510.911
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
(MIV)
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Februar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG) und Artikel 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom24. März 20002 (BPG),3 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:
Behörden des Bundes und der Kantone;
Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
die übrigen Angehörigen der Armee;
Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten
Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
AS 2009 6667
2. Kapitel Personalinformationssysteme
1. Abschnitt Personalinformationssystem der Armee
Art. 3 Kostentragung
Der Bund trägt die Kosten:
des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee (PISA);
der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.
Art. 4 Daten
Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.
Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 98–103 werden nur mit Einwilligung der betreffenden Personen erhoben.
Art. 5 Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.
Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten dem Führungsstab der Armee kostenlos zu melden.
Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des Führungsstabs der Armee bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom3. Februar 19954 (MG):5
6 am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer;
die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
7 die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
Änderungen des Namens;
Änderungen im Bürgerrecht;
den Eintritt des Todes;
8 ….
Dieschweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der Armee:
die Stellungspflichtigen im Ausland;
den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe.9
Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
2. Abschnitt Medizinisches Informationssystem der Armee
Art. 6 Daten
Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 7 Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und -Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
der Vollzugsstelle für den Zivildienst und den von ihr beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;
der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
10 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
11 bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG12, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
3. Abschnitt Daten weiterer Personalinformationssysteme
Art. 8 Informationssystem Rekrutierung
(Art. 20 MIG) Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
(Art. 32 MIG) Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst
(Art. 38 MIG) Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 10a13 Informationssystem Flugmedizin
(Art. 42 MIG) Die im Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5a aufgeführt.
Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement
(Art. 50 MIG) Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich
(Art. 56 MIG) Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
(Art. 62 MIG) Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
(Art. 68 MIG) Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.
4. Abschnitt Informationssystem Auslandkontakte
Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom24. Juni 200914 über internationale militärische Kontakte sowie der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte.
Der Armeestab betreibt das OpenIBV.
Art. 16 Daten
Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 17 Datenbeschaffung
Der Armeestab beschafft die Daten für das OpenIBV bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person.
Art. 18 Datenbekanntgabe
Der Armeestab macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt Informationssystem Humanitäre Minenräumung
Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.
Der Armeestab betreibt das IHMR.
Art. 21 Daten
Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Datenbeschaffung
Der Armeestab beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.
Art. 23 Datenbekanntgabe
Der Armeestab macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 24 Datenaufbewahrung
Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.
6. Abschnitt Informationssystem Verifikationseinsätze
Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
Der Armeestab betreibt das IVE.
Art. 26 Daten
Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung
Der Armeestab beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe
Der Armeestab macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung
Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.
7. Abschnitt Informationssystem Pontoniere
Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
Das Heer betreibt das IPont.
Art. 31 Daten
Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.
Art. 32 Datenbeschaffung
Das Heer beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe
Das Heer gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.
Es kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 34 Datenaufbewahrung
Die Daten des IPont werden während zehn Jahren aufbewahrt.
8. Abschnitt:15 Informationssystem Auslandeinsatzadministration
Art. 34a Verantwortliches Organ
Das «Kompetenzzentrum Swiss International» (Kom Zen SWISSINT) des Führungsstabs der Armee betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
Art. 34b Zweck
Das HYDRA dient dem Komp Zen SWISSINT für:
die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
die Urlaubsadministration;
die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
Art. 34c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Art. 34d Datenbeschaffung
Das Komp Zen SWISSINT beschafft die Daten für das HYDRA:
bei den betreffenden Personen;
aus dem PERAUS.
Art. 34e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb des Komp Zen SWISSINT bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
3. Kapitel Führungsinformationssysteme
1. Abschnitt Daten der Führungsinformationssysteme nach MIG
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
(Art. 74 MIG)
Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.
Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 3616
Art. 3717 Informationssystem Kommandantenbüro
(Art. 86 MIG) Die im Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 16 aufgeführt.
Art. 38 Informationssystem Kaderentwicklung
(Art. 92 MIG) Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 17 aufgeführt.
Art. 3918
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
(Art. 104 MIG) Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
(Art. 110 MIG) Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
(Art. 116 MIG) Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.
2. Abschnitt:19 Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit
Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ
Das Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG20. Es umfasst:
die Journalführung der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit;
die Rapportierung gerichtspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen der Militärischen Sicherheit;
Informationen zur militärischen Sicherheitslage sowie zum Eigenschutz der Armee.
Die Militärische Sicherheit im Führungsstab der Armee betreibt das JORASYS gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 MG.
Art. 44 Daten
Das JORASYS enthält Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie Daten von Drittpersonen, die infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee erfasst werden.
Die im JORASYS enthaltenen Daten sind im Anhang 21a aufgeführt.
Art. 45 Datenbeschaffung
Die Militärische Sicherheit beschafft die Daten für das JORASYS bei:
der betreffenden Person;
den militärischen Kommandos;
den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.
Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken:
a. dem nationalen Polizeiindex;
dem Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA);
dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe.
Art. 46 Datenbekanntgabe
Die Militärische Sicherheit macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren zugänglich:
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Militärischen Sicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG21;
den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG.
Sie gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge der Militärjustiz bekannt.
Sie gibt zudem den zuständigen Truppenkommandanten die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens notwendigen Unterlagen bekannt.
