513.74
Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
(VEMZ)
vom 8. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG), verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 12
Diese Verordnung regelt für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten:
den Einsatz von Truppen im Ausbildungsdienst, von Berufsformationen sowie der Logistikbetriebe;
die Lufteinsätze.
2. Abschnitt Truppeneinsatz
Art. 2 Voraussetzungen
Die Truppe darf nur eingesetzt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:3
Die unterstützten zivilen und ausserdienstlichen Tätigkeiten sind von nationaler oder internationaler Bedeutung; die unterstützten zivilen Aufgaben sind von öffentlichem Interesse.
Die Gesuchsteller können ihre Aufgaben nachweisbar mit den eigenen Mitteln nicht bewältigen.
4 Die Hilfe kann nachweisbar nicht von militärischen Vereinen, Verbänden, Organisationen oder vom Zivilschutz geleistet werden.
AS 1998 214
Mit dem Einsatz ist ein Ausbildungs- und Trainingseffekt verbunden.
Die Truppe ist aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet, die Hilfe zu leisten.
Die Ausbildungsprogramme von Schulen und Kursen werden nicht wesentlich beeinträchtigt.
5 Die Einsatzfähigkeit der Truppe und die Bereitschaft der Armee werden nicht beeinträchtigt.
Die Hilfe konkurrenziert die zivilen Unternehmen nicht übermässig.
Die Truppe wird nicht für Aufgaben eingesetzt, die Polizeigewalt voraussetzen.
Die Truppe wird nur im Rahmen der erteilten Bewilligung eingesetzt.
Art. 2a6 Rückzug der Truppenhilfe
Die Truppe kann bei besonderen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophenhilfeeinsätzen, jederzeit und ohne Kostenfolge von bereits übernommenen Aufgaben zugunsten Dritter entbunden werden.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich vertraglich, den Bund für Folgeschäden schadlos zu halten und ihm gegenüber auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.
Art. 37 Gesuche um Truppeneinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
Gesuche um Truppeneinsätze für die Unterstützung ziviler Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Hilfsleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 20038 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland.
Die Territorialregion unterbreitet die Gesuche mit Antrag dem Führungsstab der Armee.
Gesuche militärischer Vereine, Verbände und Organisationen um Truppeneinsätze für die Unterstützung ausserdienstlicher Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus dem Führungsstab der Armee einzureichen.
Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche. Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) auf Antrag des Führungsstabes der Armee über die Gesuche.
Art. 49
Art. 5 Einsätze an Übungsobjekten
Gesuche um Einsätze der Katastrophenhilfe- bzw. Genieformationen an Übungsobjekten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese unterbreitet die Gesuche dem Heer zur Entscheidung.10
Gesuche können bewilligt werden, wenn:
mit dem Einsatz ein Ausbildungs- und Trainingseffekt verbunden ist;
die Truppe aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung für den Einsatz geeignet ist, und
die zivilen Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert werden.
Art. 6 Einsatz
Die in der Bewilligung bezeichnete Stelle regelt den Einsatz der Truppe im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller. Dieser trägt die Einsatzverantwortung.
Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Die Truppe führt das für ihren Einsatz notwendige Armeematerial mit. Zusätzliches Armeematerial muss vom Gesuchsteller separat angefordert werden (Art. 10).11
Art. 7 Kostenübernahme
Der Gesuchsteller übernimmt in der Regel die Kosten der zusätzlich entstehenden Aufwendungen für:
die Verpflegung;
die Unterkunft;
den Transport.
Die Truppe beziehungsweise das VBS übernimmt die Verpflegungskosten, wenn Angehörige der Armee bei ausserdienstlichen Tätigkeiten militärischer Verbände, Vereine und Organisationen als Funktionäre oder als Dienstpersonal eingesetzt werden.
Kommt der Gesuchsteller für die Verpflegung auf, wird seine Kostenbeteiligung im entsprechenden Ausmass des der Truppe zustehenden Verpflegungskredits gekürzt.
…12
Das Generalsekretariat VBS entscheidet über Ausnahmen von der Kostenbeteiligung.
