420.11
Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
vom 10. Juni 1985 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe d und 32 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom7. Oktober 19832 (FIFG),3 verordnet:
1. Abschnitt Neue Institutionen der Forschungsförderung
Art. 1 Anerkennung
Als neue Institutionen der Forschungsförderung können wissenschaftliche Institutionen anerkannt werden, die
Aufgaben nach den Artikeln7 und 9 FIFG erfüllen, an denen ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht und die nicht von bereits anerkannten Institutionen wahrgenommen werden, und
nicht in eine bereits anerkannte Institution eingegliedert werden können.
Art. 2 Gesuche
Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)5 einzureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt anschliessend die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein.6
Jedes Gesuch enthält:
AS 1985 775
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom24. Nov. 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 5461). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
eine Darstellung der Aufgaben nach den Artikeln7 und 9 FIFG, welche die Institution bis anhin erfüllt hat und inskünftig zu erfüllen gedenkt;
die Gründe, warum eine Eingliederung in eine bereits anerkannte Institution nicht möglich ist;
ein Mehrjahresprogramm nach Artikel 13;
die Statuten und Reglemente;
Tätigkeits- und Rechnungsberichte der letzten fünf Jahre.
Art. 3 Genehmigung der Statuten und Reglemente
Der Bundesrat genehmigt mit der Anerkennung der Institution ihre Statuten und Reglemente.
Er kann Bedingungen und Auflagen festlegen.
2. Abschnitt Nationale Forschungsprogramme
(Art. 6 Abs. 2 FIFG)
Art. 4 Zweck und Inhalt
Mit den Nationalen Forschungsprogrammen sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. Sie sollen wenn nötig ermöglichen, ein zusätzliches Forschungspotential zu schaffen.
Als Gegenstand Nationaler Forschungsprogramme eignen sich vor allem Problemstellungen,
deren wissenschaftliche Erforschung von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;
zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;
zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;
die weder ausschliesslich der reinen Grundlagenforschung, der Forschung der Verwaltung (Ressortforschung) noch der industrienahen Forschung zugeordnet werden können;
deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Forschungsergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind.
Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob die Programme
als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können;
in einem internationalen Projekt bearbeitet werden könnten und auch für die Schweiz von grossem Interesse sind.
Art. 57 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge
Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation8 Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen.
Das Staatssekretariat veranlasst periodisch die Sichtung aller eingereichten Vorschläge.9 Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen.
Das Staatssekretariat erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.
Es beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds, alle Programmvorschläge einer Machbarkeitsprüfung zu unterziehen und gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wissenschaftlich orientierte Programmskizzen zu erstellen.10
Es kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, dass dieser im Rahmen der Prüfung von Programmvorschlägen Sonderabklärungen vornimmt, namentlich mit Expertisen zum Wissensstand in ausgewählten Problembereichen.11
Art. 612 Prüfung und Wahl der Programme
DasStaatssekretariat veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck:
beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;
klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hierfür die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.13 2 Das Staatssekretariat trifft in Kenntnis der Konsultationsergebnisse nach Absatz 1 periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
diese dem WBF.14 Es kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.
Das WBF beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen.15 Dabei berücksichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamtaufwand für Nationale Forschungsprogramme.
Art. 7 Durchführung der Programme
Der Schweizerische Nationalfonds setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.16
Er erstellt für jedes Programm einen Ausführungsplan. Dieser trägt in Umfang und Detaillierungsgrad der Grösse und der Dauer des Programms Rechnung und zeigt auf:
Ziele und Schwerpunkte des Programms;
den Zeitraum, in welchem es durchgeführt werden soll;
die Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte.17 3 Das WBF genehmigt den Ausführungsplan nach Rücksprache mit den interessierten Stellen der Bundesverwaltung.
Der Schweizerische Nationalfonds schreibt die genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch.
