510.30
Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee
(VBVA)
vom 30. März 1949 (Stand am 18. November 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 29 und 149 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 (MG),3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom10. August 19484, beschliesst:
I. Kommissariatsdienst5
1. Zuständigkeit6
Art. 1
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres7 ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoff- und Unterkunftswesen der Armee.8
Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Oberkriegskommissariat nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.
Art. 2
Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.
AS 1949 II 1093
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
Art. 39
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres hat die Oberleitung des Kommissariatsdienstes im Ausbildungsdienst sowie im Assistenz- und im Aktivdienst.10
Die Chefs Kommissariatsdienst11, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Fouriere, ...12 und Fouriergehilfen, sofern diese mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragt sind, leiten und besorgen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.
Art. 413
Die Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres, die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister kontrollieren als fachtechnische Aufsichtsorgane den Kommissariatsdienst der Armee, der Grossen Verbände und der Truppenkörper. Die Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister ihre Kontrollaufgaben erfüllen.
2. Rechnungswesen14
Art. 515
Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. Der Rechnungsführer der Einheit oder des Stabes führt die Truppenbuchhaltung.
Die Versorgungsformationen führen zudem die Fachdienstbuchhaltung.
Art. 6
Im Dienstbetrieb ist bei allen Ausgaben grösste Sparsamkeit zu üben. Alle nicht notwendigen Ausgaben sind zu vermeiden.
Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann Weisungen zum Vollzug dieses Grundsatzes erlassen.16 ...17
Art. 7
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres revidiert die Buchhaltungen der Truppe. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erledigt die Oberrevision innert eines Jahres nach Eingang der Buchhaltungen beim Oberkriegskommissariat.18
Werden der Truppe Revisionsbemerkungen mitgeteilt, so muss sie dem Bundesamt für Betriebe des Heeres innert zweier Monate eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Jedermann ist verpflichtet, die zur Aufklärung notwendige Auskunft zu erteilen.19
Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS20 weitergezogen werden.
Art. 821
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bewahrt die Buchhaltungen der Einheiten und Stäbe sowie der Schulen und Kurse während fünf Jahren auf.
3.22 Inventarwesen
Art. 9
Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.
Dem Bundesamt für Betriebe des Heeres obliegt die Oberleitung des Inventarwesens der Armee.
Titel aufgehoben durch Ziff. I des BB vom21. März 1986 (AS 1986 1716; BBl 1985 II 1225).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
Ursprünglich Ziff. 4.
Die Truppenkommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.
Die Chefs Kommissariatsdienst, Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch.
Art. 10
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen.
II. Sold
Art. 11
Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet. Vorbehalten bleibt
Artikel 18 .23
Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
Der Bundesrat setzt den Sold fest.24
Art. 1225
Nicht soldberechtigt sind: 1. ...26 2. Wehrpflichtige:
für das Erscheinen vor sanitarischen Untersuchungskommissionen ausserhalb eines Dienstes;
für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung;
für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, ...27;
für die Stellung und Abholung von Dienstpferden;
27 Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990
für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht;
für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes;
für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden. 3. die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training.
Art. 1329
Art. 14
Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS weitergezogen werden.
Art. 15
Der Anspruch des Angehörigen der Armee30 auf den Sold und andere Vergütungen verjährt in einem Jahr, vom Tage der Fälligkeit des Anspruches an gerechnet.
2. Gradsold
Art. 1631
Art. 1732
Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.33
Die Piloten-, Beobachter- und Bordoperateurschüler erhalten während der Unteroffiziersschule, der Fliegerschule sowie während Trainingstagen, die sie während ihrer fliegerischen Ausbildungszeit zu bestehen haben, eine Flugzulage.34
Die Höhe der Sold- und Flugzulagen wird durch den Bundesrat festgesetzt.
Bezeichnung gemäss Ziff. I des BB vom21. März 1986 (AS 1986 1716; BBl 1985 II 1225). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Funktionssold
Art. 1835
Fachoffiziere erhalten einen Sold nach ihrer Funktion.
Art. 1936
Nicht wehrpflichtige Freiwillige (Kadetten, Pfadfinder und andere) beziehen für ihre freiwilligen Dienstleistungen keinen Sold.37 Sie haben Anspruch auf eine Kleiderentschädigung.38 Sofern sie nicht zu Hause essen und schlafen können, haben sie Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Für Krankheits- und Unfallfolgen, die bei ihrem Einsatz entstehen, übernimmt der Bund die Haftung.
In gleicher Weise haftet der Bund bei Krankheiten und Unfällen der von den Behörden der Kantone und Gemeinden zur Durchführung der Mobilmachung39 oder entsprechender Übungen eingesetzten Personen, sofern diese nicht dienstpflichtig ...40 sind.
