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Verordnung über die Verwaltung der Armee

510.301 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/510-301/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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Enacted by: Verordnung über die Verwaltung der Armee (AS 2018 1059)

510.301

Verordnung über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 29. November 1995 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 167 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom30. März 19491 über die Verwaltung der Armee und Artikel 142 des Militärgesetzes (MG)2, verordnet:

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
  2. [1] SR 510.30
  3. [2] SR 510.10

1. Titel Kommissariatsdienst

1. Kapitel Verwaltungs- und Kontrollorgane

Art. 1 Weisungszuständigkeit

Die Untergruppe Logistik erlässt für den Kommissariatsdienst fachtechnische Reglemente, Weisungen und Befehle. Erlassen andere Bundesämter Befehle und Weisungen, die Bestimmungen über den Kommissariatsdienst enthalten, so müssen sie für diese Bestimmungen die Genehmigung der Untergruppe Logistik einholen.3

Die Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister erlassen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften fachtechnische Weisungen für ihre Truppenverbände.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 24 Rechnungsführer

Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet:

  1. mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabsbataillons;

  2. mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der Rechnungsführer der Stabseinheit;

  3. mit Fourier: der Fourier;

  4. mit Fouriergehilfe: der Fouriergehilfe.

Für besondere Fälle regelt das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Rechnungsführung. AS 1996 340

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Art. 3 Wechsel des Rechnungsführers

Beim Wechsel des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassenbestand und Warenvorräte sachgemäss abgegeben werden. Es ist darüber ein Protokoll auszufertigen, dessen Richtigkeit von den beiden Rechnungsführern zu bescheinigen ist. Der Kommandant nimmt Kenntnis davon und bescheinigt dies mit seiner Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

Der übergebende Rechnungsführer bleibt für seine dienstlichen Verrichtungen voll verantwortlich und kann bei der Erledigung noch hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

Sofern die Übergabe nicht im Beisein beider Rechnungsführer erfolgen kann, ist der vorgesetzte Offizier des Kommissariats- oder Fachdienstes dafür verantwortlich.

Art. 4 Kontrollstellen

Als Kontrollstellen werden bezeichnet:

  1. Truppenbuchhaltung und ständige Kassen 1. für Armeestab, Stäbe der das Bundesamt für Betriebe des Armeekorps, Stab der Luftwaffe: Heeres 2. für alle übrigen Stäbe der Quartiermeister oder der Chef und Einheiten: Kommissariatsdienst des vorgesetzten Stabes

  2. Fachdienstbuchhaltung der Dienstchef des Versorgungsrefür die Einheiten gimentes bzw. der Fachdienstoffider Versorgungstruppen: zier des Versorgungsbataillons 2 Der Direktor des Bundesamtes für Betriebe des Heeres ist befugt, in Rekruten- und Kaderschulen Kontrollen anzuordnen.

Art. 5 Kontrollen

Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den Fachdienst durch. Diese Kontrollen sind in kürzeren Diensten mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens monatlich einmal durchzuführen.

Art. 6 Ausserdienstliche Kontrollen

Wenn bei Truppenbesuchen keine Kontrollen durchgeführt werden können, sind die Buchhaltungsunterlagen ausserdienstlich einzuverlangen und zu kontrollieren. Hierfür besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Art. 7 Kontrolle bei nicht jährlich einrückenden Einheiten

Bei den Einheiten (Stäben), die nicht jährlich einrücken, müssen die über den einzelnen Dienst hinaus geführten Kassen und Inventare mindestens alle drei Jahre kontrolliert werden.

Art. 8 Ergebnis der Kontrolle

Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Kommandanten mitzuteilen. Die Kontrolle ist in den Buchhaltungsunterlagen durch die Kontrollstelle einzutragen und zu bescheinigen.

Unregelmässigkeiten sind dem Kommandanten sofort zu melden. Dieser hat die notwendigen Massnahmen anzuordnen und den Vorfall überdies auf dem Dienstweg zu melden.

2. Kapitel Buchhaltungsführung

Art. 9 Auskunft, Belege

Die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung hat jederzeit über alle Vorkommnisse, die den Kommissariats- und Fachdienst betreffen, Auskunft zu geben.

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Belege (Formulare oder Originalrechnungen) auszuweisen. Die Belege haben alle zur Überprüfung notwendigen Angaben in bezug auf Ort und Datum, Rechnungssteller, Art und Beschaffenheit der Waren, Inhalt, Berechtigung, Zweck, Verwendung des Rechnungspostens und Kontierung zu enthalten; summarische Rechnungsstellung ist nicht gestattet.

Besondere Fälle sowie Unterschiede zwischen effektiven und Buchhaltungsbeständen sind zu begründen.

Art. 10 Musterbuchhaltung

Die in den Schulen der Versorgungstruppen ausgefertigten Musterbuchhaltungen sind für die Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bestimmt die für die Buchhaltung zu verwendenden Formulare.

Art. 11 Unterschrift

Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

a. 5 Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher, die Zahlungsaufträge und die Vorschussmandate.

Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen

  1. Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und übrigen Belege.

  2. In besonderen Fällen, in denen der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme nicht beurteilen kann, ist er verpflichtet, die Unterschrift des Kommandanten oder desjenigen Fachdienstoffiziers einzuholen, der die Ausgabe oder die Einnahme veranlasst oder die betreffende Sache behandelt hat.

Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungsführer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Einsicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.6

Der Generalstabschef erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung beziehungsweise in den Organisationseinheiten der Personalreserve. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.7

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  2. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Art. 12 Buchhaltungsperiode

Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.8

Die Fachdienstbuchhaltung ist im Ausbildungs- und im Assistenzdienst am Ende der Fachdienstperiode, im Aktivdienst am Ende jedes Monats abzuschliessen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 13 Ungenügen der militärischen Buchhaltung

In besonderen Fällen, in denen die militärische Buchhaltung nicht genügt, ordnet das Bundesamt für Betriebe des Heeres im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

2. Abschnitt Kreditbegehren

Art. 14

Bevor Ausgaben angeordnet werden, welche in den Vorschriften nicht vorgesehen sind, reicht der Kommandant auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an das Bundesamt für Betriebe des Heeres ein.

Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.9

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres führt über diese besonderen Ausgaben Kontrolle und legt, soweit nötig, das Abrechnungsverfahren fest.

Die Regelung des Kreditwesens im Aktivdienst bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

3. Abschnitt Grundlagen der Truppenbuchhaltung

Art. 15

Die Grundlagen für die Truppenbuchhaltung umfassen:

  1. die Bestandeskontrollen: 1. Mannschaftskontrolle, 2. Kontrolle über Zivilpersonal, 3. Kontrolle über Armeetiere, 4. Kontrollen über eingemietete oder requirierte Fahrzeuge, Baugeräte und bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeuge und anderes Gebrauchsmaterial);

  2. das Formular «Standort, Bestand und Mutationen».

3. Kapitel Kassen

Art. 16

Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt, ständige Kassen über den einzelnen Dienst hinaus.

Der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.

Die Vermengung von eigenem Geld mit Dienstgeld ist verboten.

2. Abschnitt Temporäre Kassen

Art. 17 Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter und alle Ausgaben zu Lasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 18 Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Einheit (Stab) während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.

Art. 1910 Kantinenkasse

Sofern die Truppe keine Möglichkeit hat, Getränke, Raucherwaren usw. in der Unterkunft oder in der näheren Umgebung zu kaufen, ist die Einheit (Stab) ermächtigt, eine Kantine und eine entsprechende Kasse zu führen. Bei der Auflösung der Kantine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

3. Abschnitt Ständige Kassen

Art. 20 Speisung der Truppenkasse

Mit Ausnahme der Formationen in Grundausbildungsdiensten, führen die Formationen eine Truppenkasse. Sie wird gespiesen aus:11

  1. einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport12 festgesetzten Beitrag;

  2. einer vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Entschädigung für Büromaterial;

  3. Soldabzügen für Materialverluste und -beschädigungen;

  4. dem Erlös aus Abfällen;

  5. ...13

  6. Schenkungen.

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).