Art. 47 Datenaufbewahrung
Die Daten im JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Daten Dritter werden spätestens zehn Jahre nach dem Vorfall gelöscht.
3. Abschnitt Auftragsinformationssystem
Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ
Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.22
Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.23
Die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) betreibt das AIS.
Art. 49 Daten
Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.
Art. 50 Datenbeschaffung
Die FUB beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.
Art. 51 Datenbekanntgabe
Die FUB macht die Daten des AIS zugänglich:
den Benutzern des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1–26;
den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 27–31.
Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.24
Art. 52 Datenaufbewahrung
Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.
4. Abschnitt Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure
Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:
der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und
25 … 2 Die FUB betreibt das SD-PKI.
Art. 54 Daten
Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.
Siehe Art. 78 Abs. 2.
Art. 55 Datenbeschaffung
Die FUB beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.
Art. 56 Datenbekanntgabe
Die FUB macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahren zugänglich.
Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.
Art. 57 Datenaufbewahrung
Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.
5. Abschnitt:26 Militärisches Dosimetriesystem
Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ
Das militärische Dosimetriesystem dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder einem Einsatz ausgesetzt sind.
Das Kompetenzzentrum der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC- KAMIR) betreibt das militärische Dosimetriesystem.
Art. 57b Daten
Die im militärischen Dosimetriesystem enthaltenen Daten sind im Anhang 24a aufgeführt.
Art. 57c Datenbeschaffung
Die für das militärische Dosimetriesystem zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das militärische Dosimetriesystem:
bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
Art. 57d Datenbekanntgabe
Das Komp Zen ABC-KAMIR macht die Daten des militärischen Dosimetriesystems folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den Strahlenschutzsachverständigen des Komp Zen ABC-KAMIR;
den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
Art. 57e Datenaufbewahrung
Die Daten im militärischen Dosimetriesystem werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
6. Abschnitt:27 Geolokalisierungssysteme
Art. 57f
Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungserbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.
Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
4. Kapitel Ausbildungsinformationssysteme
1. Abschnitt Daten der Ausbildungsinformationssysteme nach MIG
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
(Art. 122 MIG) Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 59 Informationssystem Ausbildungskontrolle
(Art. 128 MIG) Die im Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 26 aufgeführt.
Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
(Art. 134 MIG) Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen
(Art. 140 MIG) Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.
2. Abschnitt Informationssystem Führungsausbildung
Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle und der Analyse der Ausbildungsresultate.
Der Führungsstab der Armee betreibt das ISFA.
Art. 63 Daten
Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Art. 64 Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ISFA:
bei der betreffenden Person;
bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
aus dem PISA.
Art. 65 Datenbekanntgabe
Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ISFA den Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
die für die Koordination der Prüfungen für die Module 1–5 nach Anhang 29 zuständig sind.
Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der Module 1–5 zuständigen zivilen Stelle;
den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
Art. 66 Datenaufbewahrung
Die Daten der ISFA werden während fünf Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt:28 Informationssystem Ausbildungsmanagement
Art. 66a Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) ist eine Online-Lernplattform für Angehörige der Armee sowie Angestellte des VBS und dient der Ausbildung sowie der Ausbildungsführung und -kontrolle.
Der Führungsstab der Armee betreibt das LMS VBS.
Art. 66b Daten
Die im LMS VBS enthaltenen Daten sind im Anhang 29a aufgeführt.
Art. 66c Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das LMS VBS:
von Angehörigen der Armee aus dem PISA;
von Angestellten des VBS bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betreffenden Person;
bei der betreffenden Person.
Art. 66d Datenbekanntgabe
Der Führungsstab der Armee macht die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
der betreffenden Person;
den für die Ausbildungskontrolle der Armee zuständigen Personen;
den für die Ausbildung und Führung zuständigen Personen.
Art. 66e Datenaufbewahrung
Die Daten im LMS VBS werden längstens aufbewahrt bis zur:
Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.
4. Abschnitt:29 Informationssystem fliegerische Aus- und Weiterbildung
Art. 66f Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem für die fliegerische Eignungsabklärung (SPHAIR-Expert) dient der Luftwaffe zur Erfüllung folgender Aufgaben:
Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militärpiloten oder zur Militärpilotin, zum Berufspiloten oder zur Berufspilotin, zum Fluglehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fallschirmaufklärerin interessieren;
Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von SPHAIR-Expert-Kursen;
Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für Ausbildungen nach Buchstabe a;
Erfassung und Analyse der Testresultate;
Qualifikation und Selektion von Flugkandidaten und -kandidatinnen sowie Sprungkandidaten und -kandidatinnen.
Die Luftwaffe betreibt das SPHAIR-Expert.
Art. 66g Daten
Die im SPHAIR-Expert enthaltenen Daten sind im Anhang 29b aufgeführt.
Art. 66h Datenbeschaffung
Die Luftwaffe oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für das SPHAIR-Expert:
bei der betreffenden Person;
bei den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos;
beim Fliegerärztlichen Institut;
bei den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen.
Art. 66i Datenbekanntgabe
Die Luftwaffe macht die Daten des SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Luftwaffe;
den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut;
den betreffenden Personen zur Erfassung ihrer Daten und für das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse;
den mit der Administration beauftragten Stellen.
