512.413
Verordnung des VBS über die Berufsunteroffiziersschule der Armee
vom 23. Juni 2005 (Stand am 28. Juni 2005)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 115 Buchstabe a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grund-, Weiter- und Zusatzausbildung an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA).
Art. 2 Zulassung
Zur Ausbildung an der BUSA werden Berufsunteroffiziere sowie Anwärterinnen und Anwärter zugelassen.
Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden:
sonstige Angehörige des militärischen Personals;
ausländische Militärpersonen.
Der Chef der Armee bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Zulassung ausländischer Militärpersonen.
Der Kommandant der BUSA kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen ausschliessen.
Art. 3 Grundausbildung
Der Grundausbildungslehrgang (GAL) soll die Teilnehmenden befähigen, Führungsfunktionen wahrzunehmen und als Ausbildende und Erziehende zu unterrichten.
Er dauert 24 Monate.
Er setzt sich zusammen aus praktischem und theoretischem Unterricht, aus Sprach- und Sportunterricht sowie aus Leistungsprüfungen.
AS 2005 2505
Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
Führungsausbildung;
militärische Fachkompetenz;
Erwachsenenpädagogik;
Sprachen;
Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit/Sport;
soldatische Erziehung.
Der Unterricht über fachtechnische Belange der Truppengattungen wird durch die Lehrverbände durchgeführt.
Art. 4 Qualifikation und Zwischenzeugnis
Die Teilnehmenden des Grundausbildungslehrgangs erhalten einmal pro Semester:
eine Qualifikation;
ein Zwischenzeugnis.
Die Resultate der angehenden Berufsunteroffiziere sind dem zuständigen Lehrverband auf dem Dienstweg zuzustellen.
Art. 5 Prüfungen
Im Grundausbildungslehrgang werden Fächer mit mehr als zehn Stunden Ausbildung mit einer Fachprüfung abgeschlossen.
Bestimmte Ausbildungsinhalte können während der Ausbildung an der BUSA zusätzlich mit Kompetenznachweisen im Rahmen der zertifizierten Ausbildung von Bildungsinstitutionen, die vom Bund anerkannt sind, abgeschlossen werden.
Art. 6 Diplom
Teilnehmende des Grundausbildungslehrgangs erhalten bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein Diplom und den Titel «eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier».
Art. 7 Weiterbildung
In den Weiterbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt.
Sie dauern einzelne Tage bis mehrere Wochen.
Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
Führungsausbildung;
militärische Fachkompetenz;
Erwachsenenpädagogik;
Sprachen;
Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit/Sport;
Förderung der Allgemeinbildung.
Die Teilnehmenden von Weiterbildungskursen erhalten nach erfolgreichem Abschluss eine Bestätigung.
Art. 8 Zusatzausbildung
Die funktionsbezogenen Zusatzausbildungslehrgänge (ZAL) dienen als Vorbereitung zur Übernahme von Stabsadjutanten-, Hauptadjutanten und Chefadjutantenfunktionen.
Der Zusatzausbildungslehrgang I dauert sechs Wochen, der Zusatzausbildungslehrgang II vier Wochen.
Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
Gesprächsführung, Kommunikation und Mediennutzung;
Personalführung;
Sicherheitspolitik;
Militärdidaktik;
taktische Führung;
Disziplinarstrafwesen.
Die Teilnehmenden von Zusatzausbildungslehrgängen erhalten:
im Zusatzausbildungslehrgang I ein Zwischenzeugnis;
am Schluss der Ausbildung eine Qualifikation;
nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges eine Bestätigung.
Die Resultate sind dem zuständigen Lehrverband auf dem Dienstweg zuzustellen.
Art. 9 Ausschluss
Teilnehmende, deren Leistung und Verhalten ungenügend sind, kann der Kommandant der BUSA von der Ausbildung ausschliessen.
Anwärterinnen und Anwärter werden nach Rücksprache mit dem zuständigen Lehrverband von der Ausbildung ausgeschlossen, wenn Leistung und Verhalten oder andere Gründe ihre Eignung als Berufsunteroffizier erheblich in Frage stellen und somit ein Kündigungsgrund nach Artikel 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 vorliegt.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Der Chef der Armee legt im Prüfungsreglement für den Grundausbildungslehrgang die zu prüfenden Ausbildungsmodule fest und regelt die Prüfungsmodalitäten.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 19963 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Lehrgänge und Kurse anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
[AS 1997 553]