510.620
Verordnung über Geoinformation
(Geoinformationsverordnung, GeoIV)
vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Oktober 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1–4, 14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 20071 (GeoIG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).
Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.
Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte;
Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten;
Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung;
Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten: 1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, 2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;
AS 2008 2809
gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist;
Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer.
gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden;
Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann;
Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht;
Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht;
Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen.
Art. 3 Datenqualität
Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
2. Abschnitt Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Art. 4 Amtlicher Lagebezug
Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:
Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 5 Amtlicher Höhenbezug
Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung.
Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt.
Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln4 und 5 gewährleistet sein.
Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme
Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln4 und 5 gewährleisten.
3. Abschnitt Geodatenmodelle
Art. 8 Grundsatz
Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.
Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung
Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest.
Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
die fachlichen Anforderungen;
den Stand der Technik.
Art. 10 Beschreibungssprache
Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
4. Abschnitt Darstellungsmodelle
Art. 11
Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
das Geodatenmodell;
die fachlichen Anforderungen;
den Stand der Technik.
5. Abschnitt Nachführung, Historisierung
Art. 12 Nachführung
Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:
die fachlichen Anforderungen;
die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
den Stand der Technik;
die Kosten der Nachführung.
Art. 13 Historisierung
Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.
Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.
6. Abschnitt Gewährleistung der Verfügbarkeit
Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.
Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.
Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.
Art. 15 Archivierung
Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.
Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.
Art. 16 Archivierungskonzept
Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:
den Zeitpunkt der Archivierung;
den Ort der Archivierung;
die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
die Dauer der Aufbewahrung;
die Methode und Periodizität der Datensicherung;
die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten.
7. Abschnitt Geometadaten
Art. 17 Grundsatz
Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Art. 18 Zugang
Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
Art. 19 Nachführung, Archivierung
Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.
8. Abschnitt Zugang und Nutzung
Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen
Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C.
Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.
Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.
Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:
die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können;
die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können.
Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:
er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder
die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.
Art. 25 Einwilligung zur Nutzung
Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
der Zugang gewährt werden kann;
die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient;
die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.
Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:
der Zugang gewährt werden kann;
die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;
die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;
die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird;
Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.
Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.
Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.
Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
Art. 26 Verweigerung der Einwilligung
Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Art. 27 Nachträgliche Einwilligung
Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.
Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch
Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924 sinngemäss.
Art. 29 Datenschutz
Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Art. 30 Quellenangabe
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
Art. 31 Nutzung durch Dritte
Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.
Art. 32 Vertragliche Regelungen
Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:
Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und
die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.
Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten
Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.
Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.
9. Abschnitt Geodienste
Art. 34 Dienste für Geobasisdaten
Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:
durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A;
durch Download-Dienste: die im Anhang 1 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten.
Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 35 Dienste für Geometadaten
DieGeometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.
Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste
Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:
vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;
vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34;
Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4);
Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und -rahmen (Art.4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 6);
vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten.
10. Abschnitt Datenaustausch unter Behörden
Art. 37 Gewährung des Zugangs
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.
Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.
Art. 38 Verweigerung des Zugangs
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:
die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;
die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.
Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung
Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.
Art. 40 Weitergabe an Dritte
Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie:
für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle;
auf den Stand der Aktualität hinweist;
die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet.
Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.
Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen
Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den 8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen.
Art. 42 Pauschale Abgeltung
Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten;
gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes;
geschätzte Gebühreneinnahmen.
11. Abschnitt Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes
Art. 43 Geltungsbereich des Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
Art. 44 Gebühr
Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten des Bundes bemisst sich nach der Zahl und der Art der Informationseinheiten.
Die Gebühr setzt sich zusammen:
bei Nutzung zum Eigengebrauch: aus höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.
Art. 45 Rabatte
Ausgehend von der Gebühr nach Artikel 44 können die Regelungen Rabatte vorsehen auf der Grundlage:
der Intensität der Nutzung;
der Dauer der Nutzung;
der besonderen Eigenschaften der Nutzerin oder des Nutzers.