Art. 21 Beanspruchung der Truppenkasse

Die Truppenkasse steht dem Kommandanten für Ausgaben zur Verfügung, die im dienstlichen Interesse der Einheit (Stab) getätigt werden müssen.

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen, für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden. Überschüsse sind in der Regel der Mannschaft zurückzuerstatten.

Mit Auflagen versehene Schenkungen sind nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.

Für Festlichkeiten, Truppentagungen, kameradschaftliche Zusammenkünfte und ähnliches sowie für die Finanzierung von Erinnerungsstücken darf die Truppenkasse nur im Umfang der ausdrücklich zu diesem Zweck erfolgten Schenkungen beansprucht werden.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 2214 Besonderheiten in Grundausbildungsdiensten

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen, für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht. Überschüsse sind in der Regel der Mannschaft zurückzuerstatten.

Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Art. 23 Hilfskasse

Über Zuwendungen für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger der Armee kann eine Hilfskasse nach besonderen Statuten geführt werden. In Rekruten- und Kaderschulen ist die Führung einer Hilfskasse nicht gestattet.

Die Gelder der Hilfskasse dürfen für keinen anderen Zweck verwendet werden. Ein Übertrag in die Truppenkasse ist nicht statthaft.

Art. 24 Souvenirskasse

Auf den Waffenplätzen darf pro Platz oder ständige Schule eine Souvenirskasse zur Finanzierung von Souvenirs wie Medaillen, Kleber, bedruckten Leibchen und dergleichen geführt werden. Diese Kasse wird aus dem Verkauf dieser Artikel sowie aus freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen gespiesen.

Die Eröffnung einer Souvenirskasse und das diesbezügliche Reglement sind durch den Direktor des zuständigen Bundesamtes zu bewilligen.

Diese Kasse ist durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres zu revidieren.

Bei der Aufhebung solcher Kassen sind die Saldi dem Bundesamt für Betriebe des Heeres zu überweisen.15

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Art. 25 Sport- und Offizierskassen

Über den einzelnen Dienst hinaus dürfen zusätzlich nur noch Sport- und Offizierskassen geführt werden. Die Truppe hat für diese Kassen ein besonderes Reglement zu erstellen.

Art. 26 Bücher, Belege und Gelder

Die Kommandanten veranlassen am Schluss eines jeden Dienstes die sichere Aufbewahrung der Bücher und Belege aller ständigen Kassen.

Die Gelder dieser Kassen sind sicher und zinstragend anzulegen.

Art. 27 Übergabe der ständigen Kassen

Bei Übergaben der ständigen Kassen gilt Artikel 3.

Art. 2816 Vermögensverwendung bei Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Truppenverbänden

Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppenkassensaldos (Stand1. Januar des Jahres in welchem die letzte Dienstleistung erfolgte) aus. Dieser Anteil kann wie folgt verwendet werden:

  1. Speisung von Truppenkassen neu gebildeter Verbände;

  2. Verteilung an die umgewandelten oder verbleibenden Formationen.

Formationen, die aufgelöst werden, können für die Feierlichkeiten zur Verabschiedung pro Angehöriger der Armee einen Beitrag aus ihren Truppenkassen beanspruchen.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erlässt im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik die Weisungen und bestimmt insbesondere die Beträge zur Verwendung nach den Absätzen1 und 2.

Mit der Auflösung der Formation fliessen die verbleibenden Beträge in die Bundeskasse.

Die Auflösung der übrigen ständigen Kassen richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Statuten und Reglementen (Art.23 und 25).

Die Vermögen der übrigen ständigen Kassen, deren Statuten oder Reglemente keine Bestimmungen über die Vermögensverwendung enthalten, sowie die Inventargegenstände aufgelöster oder umgebildeter Formationen werden auf die neu gebildeten verteilt. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommandostellen und den kantonalen Militärbehörden einen Verteilplan, reicht diesen über die Untergruppe Logistik dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Genehmigung ein und nimmt die Verteilung vor.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
  2. [23] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rechtsstellungsverordnung vom 2. Dez. 1996 (SR 510.22).

4. Kapitel Zahlungen

Art. 29 Prüfungspflicht

Der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen, die auf Rechnungen der Einheit (Stab) gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge hin und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizieren (Dienstchefs) veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechende Kontrolle vornehmen.

Die Rechnungen dürfen erst nach Bescheinigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

Für Verkäufe und Leistungen der Truppe gilt dieser Artikel sinngemäss.

Art. 30 Abrechnungspflicht

Die Truppe hat über Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferanten sind verboten.

Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.17

Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.18

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  2. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

5. Kapitel Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Art. 31

Das Kassenbuch der Dienstkasse sowie die Kassenbücher und Belege der ständigen Kassen sind während fünf Jahren nach Abschluss aufzubewahren.

Alle übrigen Unterlagen der Truppen- und Fachdienstbuchhaltung sind während zweier Jahre aufzubewahren.

6. Kapitel Buchhaltungsablage und -revision

Art. 32 Revision

Die Kontrollstelle muss die Buchhaltung überprüfen, bevor diese weitergeleitet wird. Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.

Art. 33 Kommandierung von Rechnungsführern

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres ist ermächtigt, säumige oder nachlässige Rechnungsführer zur Rechnungsablage, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres in besonderen Fällen ermächtigen, für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachexperten beizuziehen.

Art. 3419 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst

Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- und zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres trifft im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik und mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle die dafür erforderlichen Massnahmen.

2. Titel Sold

1. Kapitel Soldberechtigung

Art. 35 Verlängerte Dienstleistung

Angehörige der Armee, welche zu dienstlichen Verrichtungen auf ein früheres Datum als die Truppe aufgeboten oder später als diese entlassen werden (Pferde-, Fahrzeug- und Materialübernahme oder -abgabe, usw.), sind für die Tage des verlängerten Dienstes soldberechtigt.

Nachzügler sind vom Tage ihres Einrückens an, vorzeitig Entlassene bis zum Tage ihrer Entlassung soldberechtigt.

Art. 36 Reisetage

Angehörige der Armee, die am Vortage reisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort erreichen, sind für den Vortag bzw. Tag nach der Entlassung nicht soldberechtigt. Das Aufgebot auf eine frühere als die normale Einrückungsstunde am Besammlungstage (Materialübernahme, ärztliche Untersuchung usw.) gibt keinen weiteren Soldanspruch.

Art. 37 Kommando- und Dienstübergabe

Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht Anspruch auf den Transport der Bürokiste mittels eines Transportscheines für Militärtransporte oder per Cargo Domizil.

Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf:

  1. Sold;

  2. Pensionsverpflegungsentschädigung;

  3. 20 Reise mit Marschbefehl.

Der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

2. Kapitel Gradsold- und Funktionssoldansätze

Art. 38 Gradsoldansätze

Der Gradsold beträgt pro Tag:

Fr. Korpskommandant 30.– Divisionär 27.– Brigadier 25.– Oberst 23.– Oberstleutnant 20.– Major 18.– Hauptmann 16.– Oberleutnant 13.– Leutnant 12.– Stabsadjutant 11.– Offiziersaspirant 10.– Adjutantunteroffizier 10.– Feldweibel 9.– Fourier 9.– Wachtmeister 8.– Korporal 7.– Gefreiter 6.– Soldat 5.– Rekrut 4.–

Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr innehat.

Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

Im Gradsold sind die Vergütungen für den Unterhalt und den Ersatz des Offiziersanzuges sowie für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.

Art. 3921 Funktionssoldansatz

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

3. Kapitel Sold- und Flugzulage

Art. 40 Ansätze

Die Soldzulage beträgt pro Tag:

  1. 20 Franken für Soldaten in der Unteroffiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Korporal;

  2. 25 Franken für Korporale in der Feldweibel- oder Fourierschule und während des Praktischen Dienstes als höherer Unteroffizier;

  3. 25 Franken für Unteroffiziere oder höhere Unteroffiziere in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Er- reichen des Adjutanten-Unteroffiziers- oder Stabsadjutantengrades notwendig sind;

  4. 30 Franken für Aspiranten in einer Offiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Leutnant;

  5. 30 Franken für Leutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind;

  6. 50 Franken für Oberleutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang, in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind und während des Praktischen Dienstes;

  7. 15 Franken für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungsbedürfnissen (Art. 41).22 2 Die Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999 (AS 1999 1705).

Art. 41 Soldzulage für Spezialisten

Spezialisten mit besonderen fachtechnischen Ausbildungsbedürfnissen beziehen in ihrer Rekrutenschule für so viele Diensttage Rekrutensold, wie die Rekrutenschule ihrer Truppengattung dauert. Für die darüber hinausgehenden Diensttage erhalten sie den Soldatensold und die Soldzulage.

Für Dienstleistungen, die nicht angerechnet werden, für Fortbildungsdienste der Truppe sowie für Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation nach Artikel 43 MG wird die Soldzulage nicht bezahlt.

4. Kapitel Kleider- und Schuhentschädigung

Art. 42

Die Entschädigungen betragen pro Tag:

  1. 50 Rappen als Kleiderentschädigung;

  2. 20 Rappen als Schuhentschädigung, wenn kein Schuhwerk unentgeltlich oder zum herabgesetzten Preis aus Armeebeständen bezogen wurde.

5. Kapitel Besondere Soldverhältnisse

Art. 4323 Höhere Stabsoffiziere

Höhere Stabsoffiziere, die der Rechtsstellungsverordnung vom2. Dezember 199624 unterstehen, haben keinen Anspruch auf Gradkompetenzen.

Höhere Stabsoffiziere, die dem Beamtengesetz25 und dessen Ausführungserlassen26 unterstehen, haben bei Fortbildungsdiensten der Truppe Anspruch auf Gradkompetenzen.

Footnotes

  1. [24] SR 510.22
  2. [25] SR 172.221.10
  3. [26] SR 172.221.101/.104

Art. 44 Beamte und Angestellte der Militärverwaltung

Beamte und Angestellte der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur für jene Dienstleistungen, zu denen sie aufgeboten sind.

DieAngehörigen des Überwachungsgeschwaders beziehen nur für militärische Grundausbildungsdienste und Praktische Dienste die Gradkompetenzen.

Art. 45 Truppenbesuche und Inspektionen

Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen oder Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unterstellter Truppen besuchen.

Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.27

Die Richtigkeit der Belege ist vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Art. 46 Erkundungen und Schiedsrichterdienst

Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen zu folgenden Kompetenzen:

  1. Sold;

  2. Pensionsverpflegungsentschädigung;

  3. Logisentschädigung;

  4. 28 Reise mit Marschbefehl.

Der vorgesetzte Kommandant oder der vom Übungsleiter bezeichnete Schiedsrichterchef muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

Art. 47 Erlass der Marschbefehle

Die Einheitskommandanten sind ermächtigt, für die Ausfertigung der Marschbefehle und die Behandlung der Mutationen einen Angehörigen der Armee heranzuziehen. Dieser hat Anrecht auf Sold für höchstens zwei Tage. Für die Kommandanten besteht kein Soldanspruch.

Art. 48 Kadervorkurse

Der Kadervorkurs und der unmittelbar nachfolgende Wiederholungskurs bilden zusammen einen Dienst. Für die Zwischentage sind die Teilnehmer und das Dienstpersonal soldberechtigt.

Der Kadervorkurs zum Taktisch-Technischen Kurs und der unmittelbar nachfolgende Taktisch-Technische Kurs sind getrennte Dienste. Für jeden Kurs ist ein eigener Marschbefehl auszustellen. Für die Zwischentage sind die Teilnehmer nicht soldberechtigt.29

Das für die Sicherheit der Einrichtungen, des Materials und der Munition zwischen dem Kadervorkurs und dem unmittelbar nachfolgenden Taktisch-Technischen Kurs benötigte Dienstpersonal ist für die Zwischentage sold- und erwerbsersatzberechtigt.30

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 49 Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tage, an welchem die Beförderung in Kraft tritt (Brevetdatum).

Art. 50 Unerlaubte Abwesenheit

Für die Dauer einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe haben Angehörige der Armee keinen Anspruch auf Sold.

Art. 51 Urlaub

Beurlaubte Angehörige der Armee sind für einen zweitägigen Urlaub (Reisetage nicht inbegriffen) soldberechtigt. Dauert der Urlaub länger als zwei Tage, so ist für die ganze Dauer desselben kein Sold auszurichten.

Die Reisetage gelten grundsätzlich als Diensttage und sind zu besolden.

Im Urlaub Entlassene sind bis und mit dem Tage des Urlaubsantrittes soldberechtigt.

Art. 52 Besondere Urlaubsfälle

Für die Teilnehmer an Lehrabschlussprüfungen sowie an Einschreibungen, Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen für Hochschulen und höhere technische Lehranstalten besteht für die Dauer der Prüfungen Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.

Für Angehörige der Armee in Rekruten- und Kaderschulen sowie für Ärzte der sanitarischen Untersuchungskommissionen für die Aushebung besteht für die Dauer der Oster- und Pfingstfeiertage Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 53 Erkrankung

ErkrankteAngehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe (Krankenzimmer, zentrale Krankenabteilung) oder höchstens drei Tage zur Abklärung in einem Zivilspital befinden.

Im Urlaub Erkrankte, welche der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.

Art. 54 Evakuation

Am Tage der Evakuation in ein Zivilspital oder Militärspital oder der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet der Angehörige der Armee aus dem Bestand der Truppe aus: Vom folgenden Tage an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

Der Transport in ein Spital erfolgt zu Lasten der Truppe, derjenige aus dem Spital zu Lasten der Militärversicherung.

Art. 55 Verhaftung

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer Strafgerichtsbehörde verhaftet werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung bei ihrer Einheit (Stab) soldberechtigt.

Der ausserhalb des Militärdienstes in militärgerichtliche Untersuchung gezogene und verhaftete Angehörige der Armee hat keinen Anrecht auf Sold.

Art. 56 Untersuchungshaft

Angehörige der Armee, die von einem Militärgericht in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold ist zusammen mit allfälligen anderen Guthaben, die dem Verhafteten bis zu diesem Tag zustehen, dem Untersuchungsrichter zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so sind ihm die zurückbehaltenen Gelder ungeschmälert auszubezahlen. Die Gerichtskasse muss ihm den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zum Entlassungstag seiner Truppe nachvergüten.

Art. 57 Arrest

Für die nach der Entlassung des Angehörigen der Armee verbüssten Arresttage besteht kein Anrecht auf Sold.

Art. 58 Todesfall

Für den verstorbenen Angehörigen der Armee ist die Besoldung bis und mit dem Todestag zu berechnen.

bestimmt, welche Kosten der Bund in Zusammenhang mit der Bestattung übernimmt.

Art. 59 Kirchliche Mitarbeiter

In Fällen, in denen keine Feldprediger aufgeboten werden können, dürfen kirchliche Mitarbeiter beigezogen werden und erhalten hierfür eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte Entschädigung.

