514.10
Verordnung über die persönliche Ausrüstung
(VPAus)
vom 25. Oktober 1995 (Stand am 8. Januar 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 113, 114 Absätze 2 und 3 sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 (MG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die persönliche Ausrüstung (Ausrüstung) der Angehörigen der Armee sowie der Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK).
Die Ausrüstung umfasst:
die Bewaffnung;
die Bekleidung;
das Schuhwerk;
das Gepäck;
besondere Ausrüstungsgegenstände.
In besonderen Verordnungen werden geregelt:
die Beschaffung der Ausrüstung;
die Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst.
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)2 bestimmt Art und Beschaffenheit der Ausrüstung.
Die Kantone sorgen für die vollständige und einsatztaugliche Ausrüstung der ihnen zugewiesenen Angehörigen der Armee.
Art. 3 Uniform
Die Uniform ist das Kennzeichen der Zugehörigkeit zur Armee.
AS 1995 5194
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Die Grundfarbe der Ausgangsuniform ist für männliche Angehörige der Armee feldgrau, für weibliche blaugrau.
Für nicht uniformierte Zivilpersonen, die nach internationalem Recht zur Armee gehören, gilt die eidgenössische Armbinde als Kennzeichen.
Das VBS ist für die Ordonnanzerklärung der Uniform zuständig und regelt das Tragen der Uniform.
Art. 4 Tarifpreise
Das VBS setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Tarifpreise für das Ordonnanzschuhwerk fest.
2. Abschnitt Abgabe, Unterhalt und Rücknahme
Art. 5 Abgabe
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (Bundesamt) regelt die Abgabe der Ausrüstung:
an die Angehörigen der Armee;
an die Angehörigen des GWK, soweit es Ausrüstungsgegenstände der Armee betrifft.
Art. 6 Ausrüstung für das Einrücken
Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung sowie mit privater Leibwäsche und den für den Sport und die Körperpflege erforderlichen Gegenständen einrücken. Abweichende Anordnungen der aufbietenden Stelle bleiben vorbehalten.
Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken:
überprüfen, ob die Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist;
fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen, instandstellen lassen oder austauschen;
nicht mehr passende Uniformstücke dem nächstgelegenen Zeughaus zur Änderung oder zum Austausch vorweisen.
Das Heer bezeichnet die Gegenstände, welche die Ausgehobenen in die Rekrutenschule mitnehmen müssen.
Art. 7 Anpassung
Die Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die zu einer anderen Truppengattung, zu einem anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt oder neu eingeteilt werden, ist anzupassen.
Das Bundesamt regelt die Ergänzung der Ausrüstung oder die Umrüstung bei der Einführung neuer oder verbesserter Ausrüstungsgegenstände.
Die Anpassung oder Ergänzung der Ausrüstung sowie die Umrüstung werden im Militärdienst vorgenommen. Achselschlaufen sind dagegen sofort auszutauschen.
Art. 8 Unterhalt und Instandstellung
Die in den Ausrüstungstabellen des Bundesamtes aufgeführten Ausrüstungsgegenstände werden zu Lasten des Bundes retabliert. Das VBS legt die Ausnahmen fest.
Offiziere und Fachoffiziere, die aus den Beständen des Bundes keine Ausgangsuniform 95 unentgeltlich erhalten haben, sind für den Unterhalt der Uniformstücke aus Offiziersstoff selber verantwortlich.
Das VBS regelt die Reparatur von Ordonnanz-Feuerwaffen und Militärschuhwerk.
Art. 9 Ermittlung des Zeitwerts
Bei Austausch, Reparatur oder Ersatz von Ausrüstungsgegenständen wird deren Zeitwert in Rechnung gestellt. Er beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent des Tarifpreises.
Art. 10 Aufbewahrung
Die Angehörigen der Armee müssen die Ausrüstung in der Regel an ihrem Wohnsitz aufbewahren.
Art. 11 Hinterlegung
Angehörige der Armee, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten oder ihren Wohnort häufig wechseln, können die Ausrüstung ausserhalb des Wohnortes oder ausnahmsweise in einem Zeughaus hinterlegen. Sie tragen die Reise- und Transportkosten für die Hinterlegung selbst.