Siegibt den mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mail- Adresse der betroffenen Person bekannt.
Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR- Expert abgespeicherte Schlussempfehlung sowie die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Art. 66j Datenaufbewahrung
Die Daten im SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten SPHAIR-Kurses längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
5. Kapitel Sicherheitsinformationssysteme
1. Abschnitt Daten der Sicherheitsinformationssysteme nach dem
Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung
(Art. 146 MIG) Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.
Art. 68 Informationssystem Industriesicherheitskontrolle
(Art. 152 MIG)
Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 Ziffern 1–14 und 19–20, die enthaltenen Firmendaten im Anhang 31 aufgeführt.
Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 30 Ziff. 1–10).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.
Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 32 Ziff. 1–10).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG) Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.
2. Abschnitt:31 Elektronisches Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
Das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung dient im Ereignisfall dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben.
Der Führungsstab der Armee betreibt dieses System.
Art. 70b Daten
Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.
Art. 70c Datenbeschaffung
Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS).
Art. 70d Datenbekanntgabe
Die Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung sind folgenden Stellen und Personen zugänglich:
dem Führungsstab der Armee;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fachstelle Krisenmanagement Verteidigung;
den Mitgliedern der Krisenstäbe;
den verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheiten im VBS.
Art. 70e Datenaufbewahrung
Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung erfassten Daten werden längstens bis zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab aufbewahrt.
3. Abschnitt:32 Flugsicherheitsmeldesystem
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
Die Luftwaffe betreibt das HARAM.
Art. 70g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
Art. 70h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
4. Abschnitt:33 Informationssystem «Führung ab Bern»
Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS) dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) bearbeitet.
Der Führungsstab der Armee betreibt das FABIS.
Art. 70m Daten
Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.
Art. 70n Datenbeschaffung
Die Daten des FABIS werden beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus dem Informationssystem «Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI) beschafft.
Art. 70o Datenbekanntgabe
Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe folgenden Berechtigten zugänglich gemacht:
den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Führungsstabs der Armee im Bereich SKI;
den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Territorial Regionen im Bereich SKI;
den Angehörigen der Armee mit Aufgaben im Bereich SKI.
Art. 70p Datenaufbewahrung
Die Daten natürlicher Personen des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betroffene Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis vier Jahre nach Ausübung dieser Funktion.
Die Daten der Objekte des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.
6. Kapitel Übrige Informationssysteme
1. Abschnitt Daten der übrigen Informationssysteme nach MIG34
Art. 71 Informationssystem Schadenzentrum VBS
(Art. 170 MIG) Die im Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) enthalten Personendaten sind im Anhang 34 aufgeführt.
Art. 72 Strategisches Informationssystem Logistik
(Art. 176 MIG) Die im Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) enthalten Personendaten sind im Anhang 35 aufgeführt.
2. Abschnitt:35 Informationssystem Verkehr und Transport
Art. 72a Zweck und verantwortliches Organ
Das System Verkehr und Transporte der Fachstelle Personenwagen (VT-FSPW) dient der Bewirtschaftung der Fahrzeugflotte der Berufsmilitärs, insbesondere der Führung und betriebswirtschaftlichen Steuerung sowie der Führung der elektronischen Fahrzeugdossiers.
Die Logistikbasis der Armee betreibt das System VT-FSPW.
Art. 72b Daten
Die im System VT-FSPW enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35a aufgeführt.
Art. 72c Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das VT-FSPW:
bei der betreffenden Person;
beim SISLOG;
beim IPV.
Art. 72d Datenbekanntgabe
Die Logistikbasis der Armee gibt den Lieferanten und dem zuständigen Strassenverkehrsamt die für die Immatrikulation nach der Strassenverkehrsgesetzgebung notwendigen Personen- und Fahrzeugdaten bekannt.
Art. 72e Datenaufbewahrung
Die Daten des VT-FSPW werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gruppe Verteidigung während fünf Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt:36 Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration
Art. 72f Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst, insbesondere bei:
der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;
der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichterfüllung;
der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;
der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und Nachschiesskursen;
der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;
der Abrechnung von Spesen von Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
der Verwaltung der Schiessanlagen.
Das Heer betreibt das VVAdmin und stellt es den anerkannten Schiessvereinen, den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zur Verfügung.
Art. 72fbis Daten
Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obligatorischen Schiessübungen benötigten Daten von:
schiesspflichtigen Angehörigen der Armee;
Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
Vereinsmitgliedern anerkannter Schiessvereine;
Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
Die in der VVAdmin enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35b aufgeführt.
Art. 72fter Datenbeschaffung
Die Daten für das VVAdmin werden beschafft:
bei den anerkannten Schiessvereinen;
bei den Militärbehörden;
bei den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
bei den Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
Art. 72fquater Datenbekanntgabe
Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben:
den anerkannten Schiessvereinen;
den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
den Militärbehörden;
der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
den Steuerverwaltungen;
der PostFinance.
Art. 72fquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten im VVAdmin werden nach den folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:
Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
Aufgabe der Tätigkeit als Funktionär oder Funktionärin im Schiesswesen ausser Dienst;
Vereinsaustritt;
Rückgabe der Leihwaffe;
Tod.
