431.903
Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister
(BURV)
vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. August 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 19921, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken und personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Art. 2 Organisation und Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist verantwortlich für die Führung des BUR. Es arbeitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen und berücksichtigt nach Möglichkeit ihre Anliegen. Nach deren Anhörung erlässt das Bundesamt die erforderlichen technischen Weisungen.
Am BUR können sich beteiligen:
die Verwaltungseinheiten und Organe nach Artikel 2 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 1992;
die statistischen Stellen der Kantone und Gemeinden;
andere Amtsstellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse vollziehen.
2. Abschnitt Inhalt und Führung
Art. 3 Registrierte Daten
Das BUR erstreckt sich auf alle Unternehmen und Betriebe des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind.
Im BUR sind die folgenden Daten enthalten:
Name und Adresse des Unternehmens oder Betriebs;
Gemeindenummer des Standorts gemäss dem «Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz»;
AS 1993 2253
nichtsprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer);
Zahl der beschäftigten Personen nach Geschlecht und Arbeitszeit;
Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
Rechtsform;
Datum der Aufnahme in das BUR;
Datum des Eintrags und der Löschung im Handelsregister;
Datum des Bekanntwerdens der Schliessung des Unternehmens oder Betriebs;
Grundkapital der Aktiengesellschaften;
für die Landwirtschaftsbetriebe: die Zahl der Grossvieheinheiten, Angaben über die Bodennutzung, den Beruf und das Alter des Betriebsleiters;
2 für die öffentlichen Forstbetriebe: die Waldfläche.
Im Weiteren können von den Unternehmen und Betrieben folgende Daten aufgenommen werden:
Telefonnummer;
elektronische Adresse;
Gebäudekoordinaten;
Zugehörigkeit zu Produktions- und Planungszonen;
Zahl der Lehrlinge;
Institutioneller Sektor;
Struktur der Unternehmen (Hauptsitz, Nebenbetrieb);
internationale Verflechtung;
Umsatzzahlen;
Kennzeichen für statistische Erhebungen und Zusatzdaten für die Führung des Registers;
finanzielle Mehrheitsbeteiligungen in Prozent an anderen Unternehmen.3
Art. 4 Quellen
Die im BUR gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen:
4 Aktualisierungserhebungen des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) nach der Verordnung vom30. Juni 19935 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes;
weitere statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben;
Handelsregister;
Register von Bund, Kantonen und Gemeinden;
6 Meldungen von Zustellpersonal der Schweizerischen Post;
öffentliche Adressverzeichnisse;
Meldungen von Betrieben, Unternehmen und Verbänden;
Meldungen von Benützern der Daten des Registers;
7 Register der kantonalen Ausgleichskassen KAK;
8 Register der Verbandsausgleichskassen VAK;
9 private Unternehmensdatenbanken;
10 Mehrwertsteuer-Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
11 STOLIS-Datenbank der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
12 AGIS-Datenbank des Bundesamts für Landwirtschaft.
Art. 5 Zugriff auf Daten
Umfang und Modalitäten des Zugriffs auf die Daten sind im Anhang festgelegt.
Art. 6 Eingeben und Mutieren der Daten
Die Daten werden vom Bundesamt eingegeben und mutiert, nachdem die nötigen Überprüfungen vorgenommen worden sind.
…13
Art. 7 Archivierung
Die Daten werden von der für ihre technische Bearbeitung zuständigen Stelle während zehn Jahren aufbewahrt und dann vollständig vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv übergeben werden müssen. Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken erarbeitet worden sind, dürfen länger aufbewahrt werden.
3. Abschnitt Verwendung und Weitergabe der Daten
Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt
Das BUR dient dem Bundesamt als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben.
Das Bundesamt kann auf der Grundlage des BUR Stichproben ziehen für statistische Erhebungen.
Das BUR dient dem Bundesamt insbesondere zu statistischen Auswertungen über Unternehmen und Betriebe.
Das Bundesamt kann, um seine statistischen Aufgaben zu erfüllen, für eine befristete Zeit nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 1992 statistische Informationen mit dem BUR-Inhalt ergänzen.
Art. 9 Weitergabe der Daten zu statistischen Zwecken
Um den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Verwaltungseinheiten und Organen sowie den Kantonen und Gemeinden die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das Bundesamt nach Artikel 19 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 1992 die im BUR registrierten Daten, mit Ausnahme des Umsatzes, bekannt geben.
