514.101
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA-VBS)
vom 9. Dezember 2003 (Stand am 15. Dezember 2007)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2 und 114 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 sowie auf die Artikel 10 Absatz 3, 11 Absatz 1 Buchstabe c, 12 Buchstabe a, 13 Buchstabe b und 15 der Verordnung vom5. Dezember 20032 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, verordnet:
1. Kapitel Umfang und Herstellung der Ausrüstung
Art. 1 Umfang
Die Ausrüstung umfasst:
die Bewaffnung;
die Bekleidung;
3 das Schuhwerk;
das Gepäck;
besondere Ausrüstungsgegenstände.
Den Angehörigen des Armeespiels werden für Repräsentationsanlässe zusätzliche Ausrüstungsgegenstände abgegeben. Der Umfang der Ausrüstung und die Tragvorschriften werden in den Fachreglementen der Militärmusik geregelt.
Art. 2 Herstellung
Die Gruppe armasuisse veranlasst Produkteentwicklungen und bestimmt Normen für die Ausrüstungsgegenstände der Ordonnanz und erlässt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.4 AS 2004 69
Sie unterhält eine Originalsammlung mit Abbildungen und Beschreibungen der Ausrüstungsgegenstände, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) truppentauglich erklärt worden sind.
Sie beschafft die Ausrüstungsgegenstände in der von der LBA beantragten Menge.5
Art. 36 Verkauf
Die LBA regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
Art. 47 Lieferung von Abzeichen
Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die LBA geliefert werden.
Art. 5 Vorrathaltung
Es werden folgende Vorräte gebildet:
ordentliche Vorräte, bestehend aus technisch einwandfreien Ausrüstungsgegenständen;
Einsatzvorräte, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz nicht in der angemessenen Zeit beschafft werden können;
Vorräte für das Einsatz- und Ausbildungsmaterial, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die qualitätsmässig nicht mehr als persönliche Ausrüstung verwendet werden können.
2. Kapitel Abgabe der Ausrüstung
1. Abschnitt Abgabe an Angehörige der Armee
Art. 68 Abgabe der ersten Ausrüstung
Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.
Art. 7 Taschenmunition
Die Taschenmunition wird nur an aktive Angehörige der Armee abgegeben.
Sie ist zurückzugeben:
beim Übertritt in die Reserve;
bei der Rückgabe der Ausrüstung;
bei Abnahme der persönlichen Waffe.
Art. 8 Vordienstliche Abgabe von Ordonnanzschuhen
Anlässlich der Rekrutierung wird jedem Rekruten ein Paar Kampfstiefel zum Antragen mit Eintrag im Dienstbüchlein abgegeben.
Art. 99 Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen
Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse erlassenen fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
Art. 10 Eintrag im Dienstbüchlein
Abgabe, Anpassung, Rückgabe und Überlassung der Ausrüstungsgegenstände sind im Dienstbüchlein einzutragen.
2. Abschnitt Leihausrüstung für Angehörige anderer Organisationen
Art. 11
Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und solche, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen:
die Bekleidung;
die Ordonnanzschuhe;
das Gepäck.
Die LBA entscheidet über die Abgabe weiterer besonderer Ausrüstungsgegenstände.
3. Kapitel Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
1. Abschnitt Kontrolle im Dienst
Art. 12
Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im Militärdienst überprüft:
durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln;
10 durch Spezialisten der LBA im Rahmen einer Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Truppe bzw. der Systeme.
Die Überprüfung der Einsatzbereitschaft erfolgt auf Anordnung der Systemführung oder -betreuung oder auf Antrag des Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. des Lehrverbandes an die LBA.
2. Abschnitt Waffeninspektion
Art. 1311 Ausbildungsdienst
Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen;
im Fortbildungsdienst der Truppe.
Die vom Kommandanten im Dienstbüchlein bescheinigte Dienstleistung gilt zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.
Art. 14 und 1512
Art. 16 Persönliche Leihwaffen
Kontrollen von persönlichen Leihwaffen können nur durch von der LBA anerkannte Spezialisten vorgenommen werden und sind zwingend in der Leihwaffenkontrolle der LBA nachzuführen.
4. Kapitel Retablierung und Wiederausrüstung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Nicht mehr benützbare Ausrüstungsgegenstände werden repariert oder gegen solche derselben Ordonnanz ausgetauscht.
Bei Wiederausrüstung erhält der Angehörige der Armee kostenlos gebrauchte, technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.