4. Abschnitt:37 Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung
Art. 72g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72gbis Zweck
Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt:
die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe;
die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;
die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Abgabe zu Eigentum;
den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom20. Juni 199738;
die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.
Art. 72gter Daten
Das PSN enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen:
Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG39;
Korrespondenz und Geschäftskontrolle;
Daten über die Militärdienstleistung;
sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind;
freiwillig gemeldete Daten.
Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen sowie von Besitzern und Besitzerinnen einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe:
Personalien;
Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug von Armeewaffen;
Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden;
Daten zur Überlassung zu Eigentum sowie Hinderungsgründe dazu.
Es enthält Personalien und Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritte.
Es enthält die Daten der Angestellten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200040 für das Bewerbungsdossier und das Personaldossier.
Die im PSN enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35c aufgeführt.
Art. 72gquater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:
den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
Dritten;
den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung und den direkten Vorgesetzten;
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom20. Juni 199741.
Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzen nach den Buchstaben d und e.
Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom20. Juni 199742;
berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
dem BV-PLUS über eine Schnittstelle;
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 72gsexies Datenaufbewahrung
Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.
Die Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Abgabe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.
Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.
5. Abschnitt:43 Hilfsdatensammlungen
Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72hbis Daten
In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.
Art. 72hter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72hquater Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
6. Abschnitt:44 Informationssystem historisches Armeematerial
Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
Die ZSHAM betreibt das ISHAM.
Art. 72ibis Daten
Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.
Art. 72iter Datenbeschaffung
Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und der armasuisse.
Art. 72iquater Datenbekanntgabe
Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.
Die ZSHAM gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art. 72iquinquies Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.
7. Kapitel Aufhebung von Informationssystemen
Art. 7345
Folgende Informationssysteme sind aufgehoben:
das Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle; Art. 78–83 MIG);
das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP; Art. 96–101 MIG).
8. Kapitel Überwachungsmittel
Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte über:
die Art, Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
die Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
Art. 75 Verdeckter Einsatz
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
zum Schutz der Personen und Stellen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
Art. 76 Datenbekanntgabe
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
Handlungen, die strafbar sein könnten;
Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 78 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am30. Juni 2011.
Anhang 146 (Art. 4) Daten des PISA Personalien 1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters) 5. Geschlecht 6. Ausgeübter Beruf 7. Wohnadresse 8. Wohngemeinde 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Muttersprache 12. Datum der Änderungen der Personalien 13. Einbürgerung nach dem20. Altersjahr mit Datum 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto Kontrolldaten 14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde 15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt 19. Status als Grenzgänger/in 20. Vermisstenerklärung
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom6. Juli 2011 (AS 2011 3323) und vom 26. Juni 2013, in Kraft seit1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Rekrutierungsdaten 21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung 22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung 23. Rekrutierungsdatum 24. Rekrutierungskanton 25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 25a. Medizinisch bedingte Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag) 26. Bestandener Sehtest 27. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I 28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion 29. Verwaltende Stelle 30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule 31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages 32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum 35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung 36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen 37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone 38. Zugseinteilung in der Formation 39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung 40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren 41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 42. Funktion mit Datum der Übernahme 43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum 44. Besondere militärische Ausbildung 45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände 46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum 46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, vorsorgliche Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung 48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 49. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z 50.
Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung 50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin 51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten 53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 der Verordnung vom26. November 200347 über die Organisation der Armee 54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung samt medizinisch bedingter Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag) 57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle 58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent) 59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst 61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts 62. Tod Dienstleistungen 63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben) 64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation 65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes 66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung 68.
Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad 69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren 70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss 71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste 72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile Status nach Militärgesetz 73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18, und 49 Absatz 2 MG48; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antragstellers 74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG 75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG 76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG 77. Verlängerung der Militärdienstpflicht oder Status als Spezialist nach Artikel 13 MG 78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG 79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG 80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG 81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 82. Dienstuntauglichkeit 83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit 85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199549 86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht 87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht 88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom23. März 197950 89. Datum der Statusbegründung oder -änderung Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 90.
Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen) 92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton 92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren 93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz51 94. Degradation 95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug 96. Datum des Urteils 97. Aufgebotsstopp nach Artikel 22 oder 66 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 200352 über die Militärdienstpflicht Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 99. Telefon- und Telefaxnummern 100. E-Mail-Adresse 101. Postzustelladresse 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse 102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 147 Absatz 4 MG Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung 104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle 105. Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung 106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee Anhang 253 (Art. 6) Daten des MEDISA Immer: 1. Personalien:
Name;
Vorname;
Adresse;
AHV-Versichertennummer.
2. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration):
familiäre Krankheiten;
schulische und berufliche Situation;
Suchtanamnese;
Krankheiten und Unfälle;
persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
Name des aktuellen Hausarztes oder der Hausärztin.
3. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden:
anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Fragebogen [Formular3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
Körpermasse (Gewicht, Grösse);
Hör- und Sehfähigkeit;
medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
EKG;
Lungenfunktionstest;
psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen), – medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
4. freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung:
Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
Thoraxröntgen;
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom26. Juni 2013, in Kraft seit1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Röntgen anderer Strukturen (bei Indikation);
Impfungen.
5. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG). 6. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen:
Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA;
medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.
7. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen:
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;
Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.
8. amtliche Dokumente (Auswahl):
Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
9. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen:
zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA.
10. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl):
medizinische Anfrage der Militärversicherung;
Wehrpflichtersatz;
Zivilschutz.
11. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen:
Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 7;
Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen. 12. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind:
aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
Daten des ITR
1. Name 2. Vorname 3. AHV-Versichertennummer 4. Adresse 5. Beruf 6. Heimatort 7. Truppengattung 8. Rekrutierungsdatum 9. Rekrutierungszone 10. Rekrutierungskreis 11. Aufbietender Kanton 12. Leistungsfähigkeit 13. Militärische Funktion 14. Zivilschutzfunktion
Daten des ISPE
1. Personalien 2. Art der Visite 3. Diagnose 4. Entscheid über den Ort der Behandlung 5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten 6. verfügte Dispensationen 7. durchgeführte Untersuchungen
Daten der FallDok PPD
3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung in der Armee 10. Arbeitsort 11. Ausbildung 12. Beruf 13. Familie 14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft 15. Finanzielle Situation 16. Sprachkenntnisse 17. Resultate von psychologischen Tests 18. Aktuelle Situation Rekrutenschule 19. Schulen
Anhang 5a54
Daten des FAI-PIS
3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung und Grad 7. Funktion 8. Ärztlicher Fragebogen 9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen 10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf 11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen 12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests 13. Röntgenbilder und deren Befunde 14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente 15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden 16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit
Anhang 655 (Art. 11)
Daten des EAAD
3. Grad 4. AHV-Versichertennummer 5. militärische Einteilung 6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig 7. Funktion 8. Besondere militärische Ausbildung 9. Wohnadresse und -gemeinde 10. Geburtsdatum und -ort 11. Heimatgemeinde und -kanton 12. Muttersprache 13. Erlernter und ausgeübter Beruf 14. Zivilstand 15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum 16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen 17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200056 Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10: 18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag 19. Arbeitsort 20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind 21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen 22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum 23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
55 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten: 24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.) 25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung) 26. Notfalladressen der engsten Angehörigen 27. Telefon- und Telefaxnummern 28. E-Mail-Adresse 29. Adressen des Zahn- und Hausarztes 30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung 31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
Daten des ISB
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Sprachkenntnisse 10. Geschlecht 11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
Anhang 857 (Art. 13)
Daten des IPV
1. Personalien 2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung 3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz 4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst 6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung 7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments 8. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse 9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten 10. Daten für die Lohnberechnung 11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan 13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen
57 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des PERAUS
1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst 2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz 3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand 5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinischpsychologischen Tests 6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen 7. Passnummer 8. beruflicher und militärischer Lebenslauf 9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide 10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person 11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung 12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200058 13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst 15. Religionszugehörigkeit
Daten des OpenIBV
1. Organisationseinheit 2. Reiseteilnehmer/in (Grad, Name, Vorname) 3. Anlass 4. ausländische Stelle 5. Ziel und Zweck des Auslandanlasses 6. Begründung, Mehrwert 7. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung 8. Kosten 9. Reisemittel 10. Bekleidung (Uniform, zivil) 11. Reisebericht
Daten des IHMR
1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf 2. Name 3. Vorname 4. Grad 5. Geburtsdatum 6. Einteilung 7. Schule 8. Sprachkenntnisse 9. zivile Weiterbildungen 10. militärische Weiterbildungen
Daten des IVE
1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum 4. Grad 5. Adresse 6. AHV-Versichertennummer 7. Arbeitsort 8. Beruf 9. Sprachkenntnisse 10. Passdaten 11. bisherige Einsätze 12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen
Daten des IPont
1. Personalien 2. Adresse 3. Telefonnummer 4. Nationalität und Heimatort 5. Rekrutierungsvorschlag 6. Pontonierkurs 7. Entschädigungen 8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein) 9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen
Anhang 13a59
Daten des HYDRA
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Muttersprache 5. Geburtsdatum 6. AHV-Versichertennummer 7. PERAUS-Nummer 8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer 9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz 10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz 11. Erfassungsdatum 12. Standort des Dienstbüchleins 13. Notizen 14. Auslandeinsatzauszeichnungen 15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer) 16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
Daten des IES-KSD
1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind. 2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz. 3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst; d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200660, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen 1
Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden. 4. Zivile und militärische Daten der Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten; c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS); d. Transportprotokoll; e. Signalement; f. Änderungsjournal.
