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Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

442.15 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/442-15/de/verordnung-uber-die-massnahmen-im-kulturbereich-gemass-covid-19-gesetz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since May 1, 2022.

Enacted by: Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (AS 2020 4147),

442.15

Verordnung
über die Massnahmen im Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz
(Covid-19-Kulturverordnung)

vom 14. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,

Footnotes

  1. [1] SR 818.102

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele der Unterstützungsmassnahmen

Die Massnahmen nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und nach dieser Verordnung haben zum Ziel:

  1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern;

  2. Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;

  3. eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.

Art. 2 Begriffe

In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und in dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Kulturbereich: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten;

  • b. Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen;

  • c. Kulturunternehmen: juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im Kulturbereich erzielt;

  • d. Kulturschaffende: natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind;

  • e. hauptberuflich im Kulturbereich tätig sein: im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 (KFV) professionell tätig sein;

  • ebis. 3Freischaffende: Kulturschaffende, die zwischen dem 1. Januar 2018 und der Gesuchseinreichung mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern aus dem Kulturbereich hatten;

  • f. Kulturverein im Laienbereich: Verein von Kulturschaffenden aus den Sparten Musik und Theater, die nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz KFV professionell tätig sind;

  • g. staatliche Massnahmen: Massnahmen auf Anordnung der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19);

  • h. Transformationsprojekt: Projekt, das auf das Ziel nach Artikel 1 Buchstabe b ausgerichtet ist und die strukturelle Neuausrichtung eines Kulturunternehmens oder dessen Publikumsgewinnung zum Gegenstand hat.

Footnotes

  1. [2] SR 442.11
  2. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

Art. 3 Finanzhilfen

Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:

  1. 4Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs;

  2. Beiträge an Transformationsprojekte;

  3. Geldleistungen an Kulturschaffende zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Nothilfe);

  4. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.

2. Abschnitt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende5

Art. 4 Anspruchsvoraussetzungen

Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht.6

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

Es erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die:

  1. am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben;

  2. weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personen sind; und

  3. ihren Sitz in der Schweiz haben.

Für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt gelten als Kulturunternehmen auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden.

Bei vollständiger Aufhebung der staatlichen Massnahmen inklusive Zertifikatspflicht wird die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende bis zum Ende des dannzumal laufenden Zeitraums gemäss Artikel 6 Absatz 1 ausgerichtet. Dasselbe gilt für die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich.8

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).

Art. 5 Berechnung des Schadens und Höhe der Entschädigung

Ersatzfähig sind nur Schäden, die:

  1. durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und

  2. nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind.

Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Art. 6 Verfahren

Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen wie folgt einzureichen:

  1. für Schäden zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Dezember 2021: bis zum 31. Januar 2022;

  2. für Schäden zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022: bis zum 31. Mai 2022;

  3. für Schäden zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. August 2022: bis zum 30. September 2022;

    1. für Schäden zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2022: bis zum 30. November 2022.9

    Footnotes

    1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).

Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Die Kantone entscheiden über die Gesuche. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

3. Abschnitt Beiträge an Transformationsprojekte

Art. 7 Anspruchsvoraussetzungen

Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten.

Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c.

Art. 8 Beitragskriterien

Die Gesuche werden nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  1. Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts;

  2. Innovation;

  3. zu erwartende Wirksamkeit des Projekts im Hinblick auf das Ziel nach Artikel 1 Buchstabe b;

  4. zu erwartende Nachhaltigkeit des Projekts.

Beim Entscheid über die Gesuche werden die Beitragskriterien in einer Gesamtsicht beurteilt.

Art. 9 Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen decken höchstens 80 Prozent der Kosten eines Projekts.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Sie betragen höchstens 300 000 Franken pro Kulturunternehmen.

Art. 1012 Verfahren

Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen eingereicht werden. Die Kantone können kürzere Fristen vorsehen.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).

Für das Verfahren gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3.

4. Abschnitt Nothilfe an Kulturschaffende

Art. 11 Anspruchsvoraussetzungen

Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können (Nothilfe).

Es erhalten nur Kulturschaffende Nothilfe, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 12 Beitragskriterien

Als Kriterium für die Nothilfe gilt ein tatsächlicher Bedarf unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der oder des Kulturschaffenden.

Als anrechenbare Ausgaben gelten Wohnkosten, Versicherungsprämien, Krankheitskosten und weitere Ausgaben des unmittelbaren Lebensunterhaltes wie namentlich Unterhaltsbeiträge und Kosten für externe Kinderbetreuung.