Art. 46 Pauschale
Anstelle der Bemessung im Einzelfall können die Regelungen pauschale Gebühren vorsehen.
Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze nach den Artikeln 44 und 45.
Art. 47 Gebührenfreiheit
Von einer Gebühr für die Nutzung der Geobasisdaten des Bundes mit Ausnahme des Bereitstellungs- und Vertriebsaufwands befreit sind:
öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: für den Eigengebrauch;
Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigengebrauch;
steuerbefreite gemeinnützige Organisationen: für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte.
In den Fällen nach Absatz 1 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gesuche um Zugang und Nutzung:
offensichtlich unsinnig, missbräuchlich oder querulatorisch sind;
einen ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, beispielsweise durch umfangreiche Recherchen, besondere Arten der Reproduktion oder eine besondere elektronische Verarbeitung.
12. Abschnitt Koordination, Mitwirkung
Art. 48 Koordinationsorgan
Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 eingesetzt.
Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben:
Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung;
Entwicklung von Strategien des Bundes;
Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
Betrieb eines Kompetenzzentrums;
Beratung von kantonalen Stellen.
Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.
Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber.
Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle.
Art. 49 Identifikator
Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten.
Art. 50 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen
Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
13. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;
Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
14. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 52 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden.
Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom2. September 20096 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.7
Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt:
für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016;
für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am1. Januar 2021 ausser Kraft.
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.
Geoinformationsverordnung 510.620
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Art. 8 Abs. 1) Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO Weltnaturerbe) Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) Alpenkonvention Luftfahrtkarten
SR 0.451.41 BAFU A X 1
SR 0.451.45 BAFU A X 2
SR 0.700.1 ARE A X 3 SR 0.748.0 BAZL A 4 Art. 37, Annex 4, Luftfahrtdaten Annex 11, Annex 14, Annex 15 SR 0.748.0 BAZL A 5 Art. 37, Elektronische Hindernis- Annex 11, Annex 15 SR 0.748.0 BAZL A 6 Art. 37, Annex 15 und Geländedaten Grundbuch: öffentlich SR 210 Art. 949a Kantone A 7 zugängliche Informationen Abs. 3, 970 [BJ] SR 211.432.1 Art. 106a Grundbuch: übrige Daten gemäss eGRISDM SR 210 Art. 949a Kantone B 8 Abs. 3, 970 [BJ] SR 211.432.1 Art. 6 ff. Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister SR 431.01 Art. 10 BFS B X 9 SR 431.841 Art. 1 ff.
8 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 1835) und Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (SR 510.622.4).
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Art. 8 Abs. 1)
Betriebs- und Unter- SR 431.01 Art. 10 BFS B X 10 nehmensregister SR 431.903 Art. 1 ff. Eidg. Volkszählungen Eidg. Betriebszählungen SR 431.012.1 BFS B X 11 Anhang Arealstatistik der Schweiz SR 431.012.1 BFS A X 12 Anhang Strassenverkehrszählung SR 431.012.1 ASTRA A X 13 übergeordnetes Netz Anhang Strassenverkehrszählung SR 431.012.1 Kantone A X 14 regionales und lokales Anhang [ASTRA] Netz SR 431.112 BFS B X 15 Art. 1 ff. national Inventar der historischen SR 451 Art. 5 ASTRA A X 16 Verkehrswege der Schweiz SR 451.1 Art. 23 Abs. 1 Bst. c Art. 10 Abs. 3 regional und lokal Inventar der historischen SR 451 Art. 5 Kantone A X 17 Verkehrswege der Schweiz SR 451.1 Art. 23 [ASTRA] Abs. 1 Bst. c Art. 10 Abs. 3 schaften und Naturdenk- Bundesinventar der Land- SR 451 Art. 5 BAFU A X 18 SR 451.11 Art. 1 ff. mäler von nationaler Bedeutung (BLN) gebiete von nationaler
Bundesinventar der Auen- SR 451 Art. 18a BAFU A X 19 SR 451.31 Art. 1 ff. Bedeutung und Übergangsmoore von SR 451.32 Bundesinventar der Hoch- SR 451 Art. 18a BAFU A X 20
Art. 1 ff. nationaler Bedeutung Bundesinventar der SR 451 Art. 18a BAFU A X 21 Flachmoore von nationaler SR 451.33 Art. 1 ff. Bedeutung Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete Bezeichnung SR 451 Art. 18a BAFU A X 22 SR 451.34 von nationaler Bedeutung Art. 1 ff.