Art. 8 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung18
Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interessierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.19
Nach Abschluss eines Programms erstellt er einen Schlussbericht, der den Interessierten eine Auswertung und Verwendung der Ergebnisse ermöglicht und in welchem dargelegt wird, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegebenen Ziele erreicht worden sind.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Bundesverwaltung die Ergebnisse der Nationalen Forschungsprogramme; sie unterstützt deren Umsetzung ausserhalb der Verwaltung.
Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer einmaligen Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.20
Art. 8a21 Richtlinien
Das WBF erarbeitet Richtlinien, worin das Verfahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien22 werden vom Bundesrat genehmigt.
2. Abschnittbis:23 Nationale Forschungsschwerpunkte (Art. 6 Abs. 2 und 8 Bst. h FIFG)
Art. 8b Zweck und Inhalt
Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:
die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;
die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen Forschungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;
die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orientierte und kohärente Förderungsstrategie.
Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und materielle
Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Staatssekretariat bezogen werden (AS 2004 4263).
Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird.
Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze:
Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für eine erste Etappe von bis zu vier Jahren;
Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.
Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunktes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich:
die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;
die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen Forschungsschwerpunktes;
die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen Forschungsschwerpunktes.
Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen2 und 4 kann an folgenden Institutionen errichtet werden:
an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b FIFG;
an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom6. Oktober 199524;
an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen;
an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze1 und 3 Buchstabe c FIFG;
an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.
Art. 8c25 Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren
Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung des Programms der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:
a. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;
b. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.
Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des WBF zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:
leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;
stellt es dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.
Das WBF entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen.
Art. 8d Eröffnung der Entscheide
Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze1 und 2 FIFG.
Das WBF eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.
Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte
Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom WBF zur Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.
Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom WBF gesetzten Finanzrahmen und die für die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 28 Absatz 1 FIFG öffentlich sind.
Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des WBF gemäss Artikel 8c Absatz 3 genehmigt hat.26
Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber dem Staatssekretariat Bericht. Im Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.
Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag des Staatssekretariats einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten
Das WBF entscheidet auf Antrag des Schweizerischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8c Absätze2 und 3.
Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.
Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Nationalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Monaten.
Art. 8h Richtlinien
Das WBF erarbeitet Richtlinien, worin Ausschreibung, Auswahl, Durchführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien27 werden vom Bundesrat genehmigt.
2. Abschnittter:28 Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 FIFG)
Art. 8i Zweck und Beitragsberechtigung
Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen der teilweisen Abgeltung der Kosten, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsförderung unterstützt.
Der Schweizerische Nationalfonds kann Overheadbeiträge an folgende Institutionen entrichten:
Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Staatssekretariat bezogen werden (AS 2004 4263).
Organe der Hochschulforschung;
vom Bund nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c FIFG unterstützte Forschungsstätten;
weitere vom Bund oder von den Kantonen unterstützte, nicht gewinnorientierte Forschungsinstitutionen.
Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm jeweils im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen:
der bewilligten Kredite; und
des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss jeweils festlegt.
Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.
Art. 8k Reglement
Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in welchem er namentlich Folgendes regelt:
die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projektes.
Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle
Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem WBF pro Beitragsperiode Bericht über die Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
Das WBF prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Artikel 31a FIFG, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz (Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
3. Abschnitt Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung
(Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 und 16 FIFG)29
Art. 9 Errichtung und Übernahme von Forschungsstätten
Gesuche zur Errichtung oder Übernahme von Forschungsstätten sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem WBF einzureichen.
Jedes Gesuch ist zu begründen; vor allem muss dargelegt werden:
welche Forschungen im Interesse des Bundes geplant oder betrieben werden;
warum der Bund die geeignete Trägerschaft ist und welche organisatorische Eingliederung in die Bundesverwaltung vorgesehen ist;
welche Leistungen vom Bund erwartet werden.
Die Konsultationen nach dem FIFG werden vom zuständigen Departement durchgeführt. Dieses stellt nach Anhören des WBF dem Bundesrat Antrag, wobei insbesondere darzulegen ist, welche personelle und finanzielle Belastungen die Errichtung oder Übernahme der Forschungsstätte mit sich bringen würde.
Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen
Gesuche um Beiträge oder andere Massnahmen sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem WBF einzureichen.
Jedes Gesuch ist zu begründen. Es enthält in der Regel:
Angaben über Aufgaben und Organisation des Gesuchsstellers;
eine Darstellung der gegenwärtigen und geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;
eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.
Die Höhe der Beiträge und die Massnahmen zugunsten der wissenschaftlichen Hilfsdienste und der Forschungsstätten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen sowohl zu den Eigenleistungen als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen.
Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 FIFG, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 FIFG. Es regelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 FIFG selbstständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden.30
Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 FIFG, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.31
Das WBF kann Institutionen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein;
Das WBF schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.32 7 Das WBF kann wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; es kann diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:33
Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein.
Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entsprechender Programme regional oder national vernetzt arbeiten.
Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des Technologie- und Wissenstransfers stehen.
34 Das WBF schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren (Art.
…35.36
Art. 10a37 Gemeinsame Absichtserklärungen auf dem Gebiete von COST
Das WBF ist befugt, den Abschluss von gemeinsamen Absichtserklärungen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Staatssekretariat übertragen.
Art. 10b38 Vertretung im Ausschuss der COST
Das Staatssekretariat und die Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA) vertreten die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.
Art. 10c39 Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an darin vorgesehenen neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie- Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
Art. 10d40 Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
Das WBF ist befugt, die Erneuerung von Vollzugsübereinkommen im Rahmen des Abkommens vom14. September 197841 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik zu beschliessen.
Für Verlängerungen im Rahmen geltender Vollzugsübereinkommen ist das Staatssekretariat zuständig.
Das WBF und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall die DEA (EDA), das Bundesamt für Energie (UVEK) und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).42
Art. 10e43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
Das Staatssekretariat ist befugt, im Rahmen der jeweiligen Abkommen auf dem Gebiet der internationalen Forschungskooperation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Anhang Ziff. 8 der V vom12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen, namentlich der Delegationen:
beim Europäischen Laboratorium für Teilchenphysik (CERN);
bei der Europäischen Südsternwarte (ESO);
beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL);
bei der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).
Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission konsultiert es die DEA und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.44 3. Abschnittbis:45 Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (Art. 16 Abs. 3 Bst. d FIFG)
Art. 10f Grundsätze
Für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes bestimmten Schwerpunktländern können Beiträge ausgerichtet werden. Die in Spezialgesetzen oder -verordnungen vorgesehenen Beiträge an die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit sind nicht Teil dieser Beiträge.
Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulen wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte.
Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten.
Wenn das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts dies rechtfertigen, kann das Staatssekretariat vom Grundsatz der Reziprozität absehen, sofern die Träger der Projekte oder Institutionen der Forschungsförderung angemessene Mittel zur Verfügung stellen.
Art. 10g Leading House
DasStaatssekretariat bezeichnet nach Konsultation der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) und der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH)46 für jedes Schwerpunktland eine Schweizer Hochschule als Leading House.47
Das Leading House ist verantwortlich für die Steuerung und die Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms. Es erarbeitet einen Zusammenarbeitsplan und unterbreitet diesen dem Staatssekretariat zur Genehmigung.
Art. 10h Beitrag
Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite den Höchstbeitrag fest, der jedem Leading House für die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme mit den Schwerpunktländern während der vierjährigen Beitragsperiode zugesprochen werden kann.
Das Staatssekretariat schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit aufgrund des genehmigten Zusammenarbeitsplans, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt.
Art. 10i Nationaler Steuerungsausschuss
Das Staatssekretariat setzt für jedes Schwerpunktland einen nationalen Steuerungsausschuss ein, der für die Projektprüfung zuständig ist.
Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
des Staatssekretariates; diese Person hat den Vorsitz;
der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe
des Leading House.48 3 Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 10j Gemischte Arbeitsgruppen
Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit setzen die Schweiz und das betreffende Partnerland eine aus Vertretungen beider Länder zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein.
Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a. des Staatssekretariates; diese Person hat das Co-Präsidium inne;
Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
des Leading House.49 3 Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 10k50 Ausschreibung und Prüfung der Projekte
Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) die Zusammenarbeitsprojekte aus. Die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Projekte fest.
Der Schweizerische Nationalfonds und die KTI sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie:
evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich KTI die Marktchancen der Projekte;
empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Projekten von hoher wissenschaftlicher Qualität.
Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizerischen Nationalfonds und von der KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die Ablehnung ihres Gesuchs mit.
Art. 10l Auswahl der Projekte und Entscheid
Der nationale Steuerungsausschuss prüft die Projekte unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit.
Die vom nationalen Steuerungsausschuss ausgewählten Projekte werden an die bilateralen Arbeitsgruppen weitergeleitet, die die Projekte aufgrund der Grundsätze in den bilateralen Abkommen, der Prioritäten der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der von beiden Seiten zur Verfügung gestellten Mittel prüfen.
Die von den bilateralen Arbeitsgruppen ausgewählten Projekte werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Staatssekretariat und dem Leading House festgehalten. Der Leistungsvertrag vermerkt für jedes Projekt den Inhalt, die Dauer, die Finanzierungsmodalitäten und Beträge, die Beteiligung Dritter und das Reporting.
Das Staatssekretariat teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide mit.
3. Abschnittter:51 Förderung der Innovation
Art. 10m Grundlagen für die Innovationsförderung
Das Staatssekretariat erarbeitet zuhanden des Bundesrates Grundlagen für die Innovationsförderung, namentlich die innovationspolitische Strategie.
Es koordiniert sich dabei mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI.
Art. 10n Evaluation der Innovationsförderung
Das Staatssekretariat stellt die Evaluation der Wirkung und der Effizienz der Innovationsförderung sicher. Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre Bericht.
Art. 10nbis Evaluation der KTI-Tätigkeit
Die KTI führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch.
Der Tätigkeitsbericht nach Artikel 16f Absatz 5 FIFG enthält insbesondere:
Angaben darüber, wie die strategischen Vorgaben des Bundes umgesetzt wurden;
Angaben darüber, welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren;
eine Übersicht über alle Gesuche und Projekte.
Art. 10o KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
Die KTI unterstützt Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit Beiträgen nur dann, wenn die Umsetzungspartner aufzeigen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts am Markt erwartet werden kann. Dabei sind zu berücksichtigen:
die voraussichtlichen Auswirkungen des Projekts auf die Wettbewerbsfähigkeit der Umsetzungspartner oder auf die Volkswirtschaft;
die mit der Umsetzung verbundene voraussichtliche Wertschöpfung in der Schweiz;
c. der beim Umsetzungspartner voraussichtlich resultierende wirtschaftliche Nutzen.
Die KTI unterstützt ein Projekt höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit der Produkte oder Verfahren.
Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner sind ausgeschlossen.
Art. 10p Beitragsberechtigte Forschungsinstitutionen
Beitragsberechtigte Hochschulen können sein:
die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199952 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen;
die nach dem Fachhochschulgesetz vom6. Oktober 199553 genehmigten Fachhochschulen;
die nach kantonalem Recht anerkannten pädagogischen Hochschulen.
Die KTI beurteilt, ob eine Forschungsstätte beitragsberechtigt ist, nach den folgenden Kriterien:
Die Forschungstätigkeit ist als Zweck der Forschungsstätte festgelegt;
Die Träger und Eigner der Forschungsstätte erlangen durch die Tätigkeit der Forschungsstätte keine geldwerten Vorteile;
Die Forschung an der Forschungsstätte ist qualitativ mit der Forschung beitragsberechtigter Hochschulen vergleichbar.
Die Forschungsstätte arbeitet regelmässig mit Hochschulen nach Absatz 1 zusammen.
Art. 10q Beteiligung der Umsetzungspartner
Der Umsetzungspartner muss seine hälftige Beteiligung an den gesamten Projektkosten mindestens in der Höhe von 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzahlung an die beitragsberechtigte Institution erbringen.