Dem Bund bleibt der Rückgriff auf den Schädiger vorbehalten.
Der Bundesrat kann die in den Absätzen1 und 2 erwähnten Personen der Militärversicherung unterstellen.
Art. 20 –2241
III. Verpflegung 1. Verpflegung des Angehörigen der Armee ...42
Art. 23
Jeder Angehörige der Armee, der Sold bezieht, ist verpflegungsberechtigt.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit
Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990
Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995
...43
Art. 2444
Folgende Angehörige der Armee, die keinen Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt:
Angehörige der Armee, die am Vortag reisen müssen, um zur festgesetzten Einrückungszeit antreten zu können, für die auswärts eingenommenen Mahlzeiten;
Teilnehmer an Nachschiesskursen, für den ganzen Tag;
Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes verbringen, für den ganzen Tag.
Art. 2545
Die Angehörigen der Armee erhalten entweder Naturalverpflegung oder Pensionsverpflegung.
Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.
Können die Truppe oder einzelne Angehörige der Armee nicht in natura verpflegt werden, so erhalten sie Pensionsverpflegung.
Der Bundesrat setzt für die Naturalverpflegung und die Pensionsverpflegung Rahmenkredite fest.
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Es bestimmt die Ansätze für die Pensionsverpflegung.
...46
Art. 2647
Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995 ...48
Art. 2749
2. Verpflegung der Pferde und Maultiere
Art. 28
Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt sowie die Privatpferde von Instruktoren sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern.50
Die Fütterungspflicht dieser Pferde erstreckt sich auch auf die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Pferdedepot oder in einer Pferdekuranstalt.51
Der Bundesrat setzt die Futterration und den Ansatz der Futtervergütung fest.52
3. Beschaffung der Verpflegung
Art. 29
Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:53 1. durch Selbstsorge; 2.54 durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee, von Versorgungs- oder anderen Truppen; 3.55 durch Vorsorge der Kommandanten der Mobilmachungsplätze; 4. durch Vorsorge der Gemeinden.
Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995
Art. 30
Können im Aktivdienst bei Wegzug der Truppe Verpflegungs-, Fourage-, Holz- und allenfalls andere Depots nicht an eine andere Truppe übergeben und auch nicht liquidiert werden, so sind die Depots der zuständigen Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Truppendepots in die Verwaltung zu übernehmen. Sie haben alle nötigen Vorkehren zu treffen, um die vor Verderbnis zu schützen und für deren Sicherheit zu sorgen. Wenn daraus besondere Kosten erwachsen, werden diese vom Bunde übernommen.
IV. Unterkunft
Art. 31
Der Bund sorgt für die Unterkunft der Truppen.
Die Unterkunft der Truppen erfolgt:
56 in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden (Kasernierung);
in Kantonnementen von Gemeinden und Einwohnern;
in Biwaks;
durch Einquartierung bei den Einwohnern.
Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft fest.
2. Kasernierung
Art. 3257
Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab.
3. Kantonnemente
Art. 33
Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.58
...59
Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die verlangten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.
Art. 34
Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen, dürfen nur im Einverständnis mit dem dienstleitenden60 Sanitäts- oder Veterinäroffizier belegt werden.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder ihre Organe, die mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragt sind, auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.
Die Gemeindebehörden haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.
Art. 35
Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.
Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandostellen durch die Truppenkommandanten von getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.
Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten verlangt und belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.
Art. 36
Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.
Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.
Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.
Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppenbelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.
Art. 37
Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision oder Territorialbrigade.61
Kultusstätten sowie Luxusräume und Objekte, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Räume, erstklassige Hotels usw.), sind nur im Notfall zu belegen.
Art. 3862
Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen weiblichen Angehörigen der Armee werden in der Regel Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.63
Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfügung gestellt.64
Wachtmeister und Korporale, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. Den gleichen Anspruch wie die Unteroffiziere haben Gefreite und Soldaten, welche Dienst als Unteroffiziere leisten. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.65
Stabsoffizieren und Einheitskommandanten werden, soweit möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 39
Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.
Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.
In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.66
Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS weitergezogen werden.
Art. 4067
Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten den ihnen zufallenden Entschädigungsanteil sofort nach Zahlungseingang auszubezahlen.
Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen.
Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.
Für die gemäss Artikel 132 MG68 von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.
Zitat gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit
Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung.
Art. 4169
4. Biwaks
Art. 42
Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinden haben das notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern.
Organisierte Zeltplätze sowie Sportanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den Besitzern benützt werden.70
5. Einquartierung bei den Einwohnern
Art. 43
Bei Einquartierung bei den Einwohnern, welche die Ausnahme bildet, werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Artikel 38 findet sinngemäss Anwendung.
