510.102
Verordnung über das Überwachungsgeschwader
(UeGV)
vom 2. Dezember 1991 (Stand am 7. Dezember 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 des Militärgesetzes 1 sowie auf das Beamtengesetz2,3 verordnet:
1. Abschnitt:4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Einsatz, Ausbildung und Organisation des Überwachungsgeschwaders sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen ausserhalb des Aktivdienstes.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Angehörigen des Überwachungsgeschwaders (Angehörige)5:
Berufsmilitärpiloten;
Berufsbordoperateure;
Berufsbordfotografen;
Fachbereichsoffiziere.
Für das Verwaltungspersonal des Überwachungsgeschwaders sind nur die Bestimmungen des3. Abschnittes anwendbar.
Art. 3 Begriff
Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.
AS 199210
Werden in dieser Verordnung Formen wie «der Angehörige des Überwachungsgeschwaders», «der Kommandant», «Berufsmilitärpiloten» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Personen beider Geschlechter.
2. Abschnitt Aufgaben und Unterstellung
Art. 4 Aufgaben
Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:
Es stellt zur Wahrung der Lufthoheit die dauernde Bereitschaft für den Luftpolizeidienst sicher.
Es unterstützt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Luftwaffe und der übrigen Armee.
Es stellt die dauernde Bereitschaft für Lufttransporte sicher.
Es gewährleistet die Durchführung von Luftaufklärungs- und Vermessungsflügen.
Es wirkt in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes mit.
Es unterstützt taktische Erprobungen von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
Es erarbeitet flugtechnische und flugtaktische Verfahren sowie Vorschriften für den militärischen Flugdienst.
Es führt Fliegerdemonstrationen und andere Spezialeinsätze durch.
Es wirkt bei der Katastrophenhilfe und der militärischen Luftrettung mit.
Es unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt und zivile Stellen in der Luftrettung.6 2 Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft sicherzustellen:
Wahrung der Lufthoheit;
Lufttransporte;
Katastrophenhilfe;
Luftrettung.7 3 Die Angehörigen können zu Dienstleistungen in den Stäben der Gruppen und in den Bundesämtern des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungschutz und Sport 8 (VBS) eingesetzt werden.
Art. 59 Unterstellung
Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten der Fliegerbrigade 31 unterstellt.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
Für Verwaltungsbelange des Überwachungsgeschwaders sind die Zentralen Dienste Luftwaffe zuständig.
3. Abschnitt Einsatz und Ausbildung
Art. 6 Führungsverantwortung
Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für den Einsatz, die Bereitschaft sowie die Aus- und Weiterbildung verantwortlich.
Art. 710 Einsatz- und Laufbahnplanung
Für die Einsatz- und Laufbahnplanung sind die dienstlichen Bedürfnisse massgebend. Der beruflichen Vorbildung sowie den besonderen Fähigkeiten und Neigungen der Angehörigen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Angehörigen sind bei der Planung anzuhören.
Die militärischen Beförderungen können mit dem Einsatz im Rahmen der Berufslaufbahn koordiniert werden.
Art. 8 Qualifikation und Laufbahngespräche
Die Angehörigen sind regelmässig zu qualifizieren. Sie sind insbesondere auf ihre Eignung zur Führungs-, Erziehungs- und Ausbildungstätigkeit zu beurteilen.
Der Kommandant des Überwachungsgeschwaders führt mit jedem Angehörigen mindestens alle drei Jahre ein Laufbahngespräch bezüglich Einsatz, Aus- und Weiterbildung.
Anlässlich der Qualifikations- und Laufbahngespräche ist auf das persönliche Umfeld des Angehörigen einzugehen.
Art. 9 Ausbildung
Inder Berufsmilitärpilotenschule werden Militärpiloten zu Berufsmilitärpiloten ausgebildet.
Den Angehörigen steht die Aus- und Weiterbildung für Instruktoren im Rahmen der Möglichkeiten offen.
Die Zentralen Dienste Luftwaffe können Weisungen über die berufliche Aus- und Weiterbildung der Angehörigen ausserhalb der Berufsmilitärpilotenschule erlassen.11
Art. 10 Pikettdienst
Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Überwachungsgeschwader ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.
4. Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 11 Beamtenrecht
Die Angehörigen unterstehen dem Beamtengesetz12.
Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gelten für sie auch die Ausführungserlasse zum Beamtengesetz.
Art. 1213 Besoldung, Vergütungen und Entschädigungen
Die Besoldung der Angehörigen wird im Rahmen der ihrer Funktion entsprechenden Besoldungsklasse von der Wahlbehörde festgelegt.
