455.61
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)
vom 1. September 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).
Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
die Zuständigkeiten;
die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche;
die Zugriffsrechte;
die Bekanntgabe von Daten;
den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
die Archivierung von Daten;
die Gebühren und Kosten.
Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
AS 2010 3953 2008-0724 1
b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 zu verstehen.
2. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 4 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.
Es:
schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab;
schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems E-Tierversuche;
erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem E-Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
Art. 5 Fachstelle
Die Fachstelle des BVET für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:
die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden und der kantonalen Tierversuchskommissionen;
die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems E-Tierversuche;
die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System- Meldungen;
die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
die Durchführung von Schulungen.
Art. 6 Kantonale Behörden
Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss
Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BVET und der Kantone. Das BVET leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
Er berät das BVET im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.
Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
3. Abschnitt Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
Art. 9 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche umfasst:
die Anwenderverwaltung;
die Verwaltung der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Forscherinnen und Forscher;
den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;
den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Versuchstierhaltungen, einschliesslich der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden;
den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
den Geschäftsablauf der Berichte und der Publikation der Jahresstatistik;
das Informations- und Hilfesystem;
die Systemverwaltung.
Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:
Stammdaten über Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
Vollzugsdaten: Gesuche, Bewilligungen, Entscheide, Berichte und Meldungen sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Entscheide über die Zulässigkeit belasteter Tierlinien und -stämme, Unterlagen zum Überwachungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Personenrollen im System ermöglichen.
Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BVET können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.
Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.
4. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche
Erteilen der Zugriffsrechte 1 Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.
2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem E-Tierversuche an die Fachstelle.
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:
die Forscherinnen und Forscher;
die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden;
die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.
Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten
Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
b. durch die kantonalen Behörden oder Tierversuchskommissionen an sie gerichtete Daten.
Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragte erforderlich sind.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die: 1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen, oder 2. kantonsübergreifende Tierversuchsbewilligungen zum Gegenstand haben.
Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören.
Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
Art. 14 Datenschnittstelle
Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.
Das BVET schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
5. Abschnitt Bekanntgabe von Daten
Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Das BVET kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Art. 16 Veröffentlichung von Daten
Die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruht auf den Daten im Informationssystem E-Tierversuche.
6. Abschnitt Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
Art. 17 Datenschutz
Das BVET und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.
Art. 18 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.
Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einreichen.
Die jeweilige kantonale Behörde und das BVET informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
Art. 19 Berichtigung von Daten
Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem E-Tierversuche eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 20 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20034.
Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.
Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985.
Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
7. Abschnitt Gebühren und Kosten
Art. 22 Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten sich nach Artikel 24b der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 19856.
Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten
Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E-Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsvorschriften erlassen.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2011 in Kraft.
Es treten am1. Januar 2012 in Kraft:
Artikel 22;
Artikel 24b der Verordnung vom 30. Oktober 19857 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
und Zugriffsrechte
1. Anwenderrollen LVH Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung VH-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Versuchstierhaltung BL Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium VL Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut oder Laboratorium VD Versuchsdurchführende Person in einem Institut oder Laboratorium TSB Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter eines Instituts oder Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung KT-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst KOM-MA Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission BVET-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BVET, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst SA Person mit Administratorrolle für das Informationssystem E-Tierversuche
2. Datenquellen INST Manuelle Eingabe durch BL, VL, VD oder TSB Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Instituten oder Laboratorien VH Manuelle Eingabe durch LVH, VH-MA oder TSB Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Versuchstierhaltungen KT Manuelle Eingabe durch KT-MA KOM Manuelle Eingabe durch KOM-MA BVET Manuelle Eingabe durch BVET-MA SYSTEM vom System generiert
3. Zugriffsrechte 3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte: W Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeitsbereich – Kein Zugriff 3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom: – Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders; – Objekt, auf das zugegriffen wird; – Bearbeitungsstatus des Objekts. 3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:
Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich
Jede Anwenderin, – selbst eingegebene Daten jeder Anwender – Daten, die sie oder ihn betreffen LVH – eigene Versuchstierhaltung – Personen in der eigenen Versuchstierhaltung – Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden VH-MA – eigene Versuchstierhaltung, mit Ausnahme von Weiterleitungsrechten – Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden BL – Versuche als BL – Personen im eigenen Institut oder Laboratorium – eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt VL – eigene Versuche – Personen, die in ihren oder seinen Versuchen mitarbeiten – eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt VD – Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet TSB – Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte KT-MA – eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen – Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit
Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich
KOM-MA – eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone – Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist BVET-MA – ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone – Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit – kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen SA – gesamte Daten des Informationssystems E-Tierversuche
In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt. In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte: – Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht. – Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht. – Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BVET ein Lese- und ein Mutationsrecht.