Art. 8 Bauwerke
Werden im Truppeneinsatz Bauwerke erstellt, so sind deren Übernahme, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie Auflagen zwischen Gesuchsteller, VBS und allenfalls beteiligten Dritten vertraglich zu regeln.
Art. 9 Haftung
Die Haftung der Truppe und der Angehörigen der Armee richtet sich nach Artikel 135 MG. Der Gesuchsteller hat sich vertraglich zu verpflichten, den Bund für Leistungen an Dritte schadlos zu halten beziehungsweise auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund zu verzichten; vorbehalten bleiben Ansprüche gegen den Bund aus grobfahrlässiger und vorsätzlicher Schadenszufügung.
Die Truppe kündigt Einsätze, bei denen mit Land- und Sachschäden zu rechnen ist, rechtzeitig dem Oberfeldkommissär an. Dieser kann den zuständigen Feldkommissär zur Beratung der Truppe einsetzen.
Für Werke, die von der Truppe errichtet worden sind, haftet der Eigentümer. Bleibt der Bund Eigentümer, hat der Gesuchsteller eine Schadloserklärung nach Absatz 1 abzugeben.
3. Abschnitt:13 Abgabe von zusätzlichem Armeematerial
Art. 10
Gesuche um Abgabe von zusätzlichem Armeematerial, die der Armee von natürlichen oder juristischen Personen anlässlich von Einsätzen nach Artikel 1 gestellt werden, sind an die zuständige Territorialregion, solche für Spezialmaterial der Luftwaffe an die Logistikbasis der Armee weiterzuleiten.
Die Abgabe dieses zusätzlichen Materials und die Vereinbarung des privatrechtlichen Entgelts richten sich nach den entsprechenden Weisungen des VBS.
Art. 11 und 12
Aufgehoben
4. Abschnitt Lufteinsätze
Art. 13 Voraussetzungen
Für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze zur Unterstützung ziviler und ausserdienstlicher Tätigkeiten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 sinngemäss.14
Die Sicherheit der Besatzung und des eingesetzten Lufttransportmittels muss beim Einsatz gewährleistet sein.
Art. 1415 Bewilligung
Lufteinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt.
Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite, entscheidet das Departement auf Antrag des Kommandos Luftwaffe über das Gesuch.
Art. 1516 Verfahren
Wer über Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an die Einsatzzentrale Lufttransporte, welche die Einsätze plant und durchführt.
Wer über keine Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an den Führungsstab der Armee. Die Kredite werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt.
Art. 1617 Unterstützung ziviler Behörden
Das Kommando Luftwaffe kann für Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 200818 über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie für die entsprechende Ausbildung militärische Luftfahrzeuge und Besatzungen zur Verfügung stellen. Diese Besatzungen üben keine Polizeigewalt aus.
Über die Gesuche nach Artikel 181 Absatz 2 MIG entscheidet der Führungsstab der Armee nach Rücksprache mit dem Kommando der Luftwaffe. Polizeiorgane richten ihr Gesuch an den Bundessicherheitsdienst; dieser leitet es mit seinem Antrag an den Führungsstab der Armee weiter. Die übrigen zivilen Behörden richten ihr Gesuch direkt an den Führungsstab der Armee.
Im Übrigen gelten für den Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln die Bestimmungen der Verordnung vom16. Dezember 200919 über die militärischen Informationssysteme.
Art. 17 Zuständigkeiten, Gebühren und Auflagen
Das Kommando Luftwaffe:
beantragt die Flugkredite und überwacht deren Einhaltung;
erfasst die Personen- und Materialtransporte sowie weitere Lufteinsätze für die statistische Auswertung.
Das VBS genehmigt die budgetierten Flugkredite.
Der Gesuchsteller hat für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze, bei denen Berufs- oder Milizmilitärpiloten eingesetzt werden, eine Gebühr zu bezahlen. Sie wird von der Luftwaffe nach der Gebührenverordnung VBS vom8. November 200620 erhoben. Für die Abgabe von zusätzlichem Armeematerial gilt Artikel 10.21
Das Kommando Luftwaffe entscheidet, ob der Gesuchsteller zum Abschluss eines speziellen Versicherungsschutzes zu verpflichten ist.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1822 Vollzug
Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. November 199523 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
[AS 1996 152]