Die Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen sowie die Flugentschädigung richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 199414.
Art. 13 Wahlerfordernis für Berufsmilitärpiloten
Der Berufsmilitärpilot wird nach erfolgreichem Abschluss der Berufsmilitärpilotenschule zum Beamten gewählt.
Art. 14 Dienstort
Die Zentralen Dienste der Luftwaffe15 weisen den Angehörigen einen Dienstort zu.
Art. 15 Wohnsitz
Dem Dienstort ist ein Wohnkreis von 50 km Luftlinie zugeordnet.
Wenn es der Dienst gestattet, können die Zentralen Dienste der Luftwaffe auf Gesuch hin einen Wohnsitz ausserhalb des Wohnkreises bewilligen.
Art. 16 Versetzung
Der Angehörige ist an einen neuen Dienstort zu versetzen, wenn er voraussichtlich länger als ein Jahr in Schulen oder Kursen bzw. in Stäben der Gruppen und in Bundesämtern des VBS an einem andern Ort verwendet wird.
Die Versetzung ist dem Angehörigen mindestens sechs Monate vor dem Versetzungsdatum schriftlich zu eröffnen.
Art. 17 Vergütung bei Versetzung
Der Angehörige hat vom Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Dienstort bis zum Umzug Anspruch auf die Vergütungen für Dienstreisen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 98). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Nimmt der Angehörige die Arbeit am neuen Dienstort vor dem Versetzungsdatum auf, so erhält er die Vergütungen für Dienstreisen bis zum Versetzungsdatum, sofern der Umzug noch nicht stattgefunden hat.
Die Vergütungen für Dienstreisen nach den Absätzen1 und 2 werden ausgerichtet für höchstens:
zwölf Monate für Angehörige mit gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
sechs Monate in allen übrigen Fällen.
Art. 18 Vergütungen bei Wohnsitz ausserhalb des Dienstortes
Der Angehörige mit eigenem Haushalt (eigener Herd und eigenes Licht), der ausserhalb des Dienstortes wohnt, hat Anspruch auf eine Vergütung für:
Unterkunft in denjenigen Fällen, in denen eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder zumutbar ist;
Verpflegung, sofern er Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.
Die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung werden nur für bezogene Unterkunft bzw. eingenommene Mahlzeiten ausgerichtet.
Liegt der Wohnort innerhalb von10 km Luftlinie vom Dienstort, so besteht auf eine Mahlzeitenvergütung nur Anspruch, wenn die Mahlzeit aus dienstlichen, vom Angehörigen nicht beeinflussbaren Gründen ausserhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden muss.
Wird eine Vergütung für Dienstreisen ausgerichtet, so fällt die Vergütung nach Absatz 1 für die gleiche Mahlzeit dahin.
Hat der Angehörige am Dienstort oder in dessen unmittelbarer Nähe vertraglich ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet, so erhält er bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall an die Kosten der unbenützten Unterkunft eine Vergütung während höchstens drei Monaten. Bedingung ist, dass die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
Art. 19 Vergütung der Umzugskosten
Bei Wohnortwechsel infolge Versetzung hat der Angehörige Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten und auf einen angemessenen Beitrag an die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, sofern nachweisbar Kosten eingespart werden.
Bei Versetzungen, die auf eigenes Verschulden des Angehörigen zurückzuführen sind oder mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse erfolgen, kann die Vergütung der Umzugskosten vom VBS herabgesetzt oder verweigert werden.
Die Umzugskosten werden nicht vergütet bei Umzügen, die ohne Änderung des Dienstortes erfolgen.
Art. 20 Unterkunft in Kasernen
Der Angehörige hat, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, die Berechtigung zur unentgeltlichen Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften des Bundes.
Art. 21 Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit
Der Angehörige, der in Schulen und Kursen zwischen20.00 Uhr und 06.00 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht ist, erhält die Mahlzeitenvergütung nach Ziffer 4 des Anhangs1 zur Instruktorenverordnung des VBS vom 22. November 199016 (IKV-VBS).
Art. 22 Dienstreisen
Wird der Angehörige ausserhalb des Dienstortes, des Standortes der Schule, des Kurses oder der Dienststelle eingesetzt, so hat er Anspruch auf die Vergütungen für Dienstreisen.
Für Dienstleistungen am Dienst- oder Wohnort sowie in einem Umkreis von10 km Luftlinie besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Vergütung für Dienstreisen.