Anhang 1561
Anhang 1662 (Art. 37)
Daten des Mil Office
1. Personalien 2. Einteilung 3. Grad 4. Funktion 5. Ausbildung und Ausrüstung 6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens 7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen 8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit 9. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
62 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 1763 (Art. 38)
Daten des ISKE
1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum 4. AHV-Versichertennummer 4a. Personalnummer 5. Geschlecht 6. Adresse 7. E-Mail-Adresse 8. Telefonnummern 9. Staatsangehörigkeit 10. Bürgerort 11. Religionszugehörigkeit 12. Familienstand 13. schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungen, Zertifizierungen 13a. Informatikkenntnisse 13b. Projekt- und Führungserfahrung 14. gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche Tätigkeiten 15. Sprachkenntnisse 16. Einteilung 17. Grad 18. Funktion 19. Militärische und zivile Ausbildung 20. Werdegang in der Armee 21. Mitarbeiterprofil mit Selbst-, Sozial-, Führungs- und Fachkompetenzen 22. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 23. digitales Passfoto
63 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 1864
Daten des FIS HE
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Religionszugehörigkeit 8. Einteilung 9. Grad 10. Funktion 11. Ausbildung 12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind 13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS) 14 Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden
Daten des FIS LW
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Passnummer 11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden
Daten des IMESS
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Daten über den physischen Zustand 11. Leistungsprofile 12. taktische Einsatzdaten und Bilder
Anhang 21a65 (Art. 44 Abs. 2)
Daten des JORASYS
Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten: 1. Name, Vorname 2. AHV-Versichertennummer 3. Geburtsdatum und -ort 4. Heimatort 5. Nationalität und Aufenthaltsstatus 6. Zivilstand 7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber 8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung 9. Ausweisart- und nummer 10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen) 11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen: 12. Einteilung, Grad und Funktion 13. Dienstleistungen in der Armee 14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs 15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises 16. Atemluft- und Blutprobenanalysen und -ergebnisse 17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse 18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
Anhang 2266
Daten des AIS
1. Name 2. Vorname 3. Initialen 4. E-Mail-Adresse 5. Personalnummer 6. Funktion 7. Anrede 8. Benutzergruppe 9. Benutzertyp 10. Büro 11. Telefonnummern 12. Fax 13. Pager 14. Adresse 15. Verwaltungseinheit 1. Stufe 16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe 17. Land 18. Staat 19. Benutzerstatus 20. AHV-Versichertennummer 21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen) 22. Öffentliche Zertifikate 23. Verwalter/in 24. Nummern der persönlichen Geräte 25. Netzstandort 26. Ort des persönlichen Verzeichnisses 27. Geburtsdatum 28. Konto Gültigkeitsdauer
29. Datum letzte Anmeldung 30. Anzahl Anmeldungen 31. Datum letzte Passwortänderung 32. Passwort
Daten des SD-PKI
3. E-Mail-Adresse 4. Personalnummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Adresse 7. Verwaltungseinheit 8. Zertifikate
Anhang 24a67
Daten des militärischen Dosimetriesystems
3. Geschlecht 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Dosimeternummern 7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters) 8. Grenz- und Warnschwellen
Anhang 2568 (Art. 58)
Daten der Informationssysteme von Simulatoren
3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Grad 7. Funktion 8. Ausbildung 9. Qualifikation 10. Ausrüstung in der Armee 11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse 12. Bild- und Filmaufnahmen
68 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Daten des OpenControl
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Grad 7. Funktion 8. Dienstleistungen in der Armee 9. Sprachkenntnisse 10. Ausbildungsresultate 11. Leistungsverzeichnis 12. Spezialausbildung 13. Waffenloser Dienst 14. Status des/der Angehörigen der Armee (Aktiv, Reserve, Entlassen) 15. Beruf
Daten des ISGMP
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Beruf 6. Funktion 7. Einsatzbereich 8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung
Daten des MIFA
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Ausbildung 6. Beruf 7. Heimatort 8. Muttersprache 9. Fahrberechtigungskategorien
Daten des ISFA
1. Militäradresse 2. Beginn der Dienstleistung 3. Ende der Dienstleistung 4. Kandidatennummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Geschlecht 7. Grad 8. Name 9. Vorname 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Heimatkanton 14. Geburtsdatum 15. Sprachkenntnisse 16. Prüfungsdatum 17. Prüfungsergebnis Modul 1 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 18. Prüfungsergebnis Modul 2 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 19. Prüfungsergebnis Modul 3 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 20. Prüfungsergebnis Modul 4 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 21. Prüfungsergebnis Modul 5 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
Anhang 29a69
Daten des LMS VBS
1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Muttersprache 5. Einteilung 6. Dienst bei 7. Grad 8. Geschlecht 9. Funktion 10. Ausbildungsrelevante Spezialisierungen 11. E-Mail-Adresse (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst) 12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst) 13. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt») 14. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
Anhang 29b70
Daten des SPHAIR-Expert
