442.131
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik»
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Förderziele
Art. 1
Das Programm «jugend und musik» (j+m) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung unter pädagogischen, sozialen und kulturellen Gesichtspunkten ganzheitlich zu fördern.
2. Abschnitt Förderbereiche
Art. 2
Es werden unterstützt:
die Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern;
die Durchführung von j+m-Kursen und -Lagern für Kinder und Jugendliche.
3. Abschnitt Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern
Art. 3 Ausbildungszweck
Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter ist Voraussetzung für die Leitung von Musikkursen und Musiklagern nach dieser Verordnung.
AS 2015 5631
Art. 4 Ausbildungsmodule
Die Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter umfasst:
ein Grundausbildungsmodul;
ein pädagogisches Ausbildungsmodul;
ein musikalisches Ausbildungsmodul.
Veranstalter, Inhalt und Dauer der Module werden auf Vorschlag der Vollzugsstelle durch das Bundesamt für Kultur (BAK) festgelegt.
Die Absolvierung des pädagogischen oder des musikalischen Ausbildungsmoduls kann bei entsprechender Qualifikation erlassen werden. Das BAK führt eine Liste mit diesen Qualifikationen.
Art. 5 Teilnahme
An der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter können Personen teilnehmen, die:
volljährig sind;
Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind; und
über die Eignung zur Leitung von Kursen und Lagern verfügen.
Das BAK bestimmt eine Anzahl j+m-Expertinnen und -Experten pro Musiksparte, die zur Anmeldung von Kandidatinnen und Kandidaten berechtigt sind. Es entscheidet auf Vorschlag der Vollzugsstelle, welche Musikorganisationen j+m-Expertinnen und -Experten ernennen dürfen.
Die j+m-Expertinnen und -Experten beurteilen die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten. Das BAK legt die Mindestanforderungen an die Eignungsprüfung fest. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf Referenzen oder ein Tondokument.
Die j+m-Expertinnen und -Experten treffen unter den Kandidatinnen und Kandidaten eine Auswahl und nehmen die Anmeldung an die Vollzugsstelle vor. Für den Fall eines Nachfrageüberhangs enthält die Anmeldung eine Priorisierung der Kandidatinnen und Kandidaten nach Massgabe der fachlichen Eignung.
Das BAK legt Anmeldungskontingente nach Sprachregionen sowie die Höchstzahl an Anmeldungen pro j+m-Expertin oder -Experte fest.
Die Vollzugsstelle entscheidet unter Berücksichtigung der Kriterien nach diesem Artikel über die Teilnahme der Kandidatinnen und Kandidaten an der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter.
Art. 6 Weiterbildung
j+m-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
Veranstalter, Inhalt und Dauer der Weiterbildung werden auf Vorschlag der Vollzugsstelle durch das BAK festgelegt.
Art. 7 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
Das BAK beteiligt sich an den Aus- und Weiterbildungskosten grundsätzlich mit
Prozent, jedoch höchstens mit 200 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Ausbildungstag.
Das BAK kann Kursanbieter mit einem einmaligen Beitrag für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungskursen unterstützen, sofern diese noch nicht über ein genügendes Angebot verfügen.
Art. 8 Sistierung und Entzug der Anerkennung
Die Vollzugsstelle kann die Anerkennung von j+m-Leiterinnen und -Leitern sistieren oder entziehen, wenn:
die betreffende Person gegen Verpflichtungen in dieser Verordnung verstösst;
die Eignung der betreffenden Person zur Ausübung ihrer Aufgabe in Frage gestellt ist;
die Zusammenarbeit zwischen der betreffenden Person und der Vollzugsstelle mangels gegenseitigem Vertrauen nicht mehr möglich ist;
die betreffende Person ihre Pflicht zur Weiterbildung nicht einhält.
4. Abschnitt j+m-Kurse und -Lager
Art. 9 j+m-Kurse
Als j+m-Kurs gilt ein Unterrichtsblock, der in regelmässigen Abständen innert sechs Monaten erteilt wird.
Ein Unterrichtsblock umfasst 10–20 Lektionen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
j+m-Kurse finden in der Schweiz statt.
An einem j+m-Kurs müssen mindestens 5 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
Art. 10 j+m-Lager
Alsj+m-Lager gilt ein Unterrichtsblock, der in Lagergemeinschaft innert 2–7 Tagen erteilt wird.
ProTag sind mindestens 5 Lektionen zu unterrichten. Eine Lektion dauert
Minuten.
j+m-Lager werden in der Schweiz durchgeführt. Die Vollzugsstelle kann vorgängig Ausnahmen bewilligen, beispielsweise wenn im Inland keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung stehen.
An einem j+m-Lager müssen mindestens 10 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
Art. 11 Organisatoren
Wer j+m-Kurse oder -Lager anbieten will, muss:
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein;
nach Schweizer Recht konstituiert sein;
den Sitz in der Schweiz haben.
Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, können keine Beiträge des BAK für Musikkurse erhalten. Schulen können nur Beiträge des BAK für Lager erhalten, die ausserhalb des Schulunterrichts stattfinden.
Die Beiträge des BAK dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer höchstens die Kosten der Kurse und Lager decken.
Art. 12 Teilnahme
An den j+m-Kursen und -Lagern können Kinder und Jugendliche teilnehmen, die Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind.
Das Kurs- und Lagerangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter von 6–20 Jahren. Für die Altersgrenze massgebend ist der Durchführungstermin des Angebots.
Art. 13 Betreuungsverhältnis
Zur Durchführung eines j+m-Kurses braucht es für jeweils zehn Kinder und Jugendliche mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.
Zur Durchführung eines j+m-Lagers braucht es für jeweils zehn Kinder und Jugendliche mindestens eine volljährige Begleitperson sowie pro Lager mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.
Bei Chören und Orchestern kann das BAK auf Vorschlag der Vollzugsstelle ein anderes Betreuungsverhältnis festlegen.
Art. 14 Beiträge an j+m-Kurse und -Lager
Die Beiträge an die j+m-Kurse und -Lager werden zwischen der Vollzugsstelle und den Organisatoren auf der Basis von fixen Ansätzen vereinbart.
Die Beitragsgesuche sind bei der Vollzugsstelle einzureichen. Die Vollzugsstelle legt die Eingabefristen fest.
Das BAK kann eine Höchstzahl an gutheissenden Beitragsentscheiden pro Gesuchstellenden und Kalenderjahr festsetzen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
Art. 15 Prioritätenordnung
Übersteigen die Anmeldungen der Organisatoren die verfügbaren Finanzmittel, so nimmt das BAK eine Priorisierung nach folgender Rangfolge vor:
Kontingente für die vier Sprachgemeinschaften der Schweiz;
Kontingente für Instrumentalunterricht und Vokalunterricht;
Kontingente nach Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
5. Abschnitt Vollzugsstelle
Art. 16 Aufgaben
Die Vollzugsstelle erfüllt die in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.
Sie ist insbesondere für die Gewährung von Beiträgen aus dem Programm j+m zuständig.
Art. 17 Auswahl und Leistungsvereinbarung
Das BAK bestimmt die Vollzugsstelle unter Berücksichtigung des Beschaffungsrechts des Bundes.
Es schliesst mit der Vollzugsstelle eine Leistungsvereinbarung ab.
6. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 18
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.