Mit der Einquartierung bei den Einwohnern kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren gegen Entschädigung überbunden werden.
Den Einwohnern sollen die nötigen Wohn- und Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben.
6. Verjährung71 Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft verjähren mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Wegzug der Truppe.
V. Reisen und Transporte
1. Eisenbahnen, Schiffe, Post und andere öffentliche Transportanstalten
Art. 4473
Der Bund trägt die Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel beim Einrükken und bei der Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.
Art. 45 –5674
Art. 57 –5875
VI. ...
Art. 59 –7976
VII. ...
Art. 80 –8577
VIII. Land- und Sachschaden
Art. 86 –8778
Art. 88
1-2 ...79
Die Truppe übernimmt und übergibt Schiessplätze wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters. Diesem kann eine vom Bundesrat festgesetzte Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.80
a. ...
Art. 89 –9781
VIIIa. Militärische Anlagen82
Art. 98
Der Erwerb von Grundstücken für militärische Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen ist Sache des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 83
Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.
Art. 9984
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
c. ...
Art. 10085
IX. ...
Art. 101 –10386
Art. 10487
Art. 10588
Art. 106 –10889
X. Requisition
Art. 10990
Durch die Requisition können Stäbe und Truppen im Aktivdienst91 diejenigen Hilfsmittel in Anspruch nehmen, deren sie zur Erfüllung ihnen gestellter Aufgaben bedürfen. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen in Staatsverträgen.
Die Requisitionen können bewegliche und unbewegliche Sachen umfassen.
Sofern den Organen des Zivilschutzes und der Kriegswirtschaft ein Requisitionsrecht zusteht, gelten die nachstehenden Grundsätze sinngemäss auch für diese Requisitionen. Der Bundesrat ordnet die Koordination und das Verfahren.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit
Art. 11092
Die Vorbereitung der Requisition umfasst insbesondere:
die Ermittlung des Bestandes an einzelnen Kategorien von requirierbaren Sachen;
die Pflicht zur Führung von Kontrollen über solche Sachen durch Kantone oder Gemeinden sowie mit ihrem Einverständnis durch private Organisationen;
die Belegung solcher Sachen mit Stellungsbefehlen;
die Pflicht für den Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen, diese an- und abzumelden sowie unentgeltlich zu periodischen Inspektionen vorzuführen.
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften betreffend die Kontrolle, die Meldepflicht und die Inspektionen.
Art. 11193
Wird die Pikettstellung der Armee verfügt, so gilt diese gleichzeitig auch für die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen.
Mit der Pikettstellung ist der Handel mit diesen Sachen sowie deren Ausfuhr ohne Bewilligung des VBS verboten.
Der Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen hat diese so bereitzumachen. dass sie zu jeder Zeit gestellt werden können.
Art. 11294
Die Halter sind verpflichtet, die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen gemäss den Anordnungen im Mobilmachungsplakat oder besonderen Weisungen ohne Entschädigung zu stellen.
Ist die mit einem Stellungsbefehl belegte Sache auf einen Stellungs- bzw. Inspektionsplatz zu überbringen, übernimmt der Bund die Haftung für Schäden des Überbringers auf dem direkten Weg von und zu diesem Platz sowie während der Ein- und Abschatzung bzw. Inspektion, sofern den Überbringer oder einen Dritten kein Verschulden trifft. Die Artikel 135 Absätze 2–4 MG gelten sinngemäss.95
Art. 11396
Während der Dauer der Requisition hat der Halter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Der Bund haftet für alle während der Dauer der Requisition entstandenen Schäden und Verluste, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel vor der Requisition zurückzuführen sind.
Der Bund haftet auch für Schäden, die bei Ein- oder Abschatzungen oder bei Inspektionen verursacht werden. Die Artikel 135 Absätze 2–4 MG gelten sinngemäss.97
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschatzungen; er setzt die Höchstschatzungssummen und die Entschädigungsansätze für die requirierten Sachen fest.
XI. ...
Art. 114 –11898
Art. 119 –12299
3. ...
Art. 123 –124100
XII. ...
Art. 125101
Art. 126 –127102
3. ...
Art. 128 –131103
Art. 132 –164104
XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 165105
Art. 166106
Art. 167
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses107.108
Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
a. der Bundesbeschluss vom 27. März 1885109 betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee nebst dem Verwaltungsreglement gleichen Datums110;
107 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der BV, SR 101).
b. der Beschluss der Bundesversammlung vom19. Dezember 1946111 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1950112 109 [AS 8 196] 110 [AS 8 198, 62 1067] 111 [AS 8 198, 62 1067] 112 BRB vom 22. Aug. 1949 (AS 1949 II 1132)