1. Personalien, Adresse und Zivilstand 2. E-Mail-Adresse 3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung 4. AHV-Versichertennummer 5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort 6. Sprachkenntnisse 7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee 8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen 9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte 10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen 11. Angaben über die Kleidergrösse 12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)
Daten des SIBAD
1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Nationalität 6. Heimatort 7. Arbeitgeber und dessen Adresse 8. Zivilstand 9. Geburtsort 10. Geburtsdatum 11. Datum der Einbürgerung 12. Aufenthalt in der Schweiz seit 13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin 14. Funktion 15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199771 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 16. die Risikoanalyse 17. Prüfergebnis 18. Geschäftskontrolle 19. Auftraggeber und dessen Adresse 20. Projekt
Daten des ISKO
Firma 1. Dossiernummer 2. Name 3. Adresse 4. Telefon 5. Fax 6. E-Mail-Adresse 7. Internetadresse
Geheimschutzbeauftragter 8. Anrede 9. Name 10. Vorname 11. Geschlecht 12. E-Mail-Adresse
Prüfungsdaten 13. Datum der Vorabklärung 14. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code) 15. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 16. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 17. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe) 18. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)
Akten 19. Exemplarnummer 20. Absender/in 21. Aktendatum 22. Versanddatum 23. Kontrolldatum 24. Rückgabedatum 25. Bezeichnung
Aufträge 26. Bezeichnung (Hauptauftrag) 27. Auftraggeber/in 28. Bezeichnung (Aufträge) 29. Klassifikation 30. Meldungsdatum 31. Gültigkeitsbeginn 32. Gültigkeitsende 33. Kurzbezeichnung (Branche) 34. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
Daten des SIBE
1. Name 2. Vorname 3. AHV-Versichertennummer 4. Nationalität 5. Arbeitgeber und dessen Adresse 6. Geburtsort 7. Geburtsdatum 8. Funktion 9. Passnummer 10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung
Daten des ZUKO
Daten im Personenstamm 3. Nationalität 4. AHV-Versichertennummer 5. ausländische Sozialversicherungsnummer 6. Geburtsdatum 7. Datum der Personensicherheitsprüfung 8. Schutzzonenprüfungsstufe 9. Militärischer Grad 10. Militärische Einteilung 11. Departement 12. Organisation 13. Firma 14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
Daten im ZUKO Personenstamm 15. Personen Nummer 16. Ausweis Nummer 17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer 18. Biomerkmal(e) 19. Foto 20. Personenkategorie 21. Dienst bei (Einteilung) 22. Funktion 23. Stammsatzverwaltung
Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm 24. Zutrittsberechtigung
Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm 25. Zutrittsbewilligung 26. Bewilligung für Anlage XY
Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen 27. Rolle 28. Rollenträger
Anlagedaten 29. Zutrittsprofile 30. Rollenträgerprofile 31. Bedienstellenprofile 32. Anlagekonfigurationsdaten
Systemdaten 33. Systemkonfigurationsdaten
Logdaten 34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)
Anhang 33a72
Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung
3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V 4. Telefonnummern Privat 5. Telefonnummer Geschäft 6. Mobiltelefonnummer 7. Pager 8. E-Mail-Adresse Geschäft
Anhang 33b73
Daten des HARAM
3. Organisation 4. Funktion 5. E-Mail-Adresse 6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen 7. Flugzeugtyp und -nummer 8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen
Anhang 33c74
Daten des FABIS
1. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts; 2. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers; 3. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person; 4. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts; 5. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees; 6. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.
Daten des SCHAWE
über die Geschädigten und die Schädigenden 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Arbeitsort 6. Betreibungen 7. Beruf 8. Einkommen 9. Gesundheit 10. Finanzielle Situation 11. Vermögen 12. Kapital 13. Versicherungen 14. sanitätsdienstliche Daten
über das Schadenereignis 15. Angaben zum Schadensereignis 16. Angaben zur Schadensbemessung 17. Abklärungen von Sachverständigen
Daten des SISLOG
1. PISA-Personenidentifikationsnummer 2. Name 3. Vorname 4. Adresse 5. Kanton 6. AHV-Versichertennummer 7. Geburtsdatum 8. Heimatort 9. Heimatkanton 10. Beruf 11. Sprachkenntnisse 12. Geschlecht 13. PISA-Status 14. Einteilung mit Datum 15. Grad mit Datum 16. Funktion mit Datum 17. Zugehörigkeit zum Generalstab 18. Vertretung 19. Personalkategorie 20. ausländische Sozialversicherungsnummer 21. letzte Schule 22. letztes Einrückungsdatum 23. Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG
Anhang 35a75
Daten des VT-FSPW
1. Personalnummer 2. Name 3. Vorname 5. Telefonnummern 6. E-Mail-Adresse 7. Versandadressen (privat und geschäftlich) 8. Eintrittsdatum 9. Dienststelle 10. Lohnklasse 11. Lohnabzug 12. Sprache 13. Geschlecht 14. Grad 15. Einsatzgruppe 16. Personalkategorie (Berufsunteroffizier, Berufsoffizier, höherer Stabsoffizier) 17. Generalstabsangehörigkeit 18. Kontoangaben (Nummer, Inhaber, Ort) 19. Abkommandierungen 20. Langzeitabwesenheit 21. Pensionierung, Austritt
Anhang 35b76
Daten des VVAdmin
1. Name, Vorname 2. Geschlecht 3. AHV-Versichertennummer 5. Adresse 6. Beruf 7. Muttersprache 8. Heimatgemeinde 9. Gradzusatz (i Gst/RKD/aD/Asg) 10. Einteilung 11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole 12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief) 13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag) 14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
Anhang 35c77
Daten des PSN
Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen
1 Personalien 1.1 Name, Vorname 1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten 2.1 AHV-Versichertennummer 2.2 Geburtsdatum 2.3 Geschlecht 2.4 Muttersprache 2.5 Beruf 2.6 Telefonnummern Geschäft und privat 2.7 Faxnummern Geschäft und privat 2.8 E-Mail-Adressen