Es ist dem Angehörigen freigestellt, bei Dienstreisen in angemessener Entfernung vom Ort der Dienstleistung Hotel-, Privat- oder Kasernenunterkunft zu beziehen. Übernachtet er aus persönlichen Gründen in weiterer Entfernung, gelten die Fahrten zwischen dem Ort der Dienstleistung und dem Übernachtungsort als Privatfahrten
Vergütungen für das Übernachten bei Dienstreisen dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn tatsächlich Unterkunft bezogen wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach Artikel 23.
Die Zentralen Dienste der Luftwaffe können dem Angehörigen, dem auf Dienstreisen bis zu einer Woche zusätzliche Auslagen erwachsen, auf Gesuch hin einen Zuschlag bis zu den Ansätzen nach Ziffer 3 des Anhangs 1 IKV-VBS gewähren. In begründeten Einzelfällen kann er, gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die Rückerstattung der tatsächlichen Auslagen bewilligen. Fallen die Mehrkosten bei Dienstreisen an, die ununterbrochen länger als eine Woche dauern, entscheidet das VBS.
Der Angehörige, der aus dienstlichen, von ihm nicht beeinflussbaren Gründen am Dienstort ausserhalb des eigenen Haushaltes eine Hauptmahlzeit einnehmen muss, hat Anspruch auf eine Vergütung nach Artikel 18.
Art. 23 Nichtbenützung reservierter Hotel- oder Privatunterkunft
Sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss, werden die Vergütungen für das Übernachten auch für das freie Wochenende, für persönliche und allgemeine Urlaube sowie dienstfreie Tage ausgerichtet, wenn diese ohne Unterbrechung drei Nächte nicht übersteigen und die Dienstleistung ausserhalb des Dienstortes in der gleichen Schule, dem gleichen Kurs bzw. in Stäben der Gruppen und in Bundesämtern des VBS fortdauert.
Bei Abwesenheit infolge von Dienstreisen, Arbeiten am Dienstort, besoldetem Militärdienst oder Urlaub während der Oster-, Weihnachts- und Neujahrstage wird die Vergütung für das Übernachten unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 für höchstens acht Nächte bezahlt. Bei längerer Abwesenheit entscheidet das VBS auf Gesuch hin.
Den als Schüler an die Militärische Führungsschule (MFS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich abkommandierten Angehörigen wird für die Dauer der dienstlichen Abwesenheiten eine Vergütung nach Ziffer 2.4. des Anhangs 1 IKV-VBS17 ausgerichtet, sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.18
Art. 24 Bezahlte Besuchsreisen
Während des Einsatzes ausserhalb des Dienstortes hat der Angehörige pro Woche, die er abwesend ist, Anspruch auf eine bezahlte Besuchsreise an seinen Dienst- oder Wohnort.
Anstelle der Besuchsreise nach Absatz 1 können treten:
für den verheirateten Angehörigen eine Besuchsreise an den vorübergehenden Aufenthaltsort der Familie;
eine Besuchsreise des Ehepartners und seiner Kinder bis zum18. Altersjahr an den Einsatzort des Angehörigen;
für den ledigen Angehörigen eine Besuchsreise an den Wohnort seiner Eltern.
Der Angehörige hat Anspruch auf eine weitere Besuchsreise als Dienstfahrt:
bei wichtigen Familienereignissen wie Geburt eines eigenen Kindes, Tod oder plötzlicher schwerer Erkrankung von Angehörigen der eigenen Familie bzw. der Eltern;
in den übrigen Fällen, sofern es der Dienst gestattet.
Art. 2519 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge
Die fliegenden Angehörigen erhalten nach der Ernennung zu ständigen Angestellten für die dienstliche Benützung ihres privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von20 km Luftdistanz vom Dienstort oder dem Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung. Diese wird vom VBS im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt.
Art. 26 Arbeitszeit
Dauer und Schichtung der Arbeitszeit richten sich nach den Bedürfnissen des Dienstes.
Art. 27 Freizeit, Dienst an Sonn- und Feiertagen
Bei besonderer Beanspruchung soll nach Möglichkeit ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
Dienstleistungen an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, geben Anspruch auf Ausgleich durch entsprechende Freizeit.
Art. 28 Ferien und dienstfreie Zeit
Die Kürzung der Ferien nach Artikel 60 Absatz 6 der Beamtenordnung (1) vom10.
November 195920 wegen besoldeten Militärdienstes unterbleibt.