Art. 60 Lehrkräfte

Müssen in Schulen und Kursen bei Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht im Gradsold Militärdienst leisten, so erfolgt deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.

setzt die Anstellungsbedingungen fest.

In bezug auf die Militärversicherung können diese Lehrkräfte ausserordentlichen Instruktoren nach der Verordnung vom21. November 199031 über das Instruktionskorps gleichgestellt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu richten.

Footnotes

  1. [31] SR 512.41

6. Kapitel Soldauszahlung

Art. 61

Die Soldauszahlung erfolgt am Schluss jeder Buchhaltungsperiode.

Soldvorschüsse im Rahmen der geleisteten Diensttage dürfen auf Anordnung des Kommandanten geleistet werden.

3. Titel Verpflegung

1. Kapitel Naturalverpflegung

1. Abschnitt Berechtigung

Art. 62 Verpflegungskredit

Der Basis-Verpflegungskredit und allfällige Zulagen pro Person und Tag werden durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres periodisch festgelegt. Sie betragen zusammen höchstens 15 Franken.

Art. 63 Verpflegungsmittel

Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Verpflegungsmittel für den Truppenhaushalt bestimmt.

Art. 64 Benützung des Verpflegungskredites

Der Teil des Verpflegungskredites, der in Truppenkursen gemäss Kurstableau nicht beansprucht wird, ist auf den nächsten Dienst zu übertragen. Nachdienstliche Rechnungen gehen zu Lasten dieses Betrages. Bei den Schulen und Kursen gemäss Schultableau verfällt der nicht beanspruchte Verpflegungskredit zugunsten des Bundes.

Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandanten der Truppenkörper können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihres Verbandes anordnen.

In besonderen Fällen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres, ob Überschreitungen des Verpflegungskredites zu Lasten des Bundes übernommen werden.32

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2622).

Art. 65 Notverpflegung und Tagesportion

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres legt in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Logistik die Zusammensetzung der Notverpflegung (Notportion, Werk- und Anlagenproviant usw.) fest.33

Für den Aktivdienst legt das Bundesamt für Betriebe des Heeres im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 66 Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

2. Abschnitt Truppenhaushalt

Art. 6734 Anforderung

Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 68 Haushalt

Die Zubereitung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich im Truppenhaushalt.

Jede Einheit (Stab) führt in der Regel einen Haushalt. Stäbe, Einheiten und Detachemente, für welche die Führung eines eigenen Haushaltes nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer andern Einheit (Stab) anzuschliessen.

Art. 69 Überwachung

Die Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist, und dass die Truppe im Rahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.

Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.

Art. 70 Serviceentschädigung

Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Militärkantinen auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten richtet der Bund dem Kantinier zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung aus. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Höhe dieser Entschädigung fest.

In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Bedienung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zu Lasten des Angehörigen der Armee. Die Vergütung für das Essgeschirr ist in der Entschädigung für Truppenkantonnemente enthalten (Anhang Ziff. 1.1.,1.2.4. und 1.3.2.).

Art. 71 Abgabe an Dritte

Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nachfolgende Entschädigungen zu verlangen:

  1. von besoldeten Angehörigen der Ar- den Anteil der erhaltenen Pensionsmee, die eine Pensionsverpflegungs- verpflegungsentschädigung entschädigung beziehen:

  2. von Bundesbediensteten: den durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Preis

  1. von Hilfsbedienten, Angestellten der den Anteil des Verpflegungskredi- Soldatenstuben, Angehörigen des Fe- tes stungswachtkorps, Teilnehmern an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes, an Kursen der militärischen Vorbildung, der ausserdienstlichen Weiterbildung und von Jugend und Sport:

  2. in allen übrigen vom Bundesamt für den vom Bundesamt für Betriebe Betriebe des Heeres bewilligten Fäl- des Heeres festgesetzten Preis len:

Sämtliche Einnahmen für abgegebene Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der betreffenden Einheit (Stab) zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben.

Art. 72 Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patienten bei der Truppe, in zentralen Krankenzimmern und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärzte grundsätzlich im Rahmen des Verpflegungskredites. Allfällige Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.

3. Abschnitt Andere Art von Naturalverpflegung

Art. 73

Sofern Stäbe und kleine Detachemente nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einem Privaten zur Zubereitung gegen Entrichtung einer vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Entschädigung abzugeben.

2. Kapitel Pensionsverpflegung

Art. 74

Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, sowie in besonderen Fällen, kann ausnahmsweise die Pensionsverpflegung angeordnet werden.

Die Pensionsverpflegung soll der Truppenverpflegung angepasst sein.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie betragen höchstens 40 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.

Die Berechtigung zum Bezug der Pensionsverpflegung beginnt am Einrückungstag mit der ersten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit und entfällt mit der letzten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Urlaubsantritt und für die Rückkehr aus dem Urlaub.

Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und Entlassungstag wie folgt verrechnet werden:

  1. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor6.30 Uhr verlassen wird;

  2. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen bzw. nach 13 Uhr erreicht wird;

  3. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen bzw. nach 19.30 Uhr erreicht wird.

2. Abschnitt Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung

Art. 75 Zuständigkeit

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bestimmt, in welchen Fällen die Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung durch die Truppe angeordnet werden darf.

Art. 76 Militärpolizei

Angehörige der Militärpolizei erhalten die Pensionsverpflegungsentschädigung für die Mahlzeiten, die sie aus dienstlichen Gründen auf eigene Rechnung einnehmen müssen.

Für die besonderen Auslagen, die bei der Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen entstehen, können sie Rechnung stellen. Diese Rechnungen sind zu begründen; ihre Richtigkeit ist durch den zuständigen Kommandanten zu bescheinigen.

Art. 77 Motorfahrer der höheren Stabsoffiziere

Besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände, der Direktoren der Bundesämter sowie der Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe fahren und sich auf diesen Fahrten selbst zu verpflegen haben, erhalten die Pensionsverpflegungsentschädigung.

Art. 78 Zwischenverpflegung für Militärpiloten und Bordoperateure

An Tagen mit Flugdienst erhalten die Militärpiloten und Bordoperateure eine zusätzliche Entschädigung für eine Zwischenverpflegung.

3. Abschnitt Bewilligungspflichtige Pensionsverpflegung

Art. 7935 Verpflegung der Offiziere und höherer Unteroffiziere auf den Waffenplätzen

Der Chef Heer erlässt die Weisungen über die Verpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere auf den Waffenplätzen. Diese Weisungen können beim Waffenplatzkommando oder bei der Waffenplatz- oder Kasernenverwaltung eingesehen werden.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 80 Grosse Verbände und Bundesämter

Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, wird die Bewilligung für die Ausrichtung der Pensionsverpflegungsentschädigung an Stäbe durch die zuständigen Kommandanten der Grossen Verbände, die Direktoren der Bundesämter oder die Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe erteilt. Von jeder Bewilligung ist dem Bundesamt für Betriebe des Heeres Kenntnis zu geben.

Art. 81 Übrige Fälle

In allen übrigen Fällen kann die Pensionsverpflegung nur mit einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes für Betriebe des Heeres angeordnet werden.

3. Kapitel Beschaffung der Verpflegung

Art. 82 Art

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres, im Aktivdienst durch das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.

Art. 83 Verbrauch von Verpflegungsmitteln

Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren eigenen Verbrauch bestimmt.

Verboten ist insbesondere:

  1. mit Verpflegungsmitteln sowie Gutscheinen Handel zu treiben;

  2. den Betrag, der für die Verpflegung zur Verfügung steht, ohne wirklichen Bedarf auszuschöpfen;

  3. die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestellung, beim Bezug und bei der Verrechnung von Verpflegungsmitteln zu verschleiern.