Geoinformationsverordnung 510.620
Art. 8 Abs. 1) Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung Bundesinventar der Moorlandschaften von
SR 451 Art. 18b Kantone A X 23 SR 451.1 Art. 18 [BAFU] SR 451 Art. 23b BAFU A X 24 SR 451.35 Art. 1 ff. besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Bundesinventar der
SR 451.12 BAK A 25 Art. 1 ff. schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Kantonales Inventar der Auengebiete von nationaler und regionaler Bedeutung Kantonales Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler und regionaler Bedeutung Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler und regionaler Bedeutung Kantonales Inventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Schweizerischer Nationalpark Sachplan Militär
SR 451.31 Art. 3 Kantone A X 26
SR 451.32 Art. 3 Kantone A X 27
SR 451.33 Art. 3 Kantone A X 28
SR 451.34 Art. 5 Kantone A X 29
SR 451.35 Art. 3 Kantone A X 30
SR 454 Art. 1 ff. BAFU A X 31
SR 510.51 Art. 6 VBS A X 32 Art. 14 ff. Geodätische SR 510.62 swisstopo X A X 33 Art. 22 ff. Bezugssysteme (Landesvermessung) Art. 1 ff., 7 SR 510.620 Art. 4 f. Geodätische Bezugs- SR 510.62 swisstopo X A X 34 Art. 22 ff. rahmen (Fixpunkt- und Permanentnetzdaten Art. 1 ff., 7 Landesvermessung) SR 510.620 Art. 4 f. Bezeichnung
Art. 8 Abs. 1) Orthofotos
SR 510.62 swisstopo X A X 35 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Luftbilder SR 510.62 swisstopo X A 36 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Satellitenbilder SR 510.62 swisstopo X A X 37 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Topografisches Land- SR 510.62 swisstopo X A X 38 Art. 22 ff. schaftsmodell (Landesvermessung) Hoheitsgrenzen SR 510.62 swisstopo X A X 39 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Geografische Namen SR 510.62 swisstopo X A X 40 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Höhendaten SR 510.62 swisstopo X A X 41 Art. 22 ff. (Landesvermessung) Landeskartenwerk SR 510.62 swisstopo X A X 42 Art. 22 ff. 1:25 000 bis 1:1 Mio. Atlas der Schweiz SR 510.626 Art. 8 SR 510.62 swisstopo A 43 Art. 23 Hydrologischer Atlas SR 510.62 BAFU A 44 Art. 23 Klimaatlas der Schweiz SR 510.62 Meteo- A 45 Art. 22 ff. Schweiz Art. 23 Geologisches Kartenwerk SR 510.62 swisstopo A X 46 Art. 23 Bezeichnung
Geoinformationsverordnung 510.620
Rechtsgrundlage Zuständige
Art. 8 Abs. 1) Geophysikalisches
SR 510.62 swisstopo A 47 Art. 22 ff. Kartenwerk Art. 23 Geotechnisches SR 510.62 swisstopo A 48 Art. 22 ff., 27 f. Kartenwerk Art. 23 SR 510.624 Art. 10 Historische Karten SR 510.62 swisstopo X A 49 SR 510.626.1 Art. 10 Landesgeologie SR 510.62 swisstopo A 50 Art. 27 f. (Grundlagendaten) SR 510.624 Art. 5 Bst. a Plan für das Grundbuch SR 510.62 Kantone X A X 51 Art. 5 Basisplan-AV-CH SR 510.62 Kantone X A X 52 Art. 5 Fixpunkte LFP1, HFP1 SR 510.62 swisstopo X A X 53 Art. 29 ff. (Landesvermessung) Art. 2 Fixpunkte LFP2, HFP2, (amtliche Vermessung) SR 510.62 Kantone X A X 54 Art. 6 Bodenbedeckung SR 510.62 Kantone X A X 55 Art. 6 Einzelobjekte SR 510.62 Kantone X A X 56 Art. 6 Bezeichnung
