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Verordnung über die Rekrutierung

511.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/511-11/de/verordnung-uber-die-rekrutierung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jul 1, 2017.

Repealed by: Verordnung über die Militärdienstpflicht (AS 2017 7405),

Enacted by: Verordnung über die Rekrutierung (AS 2002 723)

511.11

Verordnung über die Rekrutierung
(VREK)

vom 10. April 2002 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3, 120 Absatz 1, 144 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom

Footnotes

  1. [1] SR 510.10

3. Februar 19951 (MG),

Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom

4. Oktober 20022 sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19953,4 verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 520.1
  2. [6] Fassung gemäss Art. 7 der V vom 24. Sept. 2004 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4357).
  3. [3] SR 824.0
  4. [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Rekrutierung:

  1. der stellungspflichtigen Männer;

  2. der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden;

  3. der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen;

  4. der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.

Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch die Verordnung vom24. Sept. 20045 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen geregelt.6 AS 2002 723

Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom19. Oktober 19947 über den Rotkreuzdienst geregelt.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4955).
  2. [5] SR 511.13
  3. [19] SR 512.21

Art. 2 Ziele der Rekrutierung

Die Rekrutierung soll:

  1. junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren;

  2. die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen;

  3. die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln;

  4. die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen;

  5. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen;

  6. das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln;

  7. die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen;

  8. die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.

Art. 3 Rekrutierungszentren

Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.

Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.

2. Kapitel Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen

1. Abschnitt Vororientierung und Orientierungstag

Art. 4 Vororientierung

Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.

[AS 1994 2462, 1995 4317, 1999 589. AS 2006 4177 Art. 14]. Siehe heute die V vom 29. Sept. 2006 (SR 513.52).

Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.

Footnotes

  1. [16] SR 172.021

Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag

Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch keinen solchen besucht haben:

  1. Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr18. Altersjahr beenden;

  2. ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze;

  3. Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.

Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (AS 2004 5299). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 389).

Art. 6 Gegenstand des Orientierungstages

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden am Orientierungstag insbesondere informiert über:8

  1. rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;

  2. die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst;

  3. die Wehrpflichtersatzabgabe

  4. den Ablauf der Rekrutierungstage;

  5. 9 Folgen ungeordneter persönlicher Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung vom19. November 200310 über die Militärdienstpflicht (MDV).

Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:

  1. Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;

  2. die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.

Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.

Footnotes

  1. [10] SR 512.21

2. Abschnitt Anmeldung von Freiwilligen

Art. 7

Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wohnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.

Über die Annahme der Anmeldung entscheidet:

  1. der Führungsstab der Armee (FST A)11 für den Militärdienst;

  2. der Kanton für die Schutzdienstpflicht.

Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere:

  1. 12 die Vollendung des25. Altersjahres vor Ende des Kalenderjahres, in dem die Person sich angemeldet hat oder an den Rekrutierungstagen teilnehmen würde, es sei denn, sie erklärt sich bereit, die Ausbildungsdienstpflicht als Durchdiener bis zum Ende des Kalenderjahres zu erfüllen, in dem sie das 34. Altersjahr vollendet hat;

  2. eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit;

  3. 13 ungeordnete persönliche Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 MDV14;

  4. der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.

Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4955).
  2. [14] SR 512.21

3. Abschnitt Rekrutierungstage

Art. 8 Aufgebot

Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten:

  1. alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr19. Altersjahr beenden;

  2. ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten;

  3. jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8a15 Nichtrekrutierungsgründe

Der Führungsstab der Armee prüft:

  1. ob Gründe für eine Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG vorliegen;

  2. Gesuche um Zulassung nach Artikel 21 Absatz 2 MG.

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Art. 9 Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen

Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das Kreiskommando des Wohnsitzkantons17 zu richten.

Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschiebung längstens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das 25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres zulässig.18

Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen die Vorschriften der MDV19.20

Footnotes

  1. [22] SR 512.21

Art. 10 Dauer und Anrechnung

Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

Ausdruck gemäss Ziff. I6 der V vom3. Dez. 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:

  1. welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden;

  2. die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.

Wer ohne vollständige Beurteilung der Diensttauglichkeit vorzeitig entlassen wird, muss die Rekrutierungstage in ihrer vollen Länge wiederholen.21

Im Übrigen gelten für die Anrechnung der Rekrutierungstage und für die Entlassung aus besonderen Gründen die Artikel 12 und 25 MDV22.23

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (AS 2004 5299).

Art. 11 Gegenstand der Rekrutierungstage

An den Rekrutierungstagen werden:

  1. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt;

  2. die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt;

  3. über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert;

  4. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt;

  5. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.