4. Referenzlisten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden; sie stellen die einheitliche Verwendung der Begriffe sicher. Das System enthält folgende Referenzlisten: – registrierte Lieferantinnen und Lieferanten – bewilligte Versuchstierhaltungen einschliesslich Orte der Tierhaltung – Tierlinien, Tierstämme, Tierarten und Tiergruppen – Fachgebiete – Länderlisten – Richtlinien-Liste – Liste der kantonalen Veterinärämter einschliesslich Adresse und Kontaktdaten
Natur- und Heimatschutz 455.61
5. Im Informationssystem E-Tierversuche enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequentiell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem E-Tierversuche technisch vorgegeben.
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.1 Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)
5.1.1 Name, Adresse, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail, BUR-Nr. INST, VH, W R W R R R W R W W nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 30. Juni 19938 KT über das Betriebs- und Unternehmensregister
5.2 Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)
5.2.1 Name, Vorname, Sprache, Geburtsdatum, Büro-Nr., Tel., INST, VH, W R W R R R W R W W Fax, Mobiltelefon, E-Mail KT
5.2.2 Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur INST, VH, W R W R R R W R W W Versuchstierhaltung KT
5.2.3 Rolle(n) im Informationssystem E-Tierversuche INST, VH, W R W R R W W R W W KT
Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.3 Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.3.1 Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase INST – – W W W W9 – – – – beim Institut oder Laboratorium
5.3.2 Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde INST – – W – – W10 – – – –
5.3.3 Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (Form-A; KT – – R R R R W11 R – – inkl. Beilagen)
5.3.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.3.5 Rückfragen zu Form-A durch die kantonale Behörde oder die KT, KOM – – – – – – W W – – kantonale Tierversuchskommission (Kommission)
5.3.6 Rückfragen zu Form-A zur Beantwortung bei Institut oder INST – – W W W W R R – – Laboratorium
9 Je nach Institut oder Laboratorium überprüft die oder der Tierschutzbeauftragte obligatorisch oder fakultativ die Gesuche. 10 Je nach Institut oder Laboratorium reicht die oder der Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde ein. 11 Der Kanton hat lediglich bei 5 Feldern technischen Inhalts Schreibrechte, damit wenn nötig Korrekturen angebracht werden können: Gesuchstyp, Herkunftscode der Tiere, statistische Angaben (Versuchszweck, Zusammenhang mit Krankheiten, Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen).
Natur- und Heimatschutz 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.3.7 Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen) KT – – – – – – W R – –
5.3.8 Arbeitsnotizen KOM-MA KOM – – – – – – – W – –
5.3.9 Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale KOM – – – – – – R W – – Behörde (inkl. Beilagen)
5.3.10 Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale KT – – – – – – W – – – Behörde (Form-B; inkl. Beilagen)
5.3.11 Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-B; inkl. Beilagen) KT R R R R R R W R R –
5.3.12 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –
5.3.13 Bewilligungsstatus BVET R R R R R R R R W –
5.4 Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen (VT) und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.4.1 Gesuch (inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase bei der VT VH W W – – – R – – – –
5.4.2 Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde VH W – – – – – – – – –
Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.4.3 Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (inkl. VH R R – – – R R R – – Beilagen)
5.4.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.4.5 Bearbeitung Entscheid zu VT durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – – (inkl. Beilagen)
5.4.6 Eröffnung Entscheid zu VT (inkl. Beilagen) KT R R – – – R R R R –
5.4.7 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –
5.5 Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.5.1 Meldung über belastete Tierlinien und -stämme während VH, INST W W W W W – – – – – der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium (inkl. Beilagen)
5.5.2 Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und - VH W – – – – – – – – – stämme bei der kantonalen Behörde
5.5.3 Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und -stämme VH R R R R R R R R – – bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)
Natur- und Heimatschutz 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.5.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.5.5 Rückfragen zur Meldung durch die kantonale Behörde oder KT, KOM – – – – – – W W – – die Kommission
5.5.6 Rückfragen zur Beantwortung bei Institut, Laboratorium VH, INST W W W W W R R R – – oder Versuchstierhaltung
5.5.7 Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen) KT – – – – – – W R – –
5.5.8 Arbeitsnotizen KOM-MA KOM – – – – – – – W – –
5.5.9 Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale KOM – – – – – – R W – – Behörde (inkl. Beilagen)
5.5.10 Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen KT – – – – – – W – – – durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)
5.5.11 Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und - KT R R R R R R R R R – stämmen(inkl. Beilagen)
5.5.12 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –
Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.5.13 Bewilligungsstatus BVET R R R R R R R R W –
5.6 Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.6.1 Inspektions-Planung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, KT – – – – – – W R – – Betriebe etc.)