3 Administration 3.1 Personalnummer 3.2 Gültig ab/bis 3.3 Geändert von/am 3.4 Aufgebotsgrund und -datum 3.5 Aufgeboten durch 3.6 Interne Bemerkung 3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe 3.8 Waffentyp und Waffennummer 3.9 Erledigungsdatum 3.10 Mahnung 3.11 Abtretung an LBA 3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit 3.14 Abtretung an Oberauditorat 3.15 Abtretung an Kreiskommando 3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee 3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
4 Hinterlegung der Ausrüstung 4.1 Gültig ab/bis 4.2 Geändert von/am 4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort 4.4 Hinterlegungsnummer 4.5 Hinterlegungskostenpflicht 4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis 4.7 Rechnungsnummer
5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung 5.1 Gültig ab/bis 5.2 Geändert von/am 5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz 6.1 Gültig ab/bis 6.2 Geändert von/am 6.3 Einsatzart 6.4 Einsatzende
7 Waffe zu Eigentum 7.1 Gültig ab/bis 7.2 Geändert von/am 7.3 Material 7.4 Waffennummer
Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal 8 Administration 8.1 Dienstbüchlein erhalten von 8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz 9.1 Tauglichkeit mit Datum
10 Dienstbemerkungen Katalog 10.1 Dienstbemerkung Code 10.2 Gültigkeitsdatum und -status
11 Dienstbemerkungen Waffe 11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung 11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit 11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
12 Waffenlos 12.1 Gültig ab/bis 12.2 Geändert von/am 12.3 Waffenlos
13 Taschenmunition 13.1 Gültig ab/bis 13.2 Geändert von/am 13.3 Taschenmunition
14 Weitere Daten 14.1 Brillenträger/in 14.2 Führerausweiskategorie
Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal 15 Stammdaten 15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit) 15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung 15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz 15.4 Noch zu leistende Diensttage 15.5 Spezialausbildung 15.6 Auszeichnungen (maximal 10) 15.7 Truppengattung 15.8 Anrechenbare Diensttage
16 Dienstvormerk 16.2 Art des Dienstes 16.3 Fremde Einheit 16.4 Kontrolle Dienstpflicht 16.5 Entlassungsdatum
Daten über militärisches Personal 17 Militärisches Personal 17.1 Gültig ab/bis 17.2 Geändert von/am 17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal 17.4 Gutschein militärisches Personal
Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 18 Personalgewinnung 18.1 Bewerbungsdossier 18.2 Anstellungsunterlagen 18.3 Sicherheit
19 Personalführung 19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen 19.2 Stellenbeschreibungen 19.3 Zeugnisse 19.4 Arbeitszeit 19.5 Personaleinsatz 19.6 Disziplinarwesen 19.7 Bewilligungen 19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
20 Personalhonorierung 20.1 Lohn/Zulagen 20.2 Spesen 20.3 Prämien 20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen 20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
21 Sozialversicherungen 21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung 21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung 21.3 Familienzulagen 21.4 Pensionskasse des Bundes 21.5 Militärversicherung
22 Gesundheit 22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt 22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 22.3 Arztzeugnisse 22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen 22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst 22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
23 Versicherungen Allgemein 23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 23.2 Effektenschäden
24 Personalentwicklung 24.1 Aus- und Weiterbildung 24.2 Entwicklungsmassnahmen 24.3 Qualifikationen 24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 24.6 Kaderentwicklung 24.7 Berufliche Grundbildung
25 Austritt/Übertritt 25.1 Kündigung Arbeitgeber 25.2 Kündigung Arbeitnehmer 25.3 Pensionierung 25.4 Todesfall 25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview 25.6 Übertrittsformalitäten
26 Militärisches Personal 26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate 26.3 Beförderungen/Abkommandierungen 26.4 Vorruhestand 26.5 Zeitmilitär
27 Betriebliche Daten 27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan 27.2 Organisatorische Zuordnung 27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft 27.4 Leihgaben 27.5 Weitere relevante betriebliche Daten
Anhang 35d78
Daten der Hilfsdatensammlungen
1. Name 2. Vorname 3. Geschlecht 5. AHV-Versichertennummer 6. Personalnummer 7. Muttersprache 8. Nationalität 9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse 10. Telefon- und Fax-Nummern 11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion 12. Beruf und Titel 13. Zivilstand 14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben 15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung 16. Übersicht über eingereichte Unterlagen 17. Gruppen- und Zimmerzuteilung 18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen 19. Noch zu leistende Diensttage 20. An- und Abwesenheiten 21. Ausrüstung 22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen 23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)
Anhang 35e79
Daten des Informationssystems historisches Armeematerial
Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen 1. Name, Vorname 2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr 3. Adresse 4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage 5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten 6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung 7. Sammlungsschwerpunkte Militaria 8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften 9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson 10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten 11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen 12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl
Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen 13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in 14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung 15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen 16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…80
80 Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.