Für die Wartung hinterlegter Ausrüstungsgegenstände im Zeughaus ist eine Gebühr zu bezahlen.
Das VBS regelt die Einzelheiten. Das Bundesamt legt den Gebührentarif fest.
Art. 12 Rückgabe
Das VBS regelt die Rückgabe der Ausrüstung.
Angehörige der Armee, die dem Zeughaus Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.
Art. 13 Haftung
Bei Verlust oder Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen haften die Angehörigen der Armee nach den Bestimmungen des MG.
3. Abschnitt Ausrüstungskontrolle
Art. 14 Grundsatz
Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im Militärdienst überprüft:
durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln; oder
durch Spezialisten im Rahmen einer Fachinspektion.
Die Fachinspektion findet in der Regel alle sechs Jahre statt.
Art. 15 Inspektion ausser Dienst
Soldaten und Gefreite, die während mehr als fünf Jahren keinen Militärdienst geleistet haben, werden zu einer individuellen Inspektion ihrer Ausrüstung ausser Dienst aufgeboten.
4. Abschnitt Leihausrüstung
Art. 16
Das VBS regelt, inwieweit Ausrüstungsgegenstände der Armee zur Verfügung gestellt werden können:
ehemaligen Angehörigen der Armee zum Dienst in anderen Organisationen;
Angehörigen der Armee und ehemaligen Angehörigen der Armee zur Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeiten, sofern sie mindestens 45 Diensttage in einer Rekrutenschule oder in Kursen geleistet haben.
5. Abschnitt Überlassung zu Eigentum
Art. 17 Grundsatz
Das VBS regelt den Übergang der Ausrüstungsgegenstände ins Eigentum:
der Angehörigen der Armee bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei Dienstuntauglichkeitserklärung, Dienstbefreiung, Auslandbeurlaubung sowie bei Zuweisung zu den nichteingeteilten Doppelbürgern;
der Angehörigen des GWK.
Angehörige der Armee, die von der Militärdienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen werden, erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum.
Das VBS regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
Art. 18 Überlassung der persönlichen Waffe
Wer beim Ausscheiden aus der Armee Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon hat und mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstet ist, erhält dieses unentgeltlich zu Eigentum, wenn er in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert hat und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liess. In begründeten Ausnahmefällen können diese Anforderungen im Jahr nach dem Ausscheiden aus der Armee erfüllt werden. Der Entscheid liegt beim Bundesamt.
Wer mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält gegen Rückgabe dieser Waffe ein Sturmgewehr 57 unentgeltlich zu Eigentum.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr vom Bundesamt auf Kosten des Bundes zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.3
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum des oder der Angehörigen der Armee über.4
Das Bundesamt erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:
Name und Vorname des Berechtigten;
Matrikelnummer;
Adresse;
Waffennummer;
Überlassungsjahr.5 6 Die Daten nach Absatz 5 sind vom Bundesamt während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.6 7 Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind vom Bundesamt darüber zu informieren.7 8 Liegen insbesondere Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978 vor, so erhalten die Angehörigen der Armee die persönliche Waffe nicht zu Eigentum.9
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 16. September 199210 über die Mannschafts- und Offiziersausrüstung;
die Verordnung vom 25. November 197411 über die Bekleidung der schweizerischen Armee;
die Verordnung vom 19. Februar 196912 über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk;
die Verordnung vom 16. Oktober 199113 über die Überlassung von Handfeuerwaffen;
die Verordnung vom 10. Januar 197314 über die Reparaturen an Ordonnanz- Feuerwaffen;
der Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 195015 über die Waffenkontrolleure der Armee;
die Verordnung vom 21. November 199016 über die Ausrüstungsinspektion und über die Rücknahme von Ausrüstungsgegenständen bei Entlassung aus der Wehrpflicht.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1992 2032]
[AS 1974 1850, 1981 1857]
[AS 1969 226, 1980 1886, 1986 2503, 1990 2037, 1992 1979]
[AS 1991 2289, 1993 2031 Art. 12 Ziff. 2]
[AS 1973 199]
[AS 1950 455, 1961 1046]
[AS 1990 1957, 1992 2039, 1994 1785]