5.6.2 Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen) KT, KOM R R R R R R W W – –
5.6.3 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.6.4 Arbeitsnotizen KOM-MA KT – – – – – – – W – –
5.6.5 Verfügung KT R R R R R R W R R –
5.6.6 Angaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung (inkl. Beilagen) INST, VH, W W W W W W12 W W13 R R KT
5.6.7 Prüfung/Annahme der Aus-, Weiter- und Fortbildungs- KT R R R R R R W R R – nachweise
12 Je nach Institut, Laboratorium und Kanton kann die oder der Tierschutzbeauftragte das Management der Aus-, Weiter- und Fortbildung übernehmen. 13 Je nach Kanton übernimmt die Tierversuchskommission das Management der Aus-, Weiter- und Fortbildung.
Natur- und Heimatschutz 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.7 Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.7.1 Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder INST – – W W W W – – – – Laboratorium (Form-C; inkl. Beilagen)
5.7.2 Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde INST – – W – – W – – – –
5.7.3 Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (Form-C; INST – – R R R R R R – – inkl. Beilagen)
5.7.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.7.5 Rückfragen durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – –
5.7.6 Korrekturen durch Institut, Laboratorium oder Versuchstier- INST – – W W W W R R – – haltung
5.7.7 Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. KT R R R R R R W R R – Korrekturmöglichkeit
5.7.8 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –
5.7.9 Korrekturen zur Statistik durch BVET-MA BVET R R R R R R R R W –
Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.8 Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)
5.8.1 Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhal- VH W W – – – R – – – – tung (inkl. Beilagen)
5.8.2 Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde VH W – – – – – – – – –
5.8.3 Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (inkl. VH R R – – – R R R – – Beilagen)
5.8.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –
5.8.5 Rückfragen durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – –
5.8.6 Korrekturen durch die Versuchstierhaltung VH W W – – – R R R – –
5.8.7 Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. KT R R – – – R W R R – Korrekturmöglichkeit
5.8.8 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –
5.8.9 Korrekturen zur Statistik durch BVET-MA BVET R R – – – R R R W –
Natur- und Heimatschutz 455.61
Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.9 Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)
5.9.1 Erstellen Datenblatt VH, INST W W W W – R – – – –
5.9.2 Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, Bericht oder VH W R W R R R R R R – Meldung
5.10 Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)
5.10.1 Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen BVET, – – – – – – R – R W SYSTEM
5.10.2 Aufwand- und Verrechnungsdaten KT – – – – – – W W – –
5.10.3 Angaben zur Systemeinstellung KT, BVET – – – – – – – – W W
5.10.4 Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/ KT, BVET R R R R R R W R W – Lieferanten etc.)
5.10.5 Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme BVET R R R R R R R R W –
5.10.6 Fehlermeldungen (Event Log) SYSTEM – – – – – – – – – R
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Objekt Datenherkunft
Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver-
5.10.7 Historisierungsdaten SYSTEM R R R R R R R R R –
5.10.8 Parametereinstellungen SYSTEM – – – – – – – – – W
5.10.9 Wartung der Hilfetexte und Fehlermeldungen SYSTEM – – – – – – – – – W
5.10.10 Wartung der Sprachversionen SYSTEM – – – – – – – – – W
5.10.11 Datenbankabfragen ALLE – – – – – – – – – R
5.10.12 Referenzlisten INST, KT, R R W W W W W R W – BVET
(Art. 25)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…14
14 Die Änderungen können unter AS 2010 3953 konsultiert werden.