2. Abschnitt Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen
Art. 18 Grundsatz
Büchsenmachern und Privatbetrieben der Fein- und Kleinmechanik, die einen Büchsenmacher beschäftigen, kann die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen bewilligt werden.
Die erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 19 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Büchsenmacher:
über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt;
Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist;
einen guten Leumund besitzt;
den Kurs der LBA für die Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen bestanden hat.
Art. 20 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 21 Kontrolle und Kompetenzen
Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle der LBA.13
Sie dürfen die Ordonnanzbestandteile nur bei den durch die Systemführung anerkannten Betrieben beziehen und müssen sich an die festgesetzten Tarifpreise halten. Diese Bestandteile dürfen nur für die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen verwendet werden. Der Weiterverkauf an Nichtberechtigte ist untersagt.
Über Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen sowie über hinterlegte Waffen ist Kontrolle zu führen. Zur Reparatur oder Hinterlegung angenommene Waffen sind durch den Bewilligungsinhaber gegen Feuerschaden zu versichern.
...14
3. Abschnitt Reparatur von Militärschuhen
Art. 22 Grundsatz
Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivilschuhe) werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewilligungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
Art. 23 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher:
über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den erforderlichen Einrichtungen verfügt;
Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist;
einen guten Leumund besitzt;
den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat.
Art. 24 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 25 Kosten
Der Bund übernimmt die Kosten für die Reparatur von Militärschuhen.
Ausgenommen sind die Kosten für Neubesohlungen in Lehrgängen der Höheren Kaderausbildung (HKA) und in den Fortbildungsdiensten der Truppe sowie für die Reparatur von Ausgangsschuhen.
5. Kapitel Hinterlegung und Abnahme
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Verfahren
Art. 26 Hinterlegungsgesuche
Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando des Wohnortes ein.
Art. 27 Hinterlegung und Kontrolle
Die Ausrüstung ist in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle zu hinterlegen.15
Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.
Art. 28 Meldewesen
Das zuständige Kreiskommando meldet der LBA die bewilligten sowie die aufzuhebenden Hinterlegungen.16
Die LBA meldet dem zuständigen Kreiskommando:17
die Angehörigen der Armee, die ihre Ausrüstung hinterlegt haben;
die Aufhebung von Hinterlegungen.
Art. 29 Fortsetzung der Hinterlegung
Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt das für den Wohnort zuständige Kreiskommando überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung noch vorliegen.
Art. 30 Persönliche Waffe
Schiesspflichtige Hinterleger können die persönliche Hand- oder Faustfeuerwaffe behalten.
Art. 31 Wohnsitz im Ausland
Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle.18
In benachbarten ausländischen Grenzorten wohnhafte Angehörige der Armee, die in eidgenössischen Betrieben arbeiten und militärdienstpflichtig bleiben, können die persönliche Bewaffnung gratis bei dem ihrem Auslandwohnort nächstgelegenen schweizerischen Zoll- oder Grenzwachtposten hinterlegen.
Art. 32 Austausch und Ersatz
Bei der Hinterlegung sind beschädigte oder fehlende Ausrüstungsgegenstände auszutauschen oder zu ersetzen.
2. Abschnitt:19 Abholen der hinterlegten Ausrüstung
Art. 33 Aufhebung der Hinterlegung
Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert in der Retablierungsstelle abholen.
Art. 34 Militärdienst
Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung in der Retablierungsstelle abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.
3. Abschnitt Abnahme der Ausrüstung
Art. 35 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
Wurde die persönliche Waffe wegen drohenden Missbrauchs (Art.7 der V vom 5. Dez. 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen) hinterlegt, so hält die LBA die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Abnahme der Waffe schriftlich bestätigen.20
Das Kreiskommando informiert über die Abnahme:
den betroffenen Angehörigen der Armee, wenn die Waffe durch eine Drittperson übergeben wurde;
den Führungsstab der Armee.
Wurde die Waffe durch eine Drittperson übergeben, ist eine allfällige Strafanzeige grundsätzlich durch diese vorzunehmen.
Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.
Art. 36 Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch
Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder Missbrauch ist kostenpflichtig.
Die LBA lässt durch das zuständige Kreiskommando mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.21
Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.
6. Kapitel Leihausrüstung für ausserdienstlichen Gebrauch
Art. 37 Ausserdienstliche Tätigkeit
Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an die LBA zu richten.22
Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung VBS vom11. Dezember 200323.