Die KTI kann im Einzelfall:
einen Satz unter 10 Prozent festlegen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners nicht ausreicht;
abis. 54 ...
b. einen Satz über 10 Prozent festlegen, wenn die durch die beitragsberechtigte Forschungsinstitution zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienstleistungscharakter aufweist.
Die KTI kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projektkosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:
das Projekt überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg aufweist;
die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können; oder
die Beteiligung des Umsetzungspartners zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, mindestens eine hälftige Beteiligung ausmacht.
Art. 10r Vorhaben ohne Umsetzungspartner
Die KTI kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen zu Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn diese Vorprojekte:
Ergebnisse namentlich in der Form von Computersimulationen, Modellrechnungen, experimentell gewonnenen Messergebnissen, statistischen Erhebungen sowie Berichten über präklinische und klinische Studien liefern;
der verlässlichen Beurteilung der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von Forschungsresultaten sowie der damit verbundenen Risiken dienen; und
in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt werden mit dem Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen.
Siekann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.
Art. 10s Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
Die Beiträge an Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie die Beteiligung der Umsetzungspartner werden auf der Grundlage der anrechenbaren Gesamtprojektkosten bemessen.
Die anrechenbaren Gesamtprojektkosten sind:
die Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Bereich der Forschung;
die projektbezogenen Kosten für Apparate sowie Materialkosten;
c. die Kosten für die Nutzung von Apparaten und Produktionsanlagen sowie weitere projektbezogene Kosten namentlich für Infrastruktur und Reisespesen.
Nicht zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen namentlich die Kosten für:
die Optimierung des Produkts und der Herstellungsprozesse für die Serienfertigung;
Zertifizierungen;
die Markteinführung.
Die KTI-Beiträge decken die den Beitragsberechtigten entstandenen Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a. In begründeten Fällen decken sie zudem die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe b.
Sie decken in jedem Fall höchstens die Hälfte der anrechenbaren Gesamtprojektkosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach den Artikeln 10q Absatz 3 Buchstaben a und b sowie 10r.
Beiträge für indirekte Projektkosten (Overhead) können nur Fachhochschulen mit Vollkostenrechnung gewährt werden. Sie werden in die Beiträge für die Personalkosten eingerechnet.55
Die Einzelheiten der Beitragsbemessung sind im Anhang geregelt.
Art. 10t Innovationsscheck
Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer kleinen Machbarkeitsstudie durch eine Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine Gutschrift beantragen (Innovationsscheck).
Das Unternehmen schliesst mit einer Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Die Institution kann den Innovationsscheck im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 10y Absatz 1 bei der KTI einlösen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung ist Gegenstand dieses Vertrags.
Dieeinheitliche Beitragshöhe pro Scheck sowie der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag richten sich nach dem Finanzbeschluss des Parlaments.
Ein Unternehmen kann alle vier Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhalten.
Art. 10u Wissenschaftsbasiertes Unternehmertum
Die KTI kann mit Beiträgen Programme zur Sensibilisierung potenzieller Unternehmerinnen und Unternehmer und zur Schulung von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern vor und nach der Unternehmensgründung unterstützen.
Die Programme müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Siehe auch die UeB Änd.24.11.2010 hiernach.
Die Instruktorinnen und Instruktoren können eine erfolgreiche praktische Geschäftserfahrung nachweisen. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden bei Instruktorinnen und Instruktoren, die ein sehr spezifisches Fachgebiet unterrichten;
Die Anbieterin oder der Anbieter des Programms legt klare Kriterien fest, nach denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer selektioniert werden. Dazu gehören namentlich das Engagement der Teilnehmenden und die Qualität ihrer Geschäftsidee.
Die KTI vereinbart mit der Anbieterin oder dem Anbieter eines Programms, das sie unterstützen will, ein Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Art. 10v Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können sich von der KTI begleiten, beraten und coachen lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz oder das Unternehmen soll in der Schweiz gegründet werden.
