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Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus

415.021 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Mar 21, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/415-021/de/verordnung-uber-begleitmassnahmen-im-sportbereich-zur-abfederung-der-folgen-von-massnahmen-des-bundes-zur-bekampfung-des-coronavirus

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text is no longer in force.

Enacted by: Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (AS 2020 851)

415.021

Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)

vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juni 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] SR 415.0

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20203 im Sportbereich verursacht haben, durch:

  1. die Gewährung von Finanzhilfen;

  2. und c.4 ...

Footnotes

  1. [3] SR 818.101.24
  2. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).

2. Abschnitt Finanzhilfen

Art. 2 Ziel

Die Finanzhilfen dienen dem Schutz von Organisationen im Sportbereich vor Zahlungsunfähigkeit.

AS 2020 851

Art. 3 Darlehen zu Vorzugsbedingungen

Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen zinslose Darlehen ohne Sicherstellungen wie Pfandsicherungen oder Bürgschaften gewähren, wenn diese:

  1. 5 ...

  2. Wettkämpfe für den überwiegend professionellen Leistungssport durchführen und dazu in erheblichem Masse auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen sind.

Das BASPO kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren.

Die Darlehen sind innerhalb von fünf Jahren zurückzuerstatten.

Wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, so kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.

Art. 46 Nicht rückzahlbare Geldleistungen

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen ausrichten an:

  1. Sportvereine, die regelmässig Vereinsaktivitäten und -veranstaltungen durchführen, und Sportklubs, die nicht als Verein organisiert sind, aber Aktivitäten und Veranstaltungen wie ein Sportverein durchführen;

  2. nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist.

Keine Finanzhilfen ausgerichtet werden an Klubs der Ligen, deren nationale Sportverbände Darlehen nach Artikel 41a der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20127 erhalten.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).
  2. [7] SR 415.01

Art. 5 Voraussetzungen

Das BASPO kann die Finanzhilfen ausrichten, wenn:

  1. der Organisation die Zahlungsunfähigkeit droht;

  2. die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und

  3. die Organisation glaubhaft machen kann, dass sie die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft hat.

Art. 68 Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen überbrücken ausschliesslich Liquiditätslücken, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).

Art. 79 Gesuch um Finanzhilfen

Gesuche um Finanzhilfen sind beim BASPO auf elektronischem Weg mit Faksimileunterschrift einzureichen.

Die Gesuche müssen enthalten:

  1. die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers;

  2. eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 zu belegen;

  3. den Namen der handlungsbevollmächtigten Person bei der Organisation, die für Rückfragen zur Verfügung steht;

  4. die Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend: 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5, 2. den Umfang der durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen Finanzlücken, 3. die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers, 4. bei Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 3, die mögliche Rückzahlungsfrist.

Das BASPO kann ergänzende Unterlagen verlangen.

Gesuche um Finanzhilfen können bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).

Art. 8 Entscheid

Das BASPO entscheidet über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Wochen.

3. Abschnitt ...

Art. 9 und 1010

4. Abschnitt ...

Art. 1111

5. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Footnotes

  1. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).
  2. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).
  3. [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1761).