429.1
Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie
(MetG)
vom 18. Juni 1999 (Stand am 21. März 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24bis Absatz 2, 24quinquies Absatz 2, 24septies, 27sexies, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 19982, beschliesst:
Art. 1 Bundesaufgaben
Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:
Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
Er warnt vor Gefahren des Wetters.
Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.
Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.
Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
Art. 2 Zuständige Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach
Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizeri-
AS 2000 664
[BS 1 3; AS 1957 1027, 1971 905, 1973 1051, 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 64, 74, 76, 87, 118 und 173 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
schen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.
In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.
Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen
Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen
Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten.
Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen.
Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.
Art. 5 Zusammenarbeit und Beteiligungen
Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.
Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt abtreten, wenn solche Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthalten.
Art. 6 Aufgabenerfüllung durch Dritte
Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz durch Vertrag ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Art. 7 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Bundesgesetz vom 27. Juni 19013 über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt;
der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 19214 betreffend die Erweiterung des Dienstes der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 20005
[BS 4 274; AS 1957 271 Art. 3]
[BS 4 276]
BRB vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 666)