Rechtsgrundlage Zuständige
Art. 8 Abs. 1) Höhen
SR 510.62 Kantone X A X 57 Art. 6 Nomenklatur SR 510.62 Kantone X A X 58 Art. 6 Liegenschaften SR 510.62 Kantone X A X 59 Art. 6 Gebäudeadressen SR 510.62 Kantone X A X 60 Art. 6 Dauernde Boden- SR 510.62 Kantone X A X 61 Art. 6 Hoheitsgrenzen SR 510.62 Kantone X A X 62 Art. 6 Administrative SR 510.62 Kantone X A X 63 Art. 6 Rohrleitungen SR 510.62 Kantone X A X 64 Art. 6 Schweizerisches Verzeichnis der Kultur güter von nationaler und regionaler Bedeutung Inventar Trinkwasser- SR 746.1 Art. 1 SR 520.31 Art. 3 BABS A 65
SR 531.32 Kantone C 66 Art. 8 [BAFU]
Geoinformationsverordnung 510.620
Art. 8 Abs. 1) Velowegnetze
SR 700 Art. 3 Kantone A X 67 Abs. 3 Bst. c, [ASTRA] Art. 6 Abs. 3 Art. 10 Abs. 3 Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan FFF SR 700 Art. 6 Kantone A X 68 Abs. 2 Bst a [ARE] Art. 26 ff. Richtpläne der Kantone SR 700.1 Art. 28 SR 700 Art. 6 ff. Kantone A 69 SR 700.1 [ARE] Art. 4 ff. Sachplan Verkehr Teil Gesamtverkehr SR 700 Art. 13 ARE A X 70 Art. 14 ff. Sachplan Verkehr Teil SR 700 Art. 13 BAV A X 71 Art. 14 ff. Sachplan Verkehr Teil Strasse Nutzungsplanung (kanto- SR 742.104 SR 700 Art. 13 ASTRA A 72
SR 700 Kantone X A X 73 Art. 14, 26 [ARE] SR 700 Art. 19 Kantone A X 74 SR 700.1 [ARE] Art. 31 f. Landumlegungsperimeter Planungszonen Landwirtschaft (Grundlagendaten) Sachplan geologische SR 700 Art. 20 Kantone A X 75 [ARE] SR 700 Art. 27 Kantone A X 76 [ARE] SR 700.1 Art. 14 BLW A X 77
SR 700.1 BFE A X 78 Art. 14 ff. Tiefenlager Fuss- und Wanderwegnetze Bezeichnung SR 732.11 Art. 5 SR 704 Art. 4, 16 Kantone A X 79 [ASTRA]
Art. 8 Abs. 1) Hochwasserschutz und -
SR 721.100 BAFU A X 80 Art. 13 sicherheit (Grundlagendaten) Art. 26 Hochwasserschutz und - SR 721.100 Kantone A 81 Art. 14 [BAFU] Art. 27 Übersicht Wasserkraft- SR 721.80 BFE A X 82 Art. 29a anlagen (WASTA) Übersicht Wasser- SR 721.80 Kantone A X 83 Art. 29a [BFE] SR 721.80 Art. 31 Kantone B 84 [BFE] SR 721.821 Art. 5 BFE A X 85 SR 725.11 Art. 9 ASTRA X A X 86
SR 725.11 ASTRA X A X 87 Art. 14 Nationalstrassen Baulinien Nationalstrassen SR 725.11 ASTRA X A X 88 Art. 22 Enteignungsplan Nationalstrassen Hauptstrassennetz SR 725.11 Art. 39 ASTRA B 89