Art. 38 Ad-hoc-Militärspiel
Ehemalige Angehörige der Armee können für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in einem anerkannten Ad-hoc-Militärspiel bis zur Vollendung des im Reglement 95.300 definierten Alters leihweise einzelne Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen. Die Abzeichen richten sich nach der im Dienstbüchlein eingetragenen Funktion.
Für das Tragen und die Benützung der Ausrüstungsgegenstände gilt das Reglement «Bekleidung und Ausrüstung».
Art. 39 Rücknahme
Die LBA kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.
Art. 40 Instandhaltung
Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.
7. Kapitel Benützung der Ausrüstung für private Zwecke
Art. 41 Ausrüstungsgegenstände
Das Benützen der Ausrüstung ausser Dienst ist gestattet, ausgenommen sind:
die Ordonnanzfeuerwaffe;
die Schutzmaske;
der Tarn- und der Kälteschutzanzug;
der Ausgangsanzug.
Gestattet ist die Benützung der Ordonnanzfeuerwaffe für die Teilnahme an Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten feldmässigen Schiessplätzen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen.
Der Besitzer der persönlichen Hand- oder Faustfeuerwaffe sowie von Leihwaffen darf diese zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Absatz 2 an Dritte ausleihen.
Art. 42 Abzeichen
Ehemalige Angehörige der Armee, welche die Ausgangsuniform im Zivilen tragen möchten, müssen zuvor sämtliche Abzeichen entfernen.
8. Kapitel Rückgabe
Art. 43 Grundsatz
Zur Rückgabe der Ausrüstung sind Angehörige der Armee verpflichtet, die:24
nach Artikel 18 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 von der Militärdienstpflicht befreit werden;
sich mit Urlaub ins Ausland begeben;
dienstuntauglich erklärt werden;
nach den Artikeln 21–24 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 oder Artikel 3725 des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192726 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden;
nach den Artikeln12, 3627 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen werden;
als Doppelbürger den Nichteingeteilten zugewiesen werden;
im Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht die Voraussetzungen für den Übergang der Ausrüstung in ihr persönliches Eigentum nicht erfüllen.
Die Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.
Das zuständige Kreiskommando sorgt für die administrative Abwicklung der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Die Rücknahme der Ausrüstung erfolgt durch die LBA.28
Art. 44 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht:
sind die rückerstattungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben;
wird die zu Eigentum zu überlassende Waffe gekennzeichnet;
können die käuflichen Ausrüstungsgegenstände erworben werden.
Die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung erfolgt durch das zuständige Kreiskommando.29
Art. 4530 Verhinderung
Über Dispensationsgesuche entscheidet das zuständige Kreiskommando.
Art. 4631
Art. 47 Überlassung zu Eigentum
Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum auf jeden Fall ausgenommen:
Siehe heute: Art. 35.
Siehe heute: Art. 48, 49.
die Schutzmaske;
der Tarn- und der Kälteschutzanzug;
...32
die Taschenmunition;
33 das Sturmgewehr sowie die Pistole, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln11 und 12 der Verordnung vom5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht erfüllt sind.
Nur einen Teil der Ausrüstungsgegenstände erhält, wer zum massgebenden Zeitpunkt nicht die gesamte Dienstpflicht erfüllt hat. Die LBA entscheidet in diesen Fällen über die nicht rückgabepflichtigen Ausrüstungsgegenstände und berücksichtigt dabei die geleisteten Diensttage.
Art. 48 Kauf von Ausrüstungsgegenständen
Angehörige der Armee können jene Ausrüstungsgegenstände kaufen, welche sie mangels geleisteter Diensttage nicht zu Eigentum erhalten.
Ausgeschlossen ist der Verkauf der Hand- oder Faustfeuerwaffe an Angehörige der Armee, welche die Voraussetzungen für deren Übergang in ihr Eigentum nicht erfüllen.
Art. 49 Ausnahmen
Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum und können solche auch nicht käuflich erwerben, wenn sie:
nach den Artikeln 21–24 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 oder Artikel 3734 des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192735 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;
nach den Artikeln12, 3636 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691, 2700– 2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM)37, Dokumentation 59.10, dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer einer persönlichen Waffe werden.
Siehe heute: Art. 35.
Siehe heute: Art. 48, 49.
In der AS nicht veröffentlicht.
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug
Die LBA vollzieht diese Verordnung und erlässt technische Weisungen.
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des VBS vom31. Oktober 199538 über die persönliche Ausrüstung (VPAus-VBS) wird aufgehoben.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1996 414, 2001 3335]