Als anrechenbares Einkommen gilt das voraussichtliche steuerbare Gesamteinkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit sowie weiteres Einkommen wie namentlich aus Taggeldern, Renten, Vermietung, Tantiemen und Corona-Erwerbsersatz. Auf das Einkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit wird ein Freibetrag von 1000 Franken gewährt.13

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

Ein anrechenbares Einkommen von über 60 000 Franken bei Einzelpersonen beziehungsweise 80 000 Franken bei Ehepaaren schliesst eine Nothilfe aus. Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtiges Kind um 15 000 Franken.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Als anrechenbares Vermögen gilt das frei verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören verfügbare Mittel auf Bankkonten und in Finanzanlagen. Als nicht frei verfügbares Vermögen gelten namentlich Vorsorgeguthaben, Lebensversicherungen, Liegenschaften, Musikinstrumente, selbst geschaffene Kunstwerke sowie Fahrzeuge und sonstige Sachen, die zur Berufsausübung notwendig sind. Bei Verheirateten wird unter Vorbehalt eines anderslautenden Ehevertrags das gemeinsam verwaltete freie Vermögen hälftig angerechnet.15

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

Ein anrechenbares Vermögen von über 60 000 Franken schliesst eine Nothilfe aus. Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um 20 000 Franken.16

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

Art. 13 Berechnung und Höhe der Nothilfe

Die Nothilfe berechnet sich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und dem anrechenbaren Einkommen.

Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Das Beitragsreglement von Suisseculture Sociale legt die Regeln für die Berechnung der Nothilfe im Einzelnen fest und regelt die Modalitäten für deren Ausrichtung.

Art. 14 Verfahren

Gesuche können bis zum 30. November 2022 beim Verein Suisseculture Sociale eingereicht werden.17

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).

Suisseculture Sociale entscheidet als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818 (VwVG) über die Gesuche.

Footnotes

  1. [18] SR 172.021

5. Abschnitt Kulturvereine im Laienbereich

Art. 15 Anspruchsvoraussetzungen

Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entsteht.

…19

Footnotes

  1. [19] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5799).

Art. 16 Berechnung des Schadens und Höhe der Entschädigung

Ersatzfähig sind nur Schäden, die:

  1. durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und

  2. nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind.

Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

Sie ist auf 10 000 Franken pro Kulturverein und Kalenderjahr beschränkt.

Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Art. 17 Verfahren

Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei den vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Dachverbänden eingereicht werden.20

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).

Die Dachverbände entscheiden als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG21 über die Gesuche.

Footnotes

  1. [21] SR 172.021

6. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 18

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung beziehungsweise zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten zu ergreifen.

Sie haben den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen.

Sie sind zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen verpflichtet. Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden zurückgefordert.

Die Durchführungsstellen für den Corona-Erwerbsersatz liefern den Durchführungsstellen nach dieser Verordnung auf deren Anfrage die für die Leistungsberechnung notwendigen Angaben.

Die Durchführungsstellen nach dieser Verordnung können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vorschuss in der Höhe von maximal der Hälfte der voraussichtlich zu gewährenden Finanzhilfe leisten, sofern die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Beitragskriterien nach summarischer Prüfung der wesentlichen Gesuchsunterlagen als gegeben erscheint und der Entscheid zur Finanzhilfe 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch nicht vorliegt. Wird die Finanzhilfe abgelehnt, so muss der Vorschuss zurückerstattet werden. Ist die Finanzhilfe geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.22

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 182).

7. Abschnitt Vollzug, Rechtsmittelverfahren und Finanzierung

Art. 19 Vollzug

Das Bundesamt für Kultur vollzieht diese Verordnung.

Es erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Finanzhilfen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt.

Art. 20 Rechtsmittelverfahren

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich:

  1. betreffend Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d: nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege;

  2. betreffend Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b: nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 21 Finanzierung

Bei der Berechnung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten nach Artikel 11 Absatz 3 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 werden Beiträge der Kantone nur so weit berücksichtigt, als sie die Kulturausgaben ihrer Rechnungen 2019 übersteigen. Allfällige Beiträge der Städte und Gemeinden sowie der Lotterien werden den Anteilen der Kantone angerechnet.

Die Auszahlung der Bundesbeiträge an die Kantone und an die übrigen Durchführungsstellen nach dieser Verordnung erfolgt in vierteljährlichen Tranchen in Abhängigkeit vom Bearbeitungsstand der Gesuche bei den Durchführungsstellen.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach der Covid-Verordnung Kultur vom 20. März 202023 beurteilt.

Footnotes

  1. [23] AS 2020 855, 1583

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 26. September 2020 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.24

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 905).