513.75
Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland
(VmKI)
vom 29. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland.
Für den Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Katastrophe gilt die Verordnung vom 8. Dezember 19972 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.
Vorbehalten bleiben die in besonderen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Katastrophenhilfe in den Nachbarstaaten.
Art. 2 Grundsatz
Katastrophenhilfe kann geleistet werden bei einem Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel und Möglichkeiten der betroffenen Gemeinschaft ausgeschöpft sind.
Art. 3 Arten der militärischen Katastrophenhilfe
Die militärische Katastrophenhilfe erfolgt durch:
die Beratung der zivilen Behörden oder der von ihnen bezeichneten Stellen;
die Zurverfügungstellung von Material und Einrichtungen;
den Einsatz von Truppen, militärischem und zivilem Personal der Gruppe Verteidigung.
Art. 4 Truppeneinsatz
Ein Truppeneinsatz kommt namentlich in Frage für:
AS 2003 3997
die Rettung und den Schutz von Menschen und Tieren sowie allenfalls von Gütern;
die Hilfeleistung an die Bevölkerung, die von der Umwelt abgeschnitten ist;
die Verhütung der Ausdehnung des Katastrophengebietes sowie von Folgeschäden;
die Mithilfe bei der provisorischen Wiederherstellung der lebenswichtigen Infrastruktur;
die Mithilfe bei Evakuationen;
die Verstärkung oder Ablösung bereits eingesetzter ziviler Mittel.
Die Truppe darf ausserhalb der oben aufgeführten Einsätze nicht für Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet über die Ausnahmen.
Art. 5 Voraussetzungen
Die Einsätze der Truppe für die Katastrophenhilfe erfolgen nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie werden soweit geleistet, als die zivilen Behörden ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht selbst bewältigen können.
Die Hilfe wird auf Gesuch hin geleistet.
Art. 6 Verfahren
Die kantonalen Behörden richten ihre Hilfebegehren:
für Truppen im Ausbildungs- und Assistenzdienst: über die zuständige Territorialregion an den Führungsstab der Armee (FST A) oder, falls das zuständige Kommando Territorialregion nicht erreichbar ist, direkt an den FST A;
für Truppen im Aktivdienst: an das zuständige Kommando Territorialregion.
Art. 7 Entscheid und Aufgebot
Das VBS entscheidet über die Hilfebegehren und den Einsatz von Truppen bei Katastrophen, soweit Truppen im Ausbildungs- und Assistenzdienst eingesetzt werden.
Wenn es aus zeitlichen Gründen erforderlich ist, kann der FST A Einsätze anordnen für:
das militärische und zivile Personal der Gruppe Verteidigung;
die Bereitschaftsverbände;
die Formationen der militärischen Katastrophenhilfe;
andere Truppen im Ausbildungs- oder Assistenzdienst;
die Bereitstellung von Armeematerial.
Die Anordnungen nach Absatz 2 sind dem VBS sobald als möglich zum Entscheid zu unterbreiten.
Der Einsatz von Schulen und Lehrgängen erfolgt im Einvernehmen mit den Teilstreitkräften (TSK).
Wenn Landesverteidigungsdienst angeordnet ist, entscheiden über die Hilfebegehren:
das Kommando Territorialregion: für Einsätze im eigenen Einsatzraum;
der FST A: für Einsätze bei einer Katastrophe oder Notlage, welche die Grenzen einer Territorialregion überschreitet.
Art. 8 Einsatzart
Die Einsätze nach dieser Verordnung werden als Assistenzdienst geleistet. Vorbehalten bleibt die Spontanhilfe nach Artikel 11.
Art. 9 Zuständigkeiten der zivilen Behörden
Die Leistungen der Truppen werden den zivilen Behörden zur Verfügung gestellt.
Die zivilen Behörden bestimmen im Einvernehmen mit den zuständigen militärischen Stellen den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel.
Die zivilen Behörden erteilen dem zuständigen Truppenkommandanten den Auftrag nach Rücksprache mit der militärischen Stelle, welche über das Hilfsbegehren entschieden hat.
Die zivilen Behörden tragen die Gesamtverantwortung.
Art. 10 Kommandoverhältnisse
Die Truppen und die Mittel der Luftwaffe werden dem für das Schadengebiet zuständigen Kommandanten der Territorialregion (Kommandant militärische Katastrophenhilfe) einsatzunterstellt. Er bestimmt den militärischen Einsatzleiter je Schadengebiet und koordiniert die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden auf Stufe Kanton.
Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Art. 11 Spontanhilfe
Truppen, die sich in der unmittelbaren Nähe eines Schadenereignisses befinden, leisten Spontanhilfe, soweit die Truppenkommandanten dies mit ihrem Auftrag vereinbaren können.
Die Spontanhilfe ist zeitlich und räumlich begrenzt.
Die Truppenkommandanten entscheiden selbständig über den Einsatz.
Die Truppenkommandanten melden jede Spontanhilfe unverzüglich auf dem Dienstweg dem FST A.
Art. 12 Armeematerial
Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das ihr zugeteilte Material.
Die Truppe kann zusätzliches Material und Transportmittel über den FST A anfordern.
Art. 13 Kosten
Die Katastrophenhilfe ist in der Regel unentgeltlich.
Das VBS entscheidet über die Ausnahmen.
Art. 14 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Der Chef der Armee kann technische Weisungen erlassen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 19973 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1997 1582]