Das Bundesamt kann Name, Adresse, BUR-Nummer, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, Grössenklasse, Zugehörigkeit zu Produktions- und Planungszonen, Gebäudekoordinaten, Unternehmensstruktur sowie die Rechtsform von Unternehmen und Betrieben, Amtsstellen und Privaten nach Artikel 19 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 1992 bekannt geben.14
Art. 1015 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken
Das Bundesamt kann die BUR-Nummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen.
Es kann ferner Name, Adresse, BUR-Nummer, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, Grössenklasse, Zugehörigkeit zu Produktions- und Planungszonen, Gebäudekoordinaten, Unternehmensstruktur sowie Rechtsform von Unternehmen und Betrieben, Amtsstellen und Privaten für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse weitergeben, wenn:
die Daten für solche Arbeiten notwendig sind;
sie für den gleichen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden;
die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen worden sind.
Die dauerhafte Verwendung der Daten nach Absatz 2 sowie die Zugriffsmodalitäten sind im Anhang geregelt.
Im Übrigen gelten für das Bearbeiten der Daten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz.
Art. 11 Zugriffsberechtigte Amtsstellen
Folgende Amtsstellen sind für statistische Zwecke an das System angeschlossen:
das Bundesamt;
17 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
Bundesamt für Migration (BFM)18;
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)19;
Bundesamt für Energie (BFE)20;
kantonale und kommunale statistische Ämter (KAS);
21 kantonale Wirtschafts- und Arbeitsämter (KWAA);
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
22 regionale und kommunale Wirtschafts- und Arbeitsämter (WAA);
23 Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV);
… 1.24 kantonale Landwirtschaftsämter (KLA);
25 Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV).
Folgende Amtsstellen sind für andere Zwecke an das System angeschlossen:
26 SECO;
BFM;
BSV;
27 Bundesamt für Umwelt (BAFU);
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);
28 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Geschäftsstelle Bereich Ernährung (BWL);
29 KWAA;
30 WAA;
31 Bundesamt für Veterinärwesen (BVET);
32 Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI); 1.33 KLA;
34 Kantonale Veterinärämter (KVA);
35 EAV;
36 Eidgenössische Zollverwaltung (EZV);
37 Kantonale Ausgleichskassen (KAK);
38 Verbandsausgleichskassen (VAK);
39 Schweizerische Nationalbank (SNB);
40 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG);
41 Kantonschemiker;
42 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit;
43 kantonale IV-Stellen;
44 Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Der Umfang des Zugriffs und der Berechtigung zur Datenbearbeitung im einzelnen wird im Anhang festgelegt.
Art. 1245 Veröffentlichung der Daten
Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 13 Gebühren
Für die Weitergabe von Daten aus dem BUR erhebt das Bundesamt grundsätzlich eine Gebühr.
Die Weitergabe von Daten aus dem BUR an Bundesstellen und Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an übrige Stellen, die Bundesaufgaben durchführen, ist kostenlos.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Verordnung vom30. Juni 199346 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
4. Abschnitt Datenschutz und -sicherheit, Strafbestimmungen
Art. 14 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199247 über den Datenschutz.
Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
Art. 1548 Datensicherheit
Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom14. Juni 199349 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformatikverordnung vom26. September 200350.
Art. 16 Strafbestimmungen
Die Verletzung der Auskunftspflicht, des Datenschutzes und die Strafverfolgung sind im Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 1992 geregelt.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom12. Dezember 198851 über die Führung eines Betriebs- und Unternehmensregisters wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 1993 in Kraft.
[AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667 1555 Art. 18. AS 2003 2197
Art. 23 ]. Siehe heute die V vom25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen
für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09).