2. Abschnitt Selbstsorge

Art. 84 Grundsatz

Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst aufgrund von Lieferungsverträgen oder durch freien Einkauf nach den Vorschriften des Bundesamtes für Betriebe des Heeres für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln durch Selbstsorge.

Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Armeekommandos.36

Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die auf Dienstende nicht aufgebraucht werden können, sind bestmöglichst zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrages in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 85 Selbstsorge auf Waffenplätzen

Auf den Waffenplätzen und den dazu gehörenden Aussenstandorten schliesst das Bundesamt für Betriebe des Heeres für die Lieferung von Brot-, Fleisch- und Milchprodukten Verträge ab. Für die Truppen, die auf diesen Plätzen Dienst leisten, sind diese Verträge verbindlich, sofern sie die Verpflegungsmittel nicht durch den Nachschub beziehen. Dies gilt auch für Truppen, die sich nur vorübergehend auf diesen Plätzen aufhalten.

3. Abschnitt Nachschub

Art. 86 Armeeproviant

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). Es sorgt für rechtzeitigen Umsatz der Warenvorräte durch Belieferung der Truppen, ausnahmsweise durch freien Verkauf.

Art. 87 Bezug von Armeeproviant

Die Truppe hat den Armeeproviant, der auf der Preisliste des Bundesamtes für Betriebe des Heeres aufgeführt ist, grundsätzlich aus den Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen zu beziehen.

Art. 88 Fachdienst der Versorgungstruppen

DieVersorgungstruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften des Bundesamtes für Betriebe des Heeres.

Die Truppen sind verpflichtet, die von den Versorgungstruppen hergestellten und nachgeschobenen Verpflegungsmittel bei diesen durch Nachschub zu beziehen.

4. Abschnitt Mobilmachungsverpflegung

Art. 89

Bei Mobilmachungsübungen unter der Leitung des Kommandanten eines Mobilmachungsplatzes und bei Mobilmachung erfolgt die Beschaffung von Verpflegungsmitteln nach den Anordnungen der Kommandanten des Mobilmachungsplatzes.

5. Abschnitt Verpflegung durch die Gemeinde

Art. 90

Für die Verpflegung, welche die Gemeinden und Einwohner der Truppe im Aktivdienst liefern, wird eine Entschädigung im Rahmen der Kredite für die Naturalverpflegung ausgerichtet.

Die Verpflegung ist nach Anordnung der Kommandanten zuzubereiten oder zur Zubereitung durch die Truppe bereitzustellen.

4. Titel Unterkunft

1. Kapitel Kasernierung

Art. 91

Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen der Untergruppe Ausbildungsführung im Heer sind für die Truppe verbindlich.

2. Kapitel Kantonnemente

Art. 92 Kantonnementseinrichtungen

Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandanten an die Gemeindebehörden. Diese haben das erforderliche Material nach den Angaben der Truppenkommandanten zu beschaffen und nachfolgenden Truppen zur Verfügung zu halten. Die Einrichtungsarbeiten werden soweit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.

Art. 93 Besonders hohe Kosten

Entstehen ausnahmsweise besonders hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe mit Wasser (z. B. elektrische Kraft für Pumpwerke, Zisternentransporte usw.), so ist vor der Ausführung beim Bundesamt für Betriebe des Heeres auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 94 Vorübergehende Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe bis zu sechs Tagen bzw. fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.

Zimmer sind dagegen zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert und an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Nächten sind Zimmer in jedem Fall zu räumen. Zimmer von Beurlaubten dürfen nur für die Abwesenheit bis zu drei Nächten zu Lasten des Bundes bezahlt werden.

In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres Ausnahmen bewilligen

Art. 95 Zimmer

Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so hat die Gemeinde die Mehrkosten zu tragen.

Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.

Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, haben sie die Mehrkosten zu tragen.

Art. 96 Kantonnementsentschädigungen

Die Kantonnementsentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.

Art. 97 Pauschalentschädigung

Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres Gemeinden und Private auf besondere Vereinbarungen hin pauschal entschädigen. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres eine zusätzliche Entschädigung bis zu 25 Prozent pro Person und Tag bewilligen.

Das Verzeichnis der Gemeinden und Privaten, mit welchen solche Vereinbarungen bestehen, wird vom Bundesamt für Betriebe des Heeres herausgegeben.

3. Kapitel Biwak

Art. 98

Für die Benützung der bestehenden Einrichtungen auf organisierten Zeltplätzen oder Sportanlagen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres eine Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen. Diesbezügliche Gesuche sind vor der Belegung auf dem Dienstweg einzureichen.

4. Kapitel Logisentschädigung

Art. 99 Auszahlung

Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Artikel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann:

  1. bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36);

  2. in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den Kadervorkursen vor Wiederholungskursen und vor Taktisch-Technischen Kursen), in Offiziersschulen, bei Erkundungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Armee;

  3. an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände, der Direktoren der Bundesämter sowie der Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben;

  4. in besonderen vom Bundesamt für Betriebe des Heeres bewilligten Fällen.

Art. 10037 Ansätze

Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 46 Franken je Person und Nacht.

Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benutzt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent.

In der Logisentschädigung sind die Kosten für die Heizung, die Beleuchtung und die Betreuung der Zimmer sowie die Mehrwertsteuer zum Normalansatz inbegriffen.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

5. Kapitel Besondere Fälle

Art. 101 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze

Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von weit abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein des Besitzers oder eines von ihm zu bestimmenden Vertreters, so kann diesem als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Vergütung der Reisekosten.

Art. 102 Abgelegene touristische Berghütten

Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe maximal die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.

Art. 103 Kirchen und Kultlokale

Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird keine Entschädigung ausgerichtet. Hingegen sind die Kirchgemeinden berechtigt, für ausserordentliche Aufwendungen wie Beleuchtung, Heizung oder Reinigung der Truppe zu Lasten der Dienstkasse Rechnung zu stellen.

Art. 104 Eigene Zimmer

Ist der Dienstleistende ermächtigt, im eigenen Zimmer zu nächtigen, so werden weder Zimmervergütung noch Logisentschädigung ausgerichtet.

Die Instruktoren haben, sofern sie nicht besoldeten Militärdienst leisten, für ihre Unterkunft selbst aufzukommen und ihre Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.

Art. 105 Soldatenstuben

Für Lokalitäten (Soldatenstuben), die der Truppe von gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, gehen die Kosten für Heizung und Beleuchtung zu Lasten der Dienstkasse.

Art. 106 Schiessanlagen

Für Schiessanlagen, welche die Gemeinden der Truppe zur Verfügung stellen müssen, bezahlt der Bund eine Entschädigung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Höhe dieser Entschädigung fest.

6. Kapitel Betreuung der Unterkünfte und der persönlichen Ausrüstung

Art. 107 Grundsatz

In den Wiederholungskursen sowie bei Offizierskursen im Truppenverband nach Kurstableau werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft der Offiziere und höheren Unteroffiziere betreut durch:

a. Offiziersordonnanzen aus Stäben und Einheiten;

b. Soldaten aus der Truppe.

Art. 10838 Betriebspersonal

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersaspiranten, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal einsetzen.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 10939 Zusätzliches Personal

Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres zusätzliches Personal einstellen.

Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

5. Titel Reisen und Transporte

1. Kapitel Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Art. 110 Ausführungsbestimmungen

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Ausführungsbestimmungen für die Reisen und Transporte der Truppe und Militärbehörden fest.

Art. 111 Ausweise

Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte zu Lasten des Bundes werden die Beförderungspreise gestundet.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bezeichnet, im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, die Ausweise, die für die Verrechnung der Beförderungspreise (Billettpreise, Frachten für Gepäck, Fahrzeuge, Armeetiere, Material und Waren für den Bedarf der Armee) benötigt werden.