Das Produkt, der Prozess oder das Geschäftsmodell: 1. ist innovativ und wissenschaftsbasiert; und 2. hat ein bedeutendes Marktpotenzial.
Das Gründungsteam zeigt ein grosses Engagement für das Projekt und hat die nötigen Kompetenzen für die Umsetzung.
Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer einen Vertrag nach Artikel 10y Absatz 1 ab. Darin werden namentlich Zwischenziele sowie weitere Pflichten der oder des Berechtigten festgelegt.
Art. 10w Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft
Die KTI kann Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind, für ihre Leistungen zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft Beiträge gewähren.
Sie vereinbart mit solchen Organisationen in einem Vertrag nach Artikel 10y Absatz 1 ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand und Dritter an die Organisation sowie andere regionale Massnahmen im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.
Art. 10x Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
Die Forschungsinstitution und die beteiligten Umsetzungspartner reichen das Gesuch um Beiträge für ein Projekt der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gemeinsam ein.
Das Gesuch muss umfassen:
einen Projektbeschrieb;
die voraussichtlichen Gesamtprojektkosten, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Kategorien von Artikel 10s Absatz 2;
den beantragten KTI-Beitrag;
die Eigenleistungen der Umsetzungspartner.
Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen. Er muss namentlich Auskunft über die folgenden Elemente geben:
den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;
die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Nutzens;
die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Ressourcen;
die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts erforderlich sind.
Ist die beteiligte Forschungsinstitution noch nicht bekannt, so kann ein Umsetzungspartner vorerst ein Gesuch um eine Kostengutsprache einreichen. Das Gesuch muss umfassen:
einen Projektbeschrieb, der den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt, erkennen lässt;
die voraussichtlichen Projektkosten;
die beantragte Kostengutsprache;
die voraussichtlichen Eigenleistungen der Umsetzungspartner.56
Art. 10y Gewährung von Fördermassnahmen57
Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge oder andere Fördermassnahmen gut, so schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab. Dieser regelt namentlich:
den Gegenstand und den Umfang der Fördermassnahme;
die Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
Knüpft die KTI die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen, oder reichen die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine solche Vereinbarung vor dem Abschluss des Vertrags nach Absatz
der KTI ein, so muss diese Vereinbarung namentlich festlegen:
dass die Umsetzungspartner im Bereich der Güter und Dienstleistungen, die auf den Ergebnissen des unterstützten Projekts basieren, das Recht auf die unentgeltliche Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts sowie auf das geistige Eigentum haben;
allfällige Entschädigungsansprüche;
Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.
In begründeten Fällen können die Forschungs- und die Umsetzungspartner in der Vereinbarung eine von den Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstabe a abweichende Regelung treffen. Eine Abweichung kann das Recht auf das geistige Eigentum, nicht aber das Recht der Umsetzungspartner auf die unentgeltliche Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts betreffen.
Die KTI ist über jede im Zusammenhang mit einem laufenden Projekt erfolgte Patentanmeldung zu informieren.
Heisst die KTI ein Gesuch um Kostengutsprache nach Artikel 10x Absatz 4 gut, so sichert sie mit Verfügung einen entsprechenden Höchstbetrag zu und legt die Frist fest, innert welcher ein Gesuch nach Artikel 10x Absätze 1–3 eingereicht werden muss. Sie kann die Verfügung mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen. Der für die Kostengutsprache zur Verfügung stehende Gesamtbetrag richtet sich nach den vom Parlament bewilligten Krediten.58
Art. 10z Internationale Programme und Projekte
Das Staatssekretariat hat im Bereich der internationalen Programme und Projekte, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, die folgenden Aufgaben:
a. Es bereitet die Grundlagen für Vereinbarungen über die Teilnahme an internationalen Programmen im Bereich der Innovation vor;
Es wirkt in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten mit;
Es fördert die Information über internationale Programme.