SR 725.116.21 ASTRA X A 90 Art. 16, Anhang 2 Kernkraftwerke SR 732.1 BFE B X 91 Art. 1 ff. Werkpläne elektrische Kabelleitungen Übersichtsplan elektrische Anlagen Sachplan Übertragungsleitungen SR 734.0 Art. 3 Werks- B 92 SR 734.31 Art. 62 betreiber [BFE] SR 734.0 Art. 3, Werks- B 93 16 betreiber SR 734.25 Art. 14 [BFE] SR 734.0 Art. 16 BFE A X 94 Abs. 5 Art. 14 ff. Strassenverkehrsunfallorte SR 741.51 ASTRA B 95 Art. 128 Projektierungszonen SR 742.101 BAV X A X 96 Art. 18n Eisenbahnanlagen Baulinien Eisenbahnanla- Bezeichnung SR 742.101 BAV X A X 97
Geoinformationsverordnung 510.620
Art. 8 Abs. 1) Eisenbahnlinien und Bahnhöfe Seilbahnen
SR 742.121 Art. 5 BAV A X 98
SR 743.011, BAV A X 99 Art. 10 Schifffahrts-Gewässernetz SR 747.201 Kantone A X 100 Art. 3, 5 [BAV] SR 747.219.1 ARE A X 101 Art. 5 Sachplan Verkehr Teil Luftfahrt (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt) SR 748,0 Art. 37a BAZL A 102 Abs. 5 SR 748.131.1 Art. 3a Art. 14 ff. Projektierungszonen SR 748 BAZL X A X 103 Art. 37n–p Flughafenanlagen Baulinien Flughafen- SR 748 BAZL X A X 104 Art. 37q–s anlagen Luftfahrthinderniskarte SR 748.131.1 BAZL A 105 Art. 60, 61 und -verzeichnis Hindernisbegrenzungs- SR 748.131.1 BAZL B 106 Art. 62 flächen-Kataster Luftfahrt Vermessungsflächen- SR 748.131.1 BAZL B 107 Art. 62a Kataster Sicherheitszonenplan SR 748.131.1 BAZL X A X 108 Art. 71–73 bei Flughäfen Sendernetzpläne Radio SR 784.10, BAKOM A 109 Art. 13, 24 f. und Fernsehen Standorte Funkanlagen SR 784.10 BAKOM B 110 Art. 13a (Betriebsdaten) SR 784.102.1 Art 13, 17 Antennenkataster der SR 784.10 BAKOM A 111 Art. 24 f. Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze und der Rundfunkstationen Risikokataster (Datensammlung des
SR 814.01 Art. 10 BAFU C 112 SR 814.012 Art. 17 Bundesamtes) Risikokataster (Erhebungen der Kantone) SR 814.01 Art. 10 Kantone C 113 SR 814.012 [BAFU] Art. 16 Bezeichnung
Art. 8 Abs. 1) Abfallanlagen
SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 114 SR 814.600 [BAFU] Art. 17, 18 Deponieverzeichnis SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 115 SR 814.600 [BAFU] Art. 23 Kataster der belasteten SR 814.01 Kantone X A X 116 Art 5 Kataster der belasteten SR 814.01 VBS X A X 117 Art. 5 Kataster der belasteten SR 814.01 BAZL X A X 118 Art. 5 Kataster der belasteten SR 814.01 BAV X A X 119 Art. 5 Lärmbelastungskarten – nationale Übersicht Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe SR 814.01 Art. 44 BAFU A 120
SR 814.01 Art. 44 BAFU A X 121 SR 814.318.142.1 Art. 39 (NABEL) Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze) SR 814.01 Art. 44 Kantone A X 122 SR 814.318.142.1 [BAFU] Art. 27 Nationale Karten über die Luftbelastung Ergebnisse Nationale Beobachtung Bodenbelastung (NABO) Ergebnisse Kantonale Überwachung Boden- SR 814.01 Art. 44 BAFU A 123
SR 814.01 Art. 44 BAFU A 124 SR 814.12 Art. 3
SR 814.01 Art. 44 Kantone A 125 SR 814.12 [BAFU] Art. 4. belastung (FABO) Eisenbahnanlagen Lärmbelastungskataster für SR 814.01 Art. 44 BAV A X 126 SR 814.41 [BAFU] Art. 37, 45 Bezeichnung