Bei öffentlichem Aufgebot mit Plakat zum Aktivdienst werden die einrückenden Angehörigen der Armee ohne Billette an den Einrückungsort befördert. Als Ausweise gelten Uniform oder Dienstbüchlein.

2. Abschnitt Reisen

Art. 112 Fahrroute, Anrecht

...40

Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersaspiranten, höhere Unteroffiziere, Feldweibel- und Fourieranwärter Anrecht auf die Benützung der1. Klasse; alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der2. Klasse.41

Footnotes

  1. [40] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2976).
  2. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 113 Reisen von eidgenössischen Beamten

Eidgenössische Beamte, die ein vom Bund bezahltes Generalabonnement besitzen, haben für militärische Reisen keinen Anspruch auf Transportvergütung. Für die Transporte des Militärgepäcks, der Fahrräder und der Pferde gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Angehörigen der Armee.

Art. 114 Rückerstattung von Billettkosten

Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden:42

  1. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;

  2. in begründeten, vom Bundesamt für Betriebe des Heeres bewilligten Ausnahmefällen.

Art. 11543 Billette für den Urlaub

Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

3. Abschnitt Reisevergütung an die aus dem Ausland einrückenden Angehörigen der

Armee

Art. 116 Einrücken in die Rekrutenschule

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zur schweizerischen Grenzübergangsstation oder bis zum Flughafen und umgekehrt. Letzteres gilt auch bei vorzeitiger Entlassung, sofern diese aus unverschuldeten Gründen erfolgt.

Die Kosten für die Reise von der Grenzübergangsstation oder vom Flughafen zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen gehen zu Lasten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regeln die Einzelheiten.

Art. 117 Einrücken zu den übrigen Ausbildungsdiensten

Angehörige der Armee, die aus dem Ausland zu anderen Ausbildungsdiensten einrücken, müssen die Reisekosten vom ausländischen Wohnort bis zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen selber bezahlen. Für die entsprechende Strecke müssen sie auch nach der Entlassung die Reisekosten selber übernehmen.

Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bis zu einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegten Betrag bewilligen.

Art. 118 Einrücken zum Aktivdienst

An die zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizer sind, zu Lasten der Dienstkasse, die Reisekosten (2. Klasse) von ihrem Wohnort bis zur Schweizergrenze (bzw. zu einem schweizerischen Flughafen) zu vergüten. Bei der Entlassung haben sie den gleichen Anspruch für die Rückreise.

2. Kapitel Transporte durch Seilbahnen und Skilifte

Art. 119

Die Benützung von Seilbahnen und Skiliften für Transporte ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.

Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig:

  1. die Armeekorpskommandanten, der Kommandant der Luftwaffe, die Direktoren der Bundesämter sowie die Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe;

  2. die Divisions- und Brigadekommandanten bis zu einem Höchstbetrag der Transportkosten von 2000 Franken.

Die Rechnungen sind dem Bundesamt für Betriebe des Heeres zur Bezahlung zuzustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.44 3. Kapitel:45 ...

Footnotes

  1. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Art. 120

6. Titel Sanitätsdienst

1. Kapitel Leistungen

Art. 121 Mangel an Truppenärzten und -zahnärzten

Stehen keine Truppenärzte und -zahnärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung:

  1. auf den ständigen Waffenplätzen in der Regel durch die vom Oberfeldarzt ernannten Waffenplatzärzte, -zahnärzte oder deren Stellvertreter;

  2. in allen übrigen Fällen durch Zivilärzte und -zahnärzte.

Art. 122 Epidemien

Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.

Das mit Bewilligung des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen der Untergruppe Sanität entschädigt.

Art. 123 Leistungen an die Zivilbevölkerung

Für ärztliche Leistungen von Truppenärzten, die sich der Zivilbevölkerung zur Verfügung stellen, weil kein Zivilarzt erreichbar ist, hat die Truppe nach dem UV/MV/IV-Tarif Rechnung zu stellen und den Betrag in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 124 Kommandierung von Sanitätsoffizieren

Der Oberfeldarzt ist ermächtigt, Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen vernachlässigen oder ihnen nicht nachkommen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten auf die Untergruppe Sanität zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2. Kapitel Medikamente und Sanitätsmaterial

Art. 125 Medikamente

Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

Art. 126 Sanitätsmaterial

Die Ausstattung einer privaten Arzt- oder Zahnarztpraxis (Apparate, Instrumente) darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke gemietet werden.

Fürprivate Apparate und Instrumente, die ein Truppenarzt bzw. -zahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3. Kapitel Einsatz von Sanitätsformationen in zivilen Spitälern

Art. 127

Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in zivilen Spitälern eingesetzt, so ist eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte Inkonvenienzentschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.

4. Kapitel Armeelager für Behinderte

Art. 128

In Armeelagern für Behinderte des Armeesanitätsdienstes ist neben der Truppenbuchhaltung eine Patientenbuchhaltung zu führen. Aus dem Kostenbeitrag der Behinderten ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Patientenbuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Behinderte zu überweisen.

7. Titel Armeetiere

1. Kapitel Pferde und Maultiere

1. Abschnitt Futterration

Art. 129 Tagesration

Die normale Tagesration für Pferde und Maultiere beträgt4 kg Futterwürfel und

kg Heu.

Die Kommandanten sind befugt, eine Verschiebung zwischen Futterwürfeln und Heu vorzunehmen, wobei1 kg Futterwürfel wie2 kg Heu zu bewerten ist.

Die Truppe kann in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik im Generalstab die normale Tagesration durch andere Futtermittel (z. B. Hafer, Stroh) ersetzen.

Sind im Aktivdienst keine Futterwürfel verfügbar, so werden statt4 kg Futterwürfel4 kg Hafer abgegeben.

Art. 130 Zulage

Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann die Untergruppe Logistik im Generalstab, auf begründeten Antrag der Truppenkommandanten hin, Zulagen zur Tagesration bewilligen. Die Bewilligung ist der Buchhaltung beizulegen.

Art. 131 Notration

Die Notration der Pferde und Maultiere wird durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik im Generalstab festgelegt.

Art. 132 Beanspruchung

Nicht gefasste Futterrationen verfallen am Schluss des Dienstes zugunsten des Bundes.

Der Gegenwert für zuviel bezogene Rationen ist in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen, wobei der Ausgleich zuviel oder zuwenig gefasster Futtermittel im Sinne von Artikel 129 Absatz 2 gestattet ist.

2. Abschnitt Beschaffung der Futtermittel

Art. 133

Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82–90 über die Beschaffung der Verpflegung.

3. Abschnitt Futtervergütung

Art. 134

In den Fällen, in denen der Angehörige der Armee die Pensionsverpflegungsentschädigung bezieht und sein Reitpferd nicht von der Truppe gefüttert werden kann, wird die Futtervergütung von 5 Franken je Diensttag (inbegriffen Stallstroh) ausgerichtet.

2. Kapitel Militärhunde

Art. 135 Einmietung

Die für die Truppen benötigten Hunde können im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Untergruppe Logistik im Generalstab gemietet werden.

Für gemietete Militärhunde wird ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetztes Mietgeld je Diensttag ausgerichtet.

Art. 136 Futter und Unterkunft

Die Kosten für Futter und Unterkunft der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt den Wert der Natural- und Geldverpflegung fest.

Art. 137 Tierärztliche Behandlung

Die Kosten für tierärztliche Behandlung der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes.

Art. 138 Ausserdienstliche Tätigkeit

Für die ausserdienstliche Tätigkeit der Militärhundeführer wird diesen durch die Untergruppe Logistik im Generalstab eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte jährliche Entschädigung ausgerichtet.

