432.41
Bundesgesetz über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 23. Juli 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20012, beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich an der Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums (MICR).
Art. 2
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem MICR eine jährliche Finanzhilfe gewähren.
Die Finanzhilfe des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn sich der Kanton Genf und das IKRK ebenfalls an der Finanzierung des MICR beteiligen.
Die für die Bereitstellung der Finanzhilfe des Bundes erforderlichen Mittel werden durch einfachen Bundesbeschluss in Form eines mehrjährigen Zahlungsrahmens gewährt.
Art. 3
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. August 20023 AS 2002 1902