415.021
Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)
vom 20. März 2020 (Stand am 21. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112, verordnet:
1. Abschnitt Zweck
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20203 im Sportbereich verursacht haben, durch:
die Gewährung von Finanzhilfen;
befristete Anpassungen für die Programme «Jugend und Sport» und «Erwachsenensport Schweiz»;
befristete Anpassungen für die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
2. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 2 Ziel
Die Finanzhilfen dienen dem Schutz von Organisationen im Sportbereich vor Zahlungsunfähigkeit.
AS 2020 851
Art. 3 Darlehen zu Vorzugsbedingungen
Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen zinslose Darlehen ohne Sicherstellungen wie Pfandsicherungen oder Bürgschaften gewähren, wenn diese:
ein Team unterhalten, das einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehört; oder
Wettkämpfe für den überwiegend professionellen Leistungssport durchführen und dazu in erheblichem Masse auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen sind.
Das BASPO kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren.
Die Darlehen sind innerhalb von fünf Jahren zurückzuerstatten.
Wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, so kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 4 Nicht rückzahlbare Geldleistungen
Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Organisationen ausrichten, die als Vereine organisiert sind und deren Zweck die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist.
Art. 5 Voraussetzungen
Das BASPO kann die Finanzhilfen ausrichten, wenn:
der Organisation die Zahlungsunfähigkeit droht;
die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und
die Organisation glaubhaft machen kann, dass sie die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft hat.
Art. 6 Höhe der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe überbrückt einmalig Liquiditätslücken bis zu zwei Monaten.
Art. 7 Gesuch um Finanzhilfe
Gesuche um Finanzhilfen sind schriftlich beim BASPO einzureichen.
Das Gesuch muss enthalten:
die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers;
eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 zu belegen;
den Namen und die Unterschrift der handlungsbevollmächtigten Person bei der Organisation, die für Rückfragen zur Verfügung steht;
die Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend: 1. die Dringlichkeit einer Finanzhilfe, gestützt auf die Analyse der finanziellen Situation des Gesuchstellers, 2. die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers, 3. bei Gesuchen um Darlehen, die mögliche Rückzahlungsfrist.
Das BASPO kann ergänzende Unterlagen verlangen.
Art. 8 Entscheid
Das BASPO entscheidet über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Wochen.
3. Abschnitt Programme «Jugend und Sport» und «Erwachsenensport Schweiz»
Art. 9 Verlängerung von Anerkennungen
Die Anerkennung von Personen, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht als J+S- oder ESA-Kader fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, wird bis Ende 2021 verlängert.
Art. 10 Mindestanzahl von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern
Kann in J+S-Kursen und J+S-Lagern als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Finanzhilfen, und zwar für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten.
4. Abschnitt Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen
Art. 11
Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen.
5. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.