Art. 138a46 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Bundesamt für Logistiktruppen, Armeeveterinärdienst, zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

8. Titel:47 Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

1. Kapitel Allgemeines

Art. 139 Grundsätze

Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:

  1. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;

  2. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;

  3. der Transport Service des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung; Bevölkerungsschutz und Sport keine Kapazitäten zur Verfügung stellt;

  4. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann.

Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Untergruppe Logistik im Generalstab.

Art. 140 Begriffe

Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.

2. Kapitel Einmieten ziviler Fahrzeuge

Art. 141 Vorgehen

Die Untergruppe Logistik schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.

Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.

Art. 142 Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge

Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.

Zuständig für den Einsatz ist die Untergruppe Logistik im Generalstab in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Personelles der Armee und den Kantonen.

3. Kapitel Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe

Art. 143

Die Untergruppe Logistik kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe erteilen.

Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

4. Kapitel Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen

Art. 144 Grundsatz

In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden.

Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.

Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen werden.

Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145– 148 bekanntzugeben.

Art. 145 Bewilligung

Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:

a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:

1. bis zu vier Tagen die Divisions-, und Brigadekommandanten, die Direktoren der Bundesämter sowie die Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe, 2. bis zu acht Tagen der Generalstabschef, der Chef Heer, die Armeekorpskommandanten und der Kommandant Luftwaffe;

b. im Aktivdienst: 1. das Armeekommando für den Armeestab und die Armeetruppen, 2. die Abteilung Mobilmachung für die Stäbe der Mobilmachungsplätze, 3. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch unterstellten Truppen.

Art. 146 Entschädigung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.

Art. 14748 Haftung

Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen, sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.

Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.

Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen.

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Art. 148 Verwendung ohne Bewilligung

Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.

5. Kapitel Nicht planbare Transport- oder Arbeitsaufträge

Art. 149 Spontanautonomie

Die Spontanautonomie gewährt der Truppe eine erhöhte Handlungsfreiheit, um einen nicht vorhersehbaren Einsatz innerhalb von 12 Stunden ausführen zu können. In diesem Zusammenhang eingesetzte Fahrzeuge werden immer vom zivilen Bedienungspersonal des Halters bedient.

Der Schul-/Kurskommandant, der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung erteilt direkt einen Transport-/Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 139 erfüllt sind.

In der Regel dürfen pro Buchhaltungsperiode Aufträge bis zu einem Betrag von maximal 2000 Franken erteilt werden. In Notsituationen (Menschenleben in Gefahr, Aufwand nachweisbar geringer als ein möglicher Schaden) entscheidet der Auftraggeber selbstverantwortlich über eine Erhöhung des Betrages.

Art. 150 - 151

aufgehoben

9. Titel Betriebsstoffe

Art. 152 Verbrauch

Die Kommandanten sowie die für den Motorwagendienst und die Betriebsstoffversorgung zuständigen Kader und Mannschaften sind für den sparsamen Treibstoffverbrauch verantwortlich. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann eine Kontingentierung der Treibstoffe in der Armee anordnen.

Art. 153 Beschaffung

Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub oder Selbstsorge.

Art. 154 Nachschub

Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres bezeichneten Tankstellen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, von Versorgungstruppen oder aus Truppendepots.

Art. 155 Selbstsorge

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch Selbstsorge nur in Ausnahmefällen durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres bewilligt werden.

Nach einer Mobilmachung kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.

10. Titel Post-, Telefon- und Telegrafendienst

1. Kapitel Postdienst bei der Truppe

Art. 156

Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons (Abteilung) verantwortlich. Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.

Der Rechnungsführer ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Einheit verantwortlich.

2. Kapitel Telefon, Telefax

Art. 157 Zivile Anschlüsse

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche taxpflichtig.49

Im Aktivdienst geniessen die militärischen Kommandostellen für die dienstlichen Telefongespräche Taxfreiheit.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 15850

Footnotes

  1. [50] Aufgehoben durch Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

Art. 159 Militarisierung ziviler Anschlüsse

Die Truppe kann den zivilen Anschluss eines Abonnenten mit seinem Einverständnis übernehmen (militarisieren), wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

Die zuständige Stelle der Anbieterinnen von Fernmeldediensten hält vor der Militarisierung den Gebührenstand fest und teilt dem Abonnenten und der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Gebührenstand mit.51

Footnotes

  1. [51] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 16052 Militärische Anschlüsse

Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle von Anbieterinnen von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Militarisierung eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für zeitweilige Anschlüsse fest.

Footnotes

  1. [52] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 161 Telefongespräche

Die militärischen Telefongespräche während und ausserhalb des Dienstes sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für ausserordentlich hohe Telefonauslagen der Stäbe und Einheiten kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres besondere Begründungen verlangen und unnötige Gespräche der Truppe belasten.

3. Kapitel Telex und Datenleitungen

Art. 16253 Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.

Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Telecombrigade 40 darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen ist dabei zu wahren.

Footnotes

  1. [53] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 163 Zivile Telexanschlüsse

Zivile Telexanschlüsse dürfen im Ausbildungs- und im Assistenzdienst nicht militarisiert werden.

Art. 164 Datenübertragungseinrichtungen

Die Kosten für Abonnementsgebühren, Amtsleitungen, Miet- und Wählleitungen mit Datenübertragungseinrichtungen mit Modem/Telefon sowie eventuelle Installationskosten gehen zu Lasten der Militärverwaltung.

11. Titel Büromaterial

Art. 16554 Bezug

Die im Kurstableau (Reglement51.76/II) aufgeführten Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Zeughaus.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 16655 Ankauf

Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten der Truppenkasse.

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

12. Titel Land- und Sachschaden

Art. 167

Der Oberfeldkommissär kann Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und Truppenkommandanten mit der Behandlung kleinerer Schadenfälle beauftragen.

13. Titel Militärverwaltungsverfahren

Art. 168 Zuständigkeit

Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind insbesondere zuständig:

  1. das Generalsekretariat des VBS betreffend: 1. Ersatzansprüche nach Artikel 135 des MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 2. Rückgriffsansprüche nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;

  2. der Oberfeldkommissär betreffend Ersatzansprüche für Land- und Sachschäden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit nach Artikel 136 MG;

  3. das Bundesamt für Landestopographie betreffend Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene leihweise abgegebene Karten;

  4. cbis. 56 die Untergruppe Operationen im Generalstab betreffend Kosten der Pferdenachinspektion;

  5. die Untergruppe Logistik im Generalstab betreffend: 1. -7. ...57 8. Ansprüche aus der Stellung von Motorfahrzeugen, 9. Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) durch Angehörige der Armee bei Verkehrsunfällen und bei ausserordentlichen Motorfahrzeugschäden sowie entsprechende Rückgriffsansprüche nach Artikel 138 MG, 10. Rückforderung von Beiträgen für armeetaugliche Motorfahrzeuge, 11. Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärschiffen durch Angehörige der Armee bei Schiffsunfällen und bei ausserordentlichen Schäden an Schiffen;

  6. die Untergruppe Führungsunterstützung im Generalstab betreffend Ansprüche aus der Miete von Fernmeldematerial und Datenverarbeitungssystemen;

  7. die Untergruppe Sanität im Generalstab betreffend:

1. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee, 2. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen;

g. die Untergruppe Ausbildungsführung in der Gruppe Heer betreffend: 1.58 Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände, 2. Forderung der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes;

h. das Bundesamt für Betriebe des Heeres betreffend: 1. Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2. Forderung des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3. Rechnungsführung, 4. Schadenersatz wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 5. Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee, 6. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee, 7. Schadenersatz wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition, Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 8. Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee unter Vorbehalt des unter den Buchstaben d, f, i, k und l genannten Materials, 9. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 10. Schadenersatz wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen; hbis59das Bundesamt für Logistiktruppen betreffend: 1. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und Diensthunde, 2. Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden, 3. Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der Armee, der Truppe (SR 512.38). Ausbildungsdiensten (SR 514.43).

