414.713.2
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übertragung der Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen auf Dritte (FH-Akkreditierungsvereinbarung)
vom 23. Mai 2007 (Stand am 1. Januar 2013)
von der EDK am 1. März 2007 verabschiedete Version
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 17a Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19952 (FHSG), und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die von den Kantonen erteilte Vollmacht, vereinbaren:
Art. 1 Übertragung
Das WBF kann die Prüfung der Gesuche um Akkreditierung von Fachhochschulen oder von deren Studiengängen vom WBF anerkannten schweizerischen oder ausländischen Akkreditierungsagenturen übertragen. Auf begründeten Antrag der Fachhochschule kann das WBF zudem die Akkreditierung eines Studienganges übertragen.
Art. 2 Anerkennung von Akkreditierungsagenturen
Das WBF regelt nach Anhörung des Fachhochschulrates der EDK die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen.
Esentscheidet über Anerkennungsgesuche der Akkreditierungsagenturen nach Anhörung des Fachhochschulrates EDK und Stellungnahme der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK).
Es kann Akkreditierungsagenturen mit Auflagen anerkennen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.
Art. 4 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.