Geoinformationsverordnung 510.620
Art. 8 Abs. 1) Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser Regionale Entwässerungsplanung REP Kommunale Entwässerungsplanung GEP Gewässerschutzbereiche
SR 814.01 Art. 46 BAFU A X 127 SR 814.017 Art. 8
SR 814.20 Art. 7 Kantone A X 128 SR 814.201 Art. 4 [BAFU] SR 814.20 Art. 7 Kantone A X 129 SR 814.201 Art. 5 [BAFU] SR 814.20 Art. 19 Kantone A X 130 SR 814.201 [BAFU] Art. 29, 30, Grundwasserschutzzonen SR 814.20 Kantone X A X 131 Art. 20 [BAFU] SR 814.201 Art. 29, 30 Grundwasserschutzareale SR 814.20 Kantone X A X 132 Art. 21 [BAFU] SR 814.201 Art. 29, 30 Wasserqualität (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Wasserqualität (weitere Erhebungen) Hydrologische Verhältnisse (Erhebungen von SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 133
SR 814.20 Art. 58 Kantone B 134 SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 135 SR 721.100 Art. 13 gesamtschweizerischem Interesse) Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen)
SR 814.20 Art. 58 Kantone A 136 SR 721.100 [BAFU] Art. 14 Trinkwasserversorgung (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen) Inventar über Grundwasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen Bezeichnung SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 137
SR 814.20 Art. 58 Kantone B 138 SR 814.20 Art. 58 Kantone A X 139
Rechtsgrundlage Zuständige
Art. 8 Abs. 1) Inventar der bestehenden Wasserentnahmen
SR 814.20 Art. 82 Kantone A 140 SR 814.201 [BAFU] Art. 36, 40 Grundwasseraustritte, SR 814.201 Kantone A X 141 Art. 30 [BAFU]
SR 814.41 ASTRA A 142 Art. 37, 45 [BAFU] SR 814.01 Art. 41 Lärmbelastungskataster für SR 814.41 VBS A X 143 Art. 37, 45 [BAFU] SR 814.01 Art. 44 Lärmbelastungskataster für SR 814.41 Kantone A 144 Haupt- und übrige Strassen Art. 37, 45 [BAFU] SR 814.01 Art. 44 Lärmempfindlichkeitsstu- SR 814.41 Kantone X A X 145 Art. 43 [BAFU] SR 814.710 Kantone B 146 Basisstationen öffentlicher Art. 11 [BAFU]
SR 814.911 BAFU A 147 Art. 35 Abs. 1 ten Freisetzungsversuche Verzeichnis der direkt SR 814.911 BAFU A 148 Art. 35 Abs. 2 ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind Landwirtschaftlicher Produktionskataster Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben (GGA) Rebbaukataster
SR 910.1 Art. 4 BLW A X 149 SR 912.1 Art. 1, 5 SR 910.1 Art. 16 BLW A 150 SR 910.12 Art. 13
SR 910.1 Kantone A 151 Art. 61, 63 [BLW] SR 916.140 Art. 11, 13 Hang- und Steillagen SR 910.13 Kantone A X 152 Art. 36, 38, 39 [BLW] SR 910.13 Kantone A 153 Art. 40, [BLW] Anhang 1.2
Geoinformationsverordnung 510.620
Art. 8 Abs. 1) Gebietsüberwachung