4. Ansprüche aus dem Verkauf von Reitpferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt an beritten eingeteilte Offiziere und Instruktoren, 5. Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse, 6. Abgabe von Reitpferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt für Sport, ausserdienstliche Tätigkeit und besondere Veranstaltungen;

  1. das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe betreffend: 1. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst, 2. Schadenersatz wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, die zum fliegenden Personal gehören;

  2. das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe betreffend: Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen;

  3. das Bundesamt für Armeematerial und Bauten betreffend: 1. Ansprüche aus der Stellung von Baugeräten und deren Betriebsmaterial, 2. Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial sowie von Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur wie Führungsanlagen, Kampfbauten, Übermittlungsanlagen und Logistikanlagen.

Bestehen gegen einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.

Im Zweifelsfalle bezeichnet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.

Footnotes

  1. [57] Aufgehoben durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten (SR 514.43).

Art. 169 Eröffnung der Entscheide

Die erstinstanzlichen Entscheide sind schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 170 Verfahren bei Haftung der Einheit

Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material (Art. 140 MG) kann die Schule, die Einheit oder der Stab innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der nach Artikel 168 zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.

Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben; sie sind beizulegen, soweit die Schule, die Einheit oder der Stab sie in Händen hat.

Die nach Artikel 168 zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.

Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist der Kommandant der Schule, der Einheit oder des Stabes zuständig.

14. Titel Festlegung der Entschädigungen

Art. 171

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die in dieser Verordnung erwähnten Entschädigungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements fest.

15. Titel Schlussbestimmungen

Art. 172 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. August 198660 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.

Art. 17361

Footnotes

  1. [61] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 174 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.

[AS 1986 1724, 1989 2387, 19903 Art. 5 1737, 1991 2396, 1992 2200, 1993 815, 1994 2434] Anhang62 (Art. 96) Kantonnementsentschädigungen Je Räume in Person und Tag Truppenunter- Zivilschutzankünften lagen/-räumen Fr. Fr.

Kantonnemente Pauschalentschädigungen In diesen Entschädigungen sind alle Leistungen nach Ziffer 1.2. enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen. × 8.10 4.20 Einzelne Leistungen Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Entschädigungen nach den Ziffern1.2.3.,1.2.4. und 1.2.5. ausgerichtet werden. × Kantonnementsraum (inkl. Liegestelle, Matratze, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 4.30 1.60 Duschen (inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warmwasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × –.80 –.80 Essraum (inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC- Papier, Handwaschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 1.70 –.80 Essgeschirr × –.10 –.10 Küche (inkl. Kochapparate und sonstige Ausrüstung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung) × 1.20 –.90 Sonderleistungen Notunterkunft (nur Unterkunftsraum) × 2.10 –.80

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom30. Sept. 1996, in Kraft seit1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Je Räume in Person und Tag Truppenunter- Zivilschutzankünften lagen/-räumen Fr. Fr.

1.3.2. Kantonnemente für Offiziere und höhere Unteroffiziere, sofern die Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist (inkl. Leistungen nach den Ziffern1.2.1.–1.2.5., Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse) × 10.60 6.70 1.3.3. Matratzen × –.50 –.30 1.3.4. Bettstellen mit Matratzen × 1.50 –.80 1.4. Küchen je Tag je Tag 1.4.1. Benützung für Kleinküchenbetriebe (inkl. Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung) 40.— 40.— 1.4.2. Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.— 20.— 1.5. Zuschlag für Kurzeinquartierungen Alle Entschädigungen nach den Ziffern1.1.,1.2.,1.3. und 1.4. erhöhen sich bei Einquartierungen bis zu drei Tagen um 25 Prozent. 1.6. Freiluftbäder Bei Benützung von Freiluftbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, sind folgende minimale Ermässigungen zu verlangen:

  1. Bäder ohne künstliche Erwärmung des Wassers (Fluss- und Seebäder) 50 Prozent

  2. Bäder mit künstlicher Erwärmung des Wassers (Freiluftbäder) 25 Prozent 1.7. Heizung 1.7.1. Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den ortsüblichen Marktpreisen zu Lasten der Dienstkasse bezahlt.

1.7.2. Können die tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern3.1. und 3.2. 1.8. Kehrichtentsorgung 1.8.1. Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden. 1.8.2. Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können folgende Entschädigungen je Person und Tag zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden:

  1. 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle;

  2. 10 Rappen für die Küchenabfälle.

Je Person Zimmer in und Nacht Fr. Fr.

Die ortsüblichen Zimmerpreise 2. Zimmer (inkl. Heizung), jedoch höchstens: Betreuung der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107–109) 2.1 Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen:

  1. Zimmer mit Duschen- oder Badbenützung auf der Etage; x 42.–1 25.–

  2. Zimmer mit eigener Dusche/ eigenem Bad. x 46.–1 27.– 2.2 Wachtmeister, Korporale, Gefreite und Soldaten, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.2 x 15.–1 14.– Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent

Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.

Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst abzurechnen hat.

Je Räume in Heizung nur für effektive Heizungstage Fr. Fr. Fr.

3. Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle inkl. Beleuchtung und Einrichtungen 3.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere Tag 3.— 3.— –.50 3.3. Spezialeinrichtungen für Untersuchungs- und Krankenzimmer:

  1. Betten mit Matratzen und Wäsche; Tag 2.50 2.50

  2. Betten mit Matratzen ohne Wäsche; Tag 1.50 1.50

  3. Matratzen mit Tag 1.50 1.50 Bettwäsche Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse 4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung 4.1. Raum bis zu30 m2 effektiven Benützungstag15.— 11.— 2.50 4.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere effektiven Benützungstag3.— 3.— –.50 5. Magazine inkl. Beleuchtung 5.1. Allgemeine Magazine 5.1.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere Tag 1.— 1.— Je Räume in Heizung nur für effektive Heizungstage Fr. Fr. Fr.

5.2. Eingerichtete Magazine mit Geleiseanschluss, Verladerampen, Warenaufzügen und anderen Einrichtungen 5.2.2. Zuschlag für grössere Räume 10 m2 oder je weitere Tag 1.— 1.— 6. Stallungen 6.1. Pauschalentschädigung Pferd oder In dieser Entschädigung sind Maultier alle Leistungen nach Ziffer 6.2. und Tag 3.— enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen 6.2. Einzelne Leistungen 6.2.1. Stallungen Pferd oder und Tag 2.10 6.2.2. Beleuchtung Pferd oder und Tag –.30 6.2.3. Stalleinrichtungen Pferd oder und Tag –.60 7. Werkstätte inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1. Eingerichtete und ausgerüstete Werkstätte bei Benützung durch Truppenhandwerker Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag

Franken 7.2. Benützung von Maschinen und Werkzeugen nach ortsüblichen Tarifen 7.3. Stromverbrauch nach ortsüblichen Tarifen Je Motorräder, An- Motorfahrzeuge Motorfahrhänger bis 3,5 t zeuge über der Geländeper- Gesamtgewicht3,5 t Gesamtsonenwagen gewicht Fr. Fr. Fr.

8. Motorfahrzeuge (Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch) – während der ersten 10 Nächte Fahrzeug und Nacht 1.50 5.— 7.50 – ab der11. Nacht Fahrzeug und Nacht –.75 2.50 3.75

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  2. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  3. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  4. [45] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).
  5. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  6. [56] Eingefügt durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten (SR 514.43).
  7. [58] Fassung gemäss Art. 33 der V vom 28. Febr. 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit
  8. [59] Eingefügt durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in