische Universitätskonferenz;

  6. die mitinteressierten Dienststellen des Bundes.

Die genannten hochschul- und forschungspolitischen Organe werden zu einem Vorhaben in der Regel nur einmal angehört. Eine zweite Anhörung findet statt, wenn ein Vorhaben wesentlich geändert wurde.

3. Kapitel Studiengänge im Zuständigkeitsbereich der Kantone

(Art. 20 FHSG)

Art. 2219

Finanzhilfen werden an die Fachhochschulstudiengänge in den folgenden Bereichen geleistet:

  1. Gesundheit;

  2. soziale Arbeit;

  3. Musik, Theater und andere Künste;

  4. angewandte Psychologie;

  5. angewandte Linguistik.

Für die Entrichtung von Finanzhilfen gilt zusätzlich zu den Erfordernissen nach

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 2349).

Artikel 20 Absatz 2 FHSG, dass die Aufgaben der anbietenden Einrichtung, die

Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang sowie dessen Ausbildungsziele mit denjenigen für Fachhochschulen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergleichbar sind.

Der jährlich zur Verfügung stehende Kredit wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Mindestens 90 Prozent entfallen auf Beiträge an die Betriebskosten für Lehre sowie angewandte Forschung und Entwicklung und höchstens 10 Prozent auf Beiträge an Aufbauprojekte, Kooperationsprojekte und Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungskompetenz.

  2. Die Beiträge an die Betriebskosten werden zu gleichen Teilen einerseits auf die Fachhochschulstudiengänge im Bereich soziale Arbeit und andrerseits auf die Fachhochschulstudiengänge in den übrigen in Absatz 1 genannten Bereichen aufgeteilt.

Die Beiträge an die Betriebskosten werden nach der Anzahl studierender Personen verteilt. Dabei gilt folgende Gewichtung:

  1. soziale Arbeit und angewandte Psychologie: Faktor1;

  2. Gesundheit: Faktor1.5;

  3. Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Linguistik: Faktor2.

Die Finanzhilfen decken höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten für Lehre sowie angewandte Forschung und Entwicklung je Bereich und höchstens 40 Prozent der Kosten für Projekte und Qualifizierungsmassnahmen.

Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt einzureichen.

4. Kapitel Vollzug

1. Abschnitt Eidgenössische Fachhochschulkommission

Art. 23 Zusammensetzung

(Art. 24 Abs. 1 FHSG)

Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Wirtschaft, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder jeweils auf vier Jahre.

Art. 24 Geschäftsreglement, Arbeitsweise und Geschäftsstelle

(Art. 24 Abs. 1 FHSG)

Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.

Siekann zu allen hochschul- und forschungspolitischen Organen selbständig Kontakte aufnehmen.

Das Bundesamt führt die Geschäftsstelle der Kommission.

2. Abschnitt Errichtung von Fachhochschulen

Art. 25

Das zuständige Departement schreibt die Errichtung von Fachhochschulen gesamtschweizerisch aus.

Die Ausschreibung richtet sich nach den Zielvorgaben des Bundes im Anhang.

Die Bewerbungen sind innerhalb der durch das Departement angesetzten Frist einzureichen.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 2620 Übergangsbestimmungen

Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement regelt die Einzelheiten.

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH»/«Designer FH» zu tragen.

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH»/«Konservator-Restaurator FH» zu tragen.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1996 in Kraft.

Footnotes

  1. [8] Ursprünglich vor Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).
  2. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Zielvorgaben des Bundes für die Aufbauphase (1996–2003)

Mit diesen Zielvorgaben bestimmt der Bundesrat die Ziele der gesamtschweizerischen Entwicklung der Fachhochschulen gemäss Artikel 1 Absatz 1 FHSG hinsichtlich Leistungsauftrag, Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten sowie Regional- und Forschungspolitik. 1. In der Schweiz werden ungefähr zehn Fachhochschulen geschaffen, die Studiengänge in den Bereichen Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Landwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Gestaltung anbieten. 2. Fachhochschulen werden zur Hauptsache durch Anpassung eidgenössisch anerkannter Höherer Fachschulen an die neuen Anforderungen errichtet. 3. Bestehende Ausbildungsangebote sind regional und überregional zusammenzufassen. 4. Bei der Bestimmung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte ist dafür zu sorgen, dass in allen Sprachregionen und Landesteilen ein ausgewogenes Ausbildungsangebot besteht. 5. Die Trägerschaften treffen Vereinbarungen über Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen Fachhochschulen und universitären Hochschulen. 6. Bis ins Jahr 2003 wird insbesondere in folgenden Bereichen ein Ausbildungs- und Forschungsangebot aus- beziehungsweise neu aufgebaut: a. In Ingenieurwesen und Chemie unter anderem Mikroelektronik, Mikrosystemtechnik, Biotechnologie, Werkstoffe, Verfahrenstechnik mit Konstruktionsmethodik und Reverse Engineering sowie Werkzeugmaschineninformatik; b. Wirtschaft und Dienstleistungen allgemein und als Teilbereiche unter anderem öffentliche Verwaltung/service public, Finanzwissenschaften sowie Produktions- und Managementkonzepte (inkl. umweltgerechte Produktion, Bauprozesse und Rahmenbedingungen); c. Gestaltung allgemein und als Teilbereich unter anderem Industriedesign; d. Kommunikation. 7. Die Studienplätze in den Ausbildungsbereichen nach Ziffer 6 werden durch den Abbau des Überangebotes in einzelnen Studienrichtungen geschaffen. 8. Die Konkretisierung der Schwerpunktbildung erfolgt unter Berücksichtigung der Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes für die Periode 2000–2003. 9. Das Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen (Nachdiplomkurse und Nachdiplomstudien) wird weiter ausgebaut.

10. Die Fachhochschulen bauen Transferzentren auf, die der Wirtschaft mit Dienstleistungen und Beratung als Anlaufstelle dienen. Die Trägerschaften sorgen für günstige Rahmenbedingungen zur Abwicklung von Vertragsverhandlungen. 11. Die Fachhochschulen ergreifen Massnahmen, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und den Anteil der Frauen zu erhöhen.