SR 916.20 Kantone C 154 Art. 28, Anhang 2 [BLW] SR 916.401 BVET A 155 Art. 65 Tierseuchen Waldfeststellungen Waldgrenzen (in Bau- SR 921.0 Art. 10 Kantone A 156 SR 921.01 Art. 12 [BAFU] SR 921.0 Kantone X A X 157 Art. 13 [BAFU] SR 921.0 Art. 14 Kantone A X 158
SR 921.0 Kantone X A X 159 Art. 17 [BAFU] SR 921.0 Art. 20 Kantone A X 160 Abs. 4 [BAFU] SR 921.01 Art. 41 SR 921.0 Art. 20 Kantone A X 161 SR 921.01 Art. 18 [BAFU] SR 921.0 Kantone A 162
SR 921.0 WSL B 163 Art. 37a Schweizerisches Landes- SR 921.0 WSL A 164 Art. 37a Langfristige Wald- SR 921.0 WSL B 165 Art. 37a Gefahrenkarten SR 921.0 Art. 36 Kantone A 166 SR 721.100 Art. 6 [BAFU] Art. 15 ff. Art. 21, 27 Bezeichnung
Art. 8 Abs. 1) Gefahrenkataster
SR 921.0 Art. 36 Kantone A 167 SR 721.100 Art. 6 [BAFU] Art. 15 ff. Art. 21, 27 Jagd- und Jagdbanngebiete SR 922.0 Kantone A X 168 Art. 3, 11 [BAFU] SR 922.0 Art. 7 BAFU A X 169 Abs. 3 SR 922.27 Art. 1, 2 Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete SR 922.0 Art. 11 BAFU A X 170 SR 922.31 Art. 1 ff. Bundesinventar der Wasser- und Zugvogel- SR 922.0 Art. 11 BAFU A X 171 SR 922.32 Art. 1 ff. reservate von internationaler und nationaler Bedeutung Vogelreservate kantonal Gebiete Selbsthilfemassnahmen Wildschaden Fischschongebiete Netzwerkstrukturen
SR 922.0 Art. 11 Kantone A X 172 Abs. 4 [BAFU] SR 922.0 Art. 12 Kantone A 173 SR 922.01 Art. 9 [BAFU] SR 923 Art. 4 Kantone A X 174 Abs. 3 [BAFU] SR 520.19, BABS C X 175 Art. 4 POLYCOM
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 7. März 20039 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Art. 13 Bst. c …
2. Verordnung vom16. Januar 199110 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 27b …
3. Verordnung vom 26. November 198611 über Fuss- und Wanderwege
Art. 10 Abs. 3 …
4. Wasserbauverordnung vom 2. November 199412
Art. 20a …
Art. 27 Abs. 3 …
5. Störfallverordnung vom 27. Februar 199113
Art. 23 Abs. 3 …
6. Verordnung vom 1. Juli 199814 über die Belastungen des Bodens
Art. 13 Abs. 3 …
7. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815
Art. 49a …
8. Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198516
Art. 39a …
9. Lärmschutz-Verordnung vom15. Dezember 198617
Art. 45 Sachüberschrift …
Art. 46 …
10. Technische Verordnung vom10. Dezember 199018 über Abfälle
Art. 46 Sachüberschrift …
Art. 46a …
11. Altlasten-Verordnung vom 26. August 199819
Art. 25a …
12. Verordnung vom23. Dezember 199920 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Art. 19a …
13. Waldverordnung vom 30. November 199221
Art. 15 Abs. 4 …
Art. 16 Abs. 3 ...
Gliederungstitel vor Art. 32 …
Gliederungstitel vor Art. 37a …
Art. 37a …
Art. 66a …
14. Jagdverordnung vom 29. Februar 198822
Art. 18 Abs. 3 …
15. Verordnung vom 24. November 199323 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 17a Abs. 6 …