Soweit es der Dienst gestattet, sind die Ferien möglichst zusammenhängend zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung ist den persönlichen Verhältnissen der Angehörigen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Angehörige mit schulpflichtigen Kindern haben Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien während einer der Schulferienperioden.21
Unterbrüche in der Dienstverwendung gelten als dienstfreie Zeit und haben in erster Linie dem Ausgleich für besondere Beanspruchung während der Dienstleistung in Schulen und Kursen zu dienen. Dauern sie länger als zwölf zusammenhängende Tage (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet), so können sie an die Ferien angerechnet werden, mit Ausnahme der Unterbrüche in der Zeit vom1. Dezember bis zum 5. Januar. Der Kommandant der Luftwaffe erlässt jährlich die entsprechenden Weisungen.22
Der Berufsmilitärpilot hat wegen der mit seiner Tätigkeit verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastung zwecks Sicherstellung der Flugsicherheit Anspruch auf jährlich eine zusätzliche Ferienwoche.
5. Abschnitt Verantwortlichkeiten
Art. 29 Haftung für Schäden
Der Angehörige haftet bei Ausübung seines Amtes nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes23.
Die Verantwortlichkeit des Angehörigen in bezug auf seine militärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bestimmt sich nach den Artikeln 135–143 des Militärgesetzes24.25
Art. 3026 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Die Angehörigen unterstehen dem Militärstrafrecht (Art. 2 MStG27.
Art. 31 Strassenverkehrsvorschriften
Der Angehörige untersteht auf Dienstfahrten den Vorschriften über den zivilen Strassenverkehr.
Steht er im besoldeten Militärdienst oder führt er ein Fahrzeug mit militärischen Kontrollschildern, so untersteht er zudem den Vorschriften über den militärischen Strassenverkehr.
Art. 32 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten
Der Angehörige untersteht der Militärgerichtsbarkeit, wenn er bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer nach dem Militärstrafgesetz28 strafbaren Handlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr verstösst.
Für Verkehrsdelikte auf dem Weg von seinem Domizil zur Arbeit und zurück untersteht er der zivilen Gerichtsbarkeit, auch wenn er ein Dienstfahrzeug mit Militärkontrollschildern führt.
Verletzt er auf Fahrten nach Absatz 2 Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer weiteren, nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung, so untersteht er der Militärgerichtsbarkeit.
6. Abschnitt Bestimmungen, die sich aus der militärischen Stellung ergeben
Art. 33 Tragen der Uniform
Der Angehörige trägt zur Arbeit grundsätzlich die Uniform.
Angehörige, die zu Stäben der Gruppen oder zu Bundesämtern des VBS abkommandiert sind, tragen in der Regel Zivilkleider.
...29
Art. 3430 Beförderungen im militärischen Grad
Angehörige, die bei der Truppe für ein Kommando oder eine Funktion in einem höheren Grad vorgesehen sind als ihrer Stellung im Überwachungsgeschwader entspricht, können zum höheren Grad befördert werden.
Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der Verordnung vom20. September 199931 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee. 32 3-6 ...33
Art. 3534 Einteilung nach Erfüllung der Wehrpflicht
Der Angehörige bleibt über das wehrpflichtige Alter hinaus militärisch eingeteilt. Er wird mit dem Übertritt in den Ruhestand aus der Wehrpflicht entlassen.
7. Abschnitt Ausscheiden aus dem Überwachungsgeschwader
Art. 36 Auflösung des Dienstverhältnisses
Angehörige werden nur bis Ende des Kalenderjahres wiedergewählt, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden; für die in der ersten Jahreshälfte geborenen Angehörigen kann das Dienstverhältnis auf Gesuch hin auf Jahresmitte aufgelöst werden.
Die Wahlbehörde kann mit Zustimmung des Angehörigen in dienstlich begründeten Fällen das Dienstverhältnis jeweils für ein weiteres Kalenderjahr über die in Absatz 1 erwähnte Altersgrenze hinaus verlängern, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Angehörige das 62. Altersjahr erfüllt.
Das Dienstverhältnis der Angehörigen, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde aus anderen Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ihrer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde bereits nach dem vollendeten 50. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheidet das VBS.
Art. 37 Mithilfe bei Berufswechsel
Dem Angehörigen kann eine finanzielle Mithilfe gewährt werden, wenn:
ihm anlässlich eines Laufbahngesprächs ein Berufswechsel empfohlen wird;
er nach Artikel 36 Absatz 3 aus dem Bundesdienst ausscheidet.
Art. 38 Freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses
Löst der Angehörige sein Dienstverhältnis freiwillig auf, so unterbleibt die Rückforderung eines Besoldungsteils nach Artikel 56 Absatz 2 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195935.
8. Abschnitt Rechtsschutz
Art. 3936
Für den Rechtsschutz des Angehörigen gelten das Militärgesetz37 und das Beamtenrecht.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 40 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigungen, Vergütungen und Zulagen.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom18. Dezember 197438 betreffend das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1992 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.