[AS 1988 2187, 1990 521] Anhang52 (Art.5, 9, 10 Inhalt und Zugriff zum BUR Abkürzungen und Erklärungen: BUR Betriebs- und Unternehmensregister der ersten, zweiten und dritten Wirtschaftssektoren In der jeweiligen Sprache alphabetisch aufgenommen: ALK anerkannte Arbeitslosenkassen BAFU Bundesamt für Umwelt BAG Bundesamt für Gesundheit BFE Bundesamt für Energie BFM Bundesamt für Migration BFS Bundesamt für Statistik BLW Bundesamt für Landwirtschaft BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BVET Bundesamt für Veterinärwesen BWL Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Geschäftsstelle Bereich Ernährung EAV Eidgenössische Alkoholverwaltung EBG Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EZV Eidgenössische Zollverwaltung IV kantonale IV-Stellen IVI Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe KAK kantonale Ausgleichskassen KAS statistische Ämter (kantonale und kommunale) KC Kantonschemiker KLA kantonale Landwirtschaftsämter KVA kantonale Veterinärämter KWAA kantonale Wirtschafts- und Arbeitsämter SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SNB Schweizerische Nationalbank SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt VAK Verbandsausgleichskassen WAA Wirtschafts- und Arbeitsämter (regionale und kommunale)
System AGIS Agrarpolitisches Informationssystem (BLW)
…
System AVAM Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (SECO)
System ZAR Zentrales Ausländerregister (BFM)
System Sonderabfälle (BAFU)
System Mehrwertsteuer-Register (ESTV)
System STOLIS (ESTV)
System ASAL Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen (SECO)
kantonale und kommunale Register
KAK- und VAK-Register X obligatorischer Inhalt F fakultativer Inhalt – kein Inhalt A Direktzugriff, Sichten und Mutationsmeldungen möglich B Direktzugriff, Sichten und Erfassen von Mutationen C Zugriff via gemeinsamen Schlüssel (BUR-Nummer) D Zugriff auf andere Formen (Listen, Kopien und Datenträger) Betriebs- und Unternehmensregister 431.903 1. BUR Zugriffsart und Inhalt Inhalt Austausch Benutzer BUR mit anderen Systemen BFS SECO ALK, BAG, BAFU, BFE, BFM, BSV SUVA KAS SNB EBG BLW, BWL, EAV, EKAS, ESTV, EZV, IV, IVI, BVET, KLA, KAK, KC, KWAA, VAK, WAA KVA BUR-Nummer X 1,3,4,5,6, A,D A,C A,C,D A, D D A,C,D A,C,D A A,C,D Name und Adresse des Unternehmens X 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A D A,C,D A,C,D A A,C,D Gemeindenummer X 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A, D D A,C,D A,C,D A A,C,D Zahl der beschäftigten Personen X 4,10 B A,D D A,C,D A nach Geschlecht sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung Art der wirtschaftlichen Tätigkeit X 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A, D D A,C,D A,C,D A A,C,D Rechtsform X 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A D A,C,D A,C,D A A,C,D Datum der Aufnahme in das BUR X 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A D A,C,D A,C,D A A,C,D Datum des Eintrags bzw.
der X 1,3,4,5,6, B A,C,D A,C,D A,C,D A A,C,D Löschung im Handelsregister 7,8,9,10 Datum des Bekanntwerdens der X 1,3,4,5,6, B A,C,D A,C,D A,C,D A,C,D Schliessung eines Unternehmens oder 7,8,9,10 Betriebes Grundkapital der Aktiengesellschaften X 1,3,4,5,6, B A,C,D A,C,D A,C,D A,C,D Statistik Zugriffsart und Inhalt Inhalt Austausch Benutzer BUR mit anderen Systemen BFS SECO ALK, BAG, BAFU, BFE, BFM, BSV SUVA KAS SNB EBG BLW, BWL, EAV, EKAS, ESTV, EZV, IV, IVI, BVET, KLA, KAK, KC, KWAA, VAK, WAA KVA Für die Landwirtschaftsbetriebe: X B die Zahl der Grossvieheinheiten, Angaben über die Bodennutzung, den Beruf und das Alter des Betriebsleiters Für die öffentlichen Forstbetriebe: X B Angaben über die Waldfläche und die Holzabgaben Telefonnummer F 1,3,4,5,6, B A,D A,C,D A,D A,D A,C,D A,C,D A A,C,D Elektronische Adresse F B A,D A,C,D A,D A,D A,C,D A,C,D A Gebäudekoordinaten F B A,C,D A,C,D A A,C,D Zugehörigkeit zu Produktions- F B A,C,D A,C,D und Planungszonen Zahl der Lehrlinge F B A,C,D Institutioneller Sektor F B A,C,D A Struktur der Unternehmen F
1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A D A,C,D A,C,D A A,C,D Internationale Verflechtung F 8 B A,C A,C,D Umsatz F B Finanzielle Mehrheitsbeteiligungen in F B Prozent an anderen Unternehmen Kennzeichen und Zusatzdaten F 1,3,4,5,6, B A,C A,C,D A D A,C,D A,C,D A,C,D für die Führung und Benützung 7,8,9,10 des Registers