415.021
Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)
vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112, verordnet:
1. Abschnitt Zweck
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20203 im Sportbereich verursacht haben, durch:
die Gewährung von Finanzhilfen;
und c.4 ...
2. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 2 Ziel
Die Finanzhilfen dienen dem Schutz von Organisationen im Sportbereich vor Zahlungsunfähigkeit.
Art. 3 Darlehen zu Vorzugsbedingungen
Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen zinslose Darlehen ohne Sicherstellungen wie Pfandsicherungen oder Bürgschaften gewähren, wenn diese:
5 ...
Wettkämpfe für den überwiegend professionellen Leistungssport durchführen und dazu in erheblichem Masse auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen sind.
Das BASPO kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren.
Die Darlehen sind innerhalb von fünf Jahren zurückzuerstatten.
Wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, so kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 46 Nicht rückzahlbare Geldleistungen
Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen ausrichten an:
Sportvereine, die regelmässig Vereinsaktivitäten und -veranstaltungen durchführen, und Sportklubs, die nicht als Verein organisiert sind, aber Aktivitäten und Veranstaltungen wie ein Sportverein durchführen;
nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist.
Keine Finanzhilfen ausgerichtet werden an Klubs der Ligen, deren nationale Sportverbände Darlehen nach Artikel 41a der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20127 erhalten.
Art. 5 Voraussetzungen
Das BASPO kann die Finanzhilfen ausrichten, wenn:
der Organisation die Zahlungsunfähigkeit droht;
die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und
die Organisation glaubhaft machen kann, dass sie die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft hat.
Art. 68 Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen überbrücken ausschliesslich Liquiditätslücken, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind.
Art. 79 Gesuch um Finanzhilfen
Gesuche um Finanzhilfen sind beim BASPO auf elektronischem Weg mit Faksimileunterschrift einzureichen.
Die Gesuche müssen enthalten:
die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers;
eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 zu belegen;
den Namen der handlungsbevollmächtigten Person bei der Organisation, die für Rückfragen zur Verfügung steht;
die Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend: 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5, 2. den Umfang der durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen Finanzlücken, 3. die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers, 4. bei Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 3, die mögliche Rückzahlungsfrist.
Das BASPO kann ergänzende Unterlagen verlangen.
Gesuche um Finanzhilfen können bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden.
Art. 8 Entscheid
Das BASPO entscheidet über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Wochen.
3. Abschnitt ...
Art. 9 und 1010
4. Abschnitt ...
Art. 1111
5. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.