Art. 1224 Leistungsprofil

Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils wird bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren Folgendes geprüft und untersucht:

  1. ihr Gesundheitszustand;

  2. ihre körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition, mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit und koordinative Fähigkeiten, nach sportmedizinischen Massstäben. Stellungspflichtige, welche die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch auf die Militärsportauszeichnung;

  1. ihre Intelligenz und Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie seine Neigungen;

  2. ihre Psyche: psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;

  3. ihre soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;

  4. ihre Eignung: funktionsbezogene Eignungsprüfungen zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–f ergibt;

  5. ihr grundsätzliches Kaderpotenzial: 1. hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier, 2. hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier, 3. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

Für spezielle Funktionen, die an den Stellungspflichtigen erhöhte Anforderungen hinsichtlich körperlicher, geistiger und psychischer Leistungsfähigkeit oder Vorbildung stellen, können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

Art. 12a25 Untersuchungen, Prüfungen und Auswertungen

In Zusammenarbeit mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachstellen legt der Führungsstab der Armee fest:

  1. die Prüfungsanforderungen;

  2. die Wertungstabellen;

  3. die Fachprüfungen;

  4. 26 welches Prüfungsverfahren nach den Artikeln 10–12 der Verordnung vom 19. Dezember 200127 über die Personensicherheitsprüfungen auf die Stellungspflichtigen in Abhängigkeit von ihrer Funktion anwendbar ist.

Alle Untersuchungen sind so anzulegen, dass für die zuständige Behörde eine Erkennung beziehungsweise Früherkennung eines allfälligen medizinischen Problems ermöglicht wird.

[AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom4. März 2011 (SR 120.4).

Bei Tests, deren Resultate anhand von Wertungstabellen in Form einer Gesamtwertung zusammengefasst werden, wird nur die Gesamtwertung erfasst und bearbeitet.

Der Führungsstab der Armee legt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachstellen und den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe fest:

  1. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind;

  2. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabelle.

Art. 12b28 Leistungsprofil für den Friedensförderungsdienst

Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungsdienst.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4955).

Art. 13 Diensttauglichkeit

Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegt.29

Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.

Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch denjenigen an den Schutzdienst genügt.

Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom9. September 199830 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. nach der Verordnung vom5. Dezember 200331 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.32

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  2. [9] Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  3. [31] SR 520.15
  4. [32] Fassung gemäss Art. 24 der V vom 5. Dez. 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (AS 2003 5179).

Art. 14 Zuteilung der Stellungspflichtigen

Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.

[AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (SR 511.12).

Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.

Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.

Art. 15 Zuteilung in eine Funktion

Stellungspflichtige, die der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss der Rekrutierung einer Funktion in der Armee bzw. im Zivilschutz zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt:33

  1. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;

  2. 34 das Anforderungsprofil der einzelnen Funktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz;

  3. 35 der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes;

  4. die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich;

  5. 36 die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat, soweit möglich.

Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden.

Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.

…37

4. Abschnitt Aufgebot für die Rekrutenschule

Art. 16

Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch den FST A.

Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des Wohnsitzkantons zu richten.

Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet der FST A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der

3. Kapitel Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

1. Abschnitt Gesuchstellung

Art. 17 Einreichung des Gesuches

Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnsitzkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.

Art. 18 Inhalt des Gesuches

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

Sie legen dem Gesuch bei:

  1. einen ausführlichen Lebenslauf;

  2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;

  3. das Dienstbüchlein;

  4. Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;

  5. einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.

Art. 19 Wirkungen des Gesuchs

Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.

Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.

Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.

2. Abschnitt Behandlung des Gesuches

Art. 20 Bewilligungsinstanzen

Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus:

  1. dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter;

  2. einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;

  3. einem Arzt.

Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz.

Art. 21 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196840, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.

Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.

Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.

Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (AS 2004 5299). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  2. [40] SR 172.021

Art. 22 Beschwerde

DerEntscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.

und 3 …41

…42

3. Abschnitt Wirkungen der Bewilligung

Art. 23 Einteilung

Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.

Art. 24 Ausbildung an Waffen

Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.

Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.

Art. 25 Nachträgliche Bewaffnung

Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnsitzkantons zu Handen des FST A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.

4. Kapitel Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den

Friedensförderungsdienst

Art. 26

Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend:

  1. ihren Gesundheitszustand;

  2. ihre körperliche Leistungsfähigkeit;

  3. ihre Intelligenz und Persönlichkeit;

  4. ihre Psyche;

  1. ihre soziale Kompetenz;

  2. 43 ihre persönlichen Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 MDV44.

Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.

Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.

Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsabklärung als Zeitkader.

Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

Footnotes

  1. [44] SR 512.21

5. Kapitel:45 …

Art. 27 und 27a

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.

Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.

Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.

Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 17. August 199446 über die Aushebung der Stellungspflichtigen;

  2. die Verordnung vom16. September 199647 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.

Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.

[AS 1994 2446, 1996 2676 Art. 14 3270, 1999 2893, 2000 1227 Anhang Ziff. II 12]

[AS 1996 2676] Anhang 148 (Art. 3 Abs. 1) Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet

Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen

Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura

Mt. Ceneri TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen

Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Tessin

Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen und Thurgau

Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  4. [23] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (AS 2004 5299). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  5. [26] Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  6. [33] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
  7. [34] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
  8. [35] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
  9. [36] Eingefügt durch Art. 9 Ziff. 1 der V vom 26. Nov. 2003 über die vordienstliche Ausbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5179).
  10. [37] Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
  11. [38] SR 512.21
  12. [39] Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (AS 2004 5299).
  13. [41] Aufgehoben durch Ziff. I 4.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
  14. [42] Aufgehoben durch Ziff. II 35 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
  15. [43] Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
  16. [45] Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 3 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).
  17. [48] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 389).

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …49

49 Die Änderungen können unter AS 2002 723 konsultiert werden.