Die KTI hat im Bereich der internationalen Programme und Projekte die folgenden Aufgaben:
Sie wirkt in internationalen Gremien mit bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten und bei der Evaluation internationaler Projekte, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. Sie evaluiert solche Projekte, gibt Empfehlungen ab und entscheidet über die Gewährung von KTI-Beiträgen an die schweizerischen Forschungspartner;
Sie fördert die Information über Programme, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
4. Abschnitt Forschungspolitische Planung
(Art. 20–27 FIFG)
Art. 1159 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
Das WBF setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.
Art. 12 Mehrjahresprogramme
Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber:
welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen;
wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;
wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln17 und 18 FIFG koordinieren;
welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung und der KTI eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.60
Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199961.62
Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme
Bei der Erstellung der Jahresplanung nach Artikel 27 FIFG überprüft jedes Forschungsorgan sein Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit.
Das Forschungsorgan teilt dem WBF gegebenenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.63
Art. 14 Verteilungsplan der Institutionen der Forschungsförderung
Der Verteilungsplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Verteilung ist zu begründen.
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane
Art. 15 Berichterstattung65
Die Institutionen der Forschungsförderung und die Schweizerische Universitätskonferenz berichten dem WBF summarisch zuhanden den Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit.66
Über die in den vier vorangegangenen Jahren mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeiten berichten die Institutionen der Forschungsförderung in den Mehrjahresprogrammen.
Art. 15a67 Geistiges Eigentum
Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte:
Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die Forschende in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit erzeugt, gehören der arbeitgebenden Institution;
Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu informieren;
Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution verpflichten sich, die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsresultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts68;
Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Information durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen;
69 Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Ausgenommen sind Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung nach Artikel 10o.
Die Bestimmungen der Buchstaben b–e kommen sinngemäss zur Anwendung.
Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subventionen kürzen oder zurückfordern.
6. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 16 1. 1.11.21.31.4 2. 3. 4.
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1985 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom26. September 200870 Für das Jahr 2009 gilt Folgendes:
Die Overheadbeiträge werden aufgrund von im Jahre 2009 bewilligten Projektbeiträgen ausgerichtet;
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt einmalig spätestens Ende Jahr.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. November 201071 Overheadbeiträge können, abweichend von Artikel 10s Absatz 6, bis zum 31. Dezember 2013 auch weiteren Forschungsinstitutionen nach Artikel 10p gewährt werden, wenn sie eine Vollkostenrechnung aufweisen und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom24. November 2010 dieser Verordnung von der KTI Beiträge für Overhead erhalten haben.
AS 2008 4617
AS 2010 5461 Anhang72 Bemessung der KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung Anrechenbar sind die Personalkosten der folgenden Personalkategorien: Projektleiterin/Projektleiter; stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter; erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler; wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter;
Die Personalkosten setzen sich aus dem Bruttolohn (inkl.13. Monatsgehalt) und den Sozialzulagen zusammen. Im ETH-Bereich wird der Arbeitgeberanteil von 14 % für die Sozialabgaben zusätzlich angerechnet. Für die jeweilige Personalkategorie gilt folgender Maximalbetrag pro Stunde (mit und ohne Overhead):
Kategorie Tarif A Tarif B (mit Overhead) (ohne Overhead) Fr. Fr.
Projektleiter/in 148 105 stellv. Projektleiter/in 127 87 erfahrene Wissenschaftlerin/erfahrener Wissen- 105 71 schaftler wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaft- 84 60 licher Mitarbeiter Tarif A: Er wird für Fachhochschulen mit analytischer Buchhaltung/Vollkostenrechnung angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers und projektbedingte Gemeinkosten (Overhead) ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. November 2010. Tarif B: Er wird für Hochschulen, die nicht unter den Tarif A fallen, sowie für nicht-gewinnorientierte Forschungsstätten angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. November 2010.
Die maximal anrechenbare Anzahl Arbeitsstunden sind:
152 Arbeitsstunden pro Person und Monat;
1824 Arbeitsstunden pro Person und Jahr.